Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

218 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
§. 481. 
§. 2436 und 
Jst die verbodmete Sache unbeschädigt an | | 
2437. ibid 
den Ort ihrer Bestimmung angekommen, oder 
will der Nehmer die beschädigte Sache nach §. 477 nicht 
abtreten, so muß er zu der, im Bodmereybriefe festgesetz 
ten, oder nach §. 455 zu bestimmenden, Zahlungszeit die 
Bodmereyschuld sogleich baar entrichten. Auch ist er, von 
dieser Zeit an, verbunden, davon die unter Kaufleuten üb 
lichen Zinsen (l. §. 387) zu entrichten. 
§. 482. 
§. 2438. 
Hat der Schiffer die Bodmerey selbst ge= | | 
ibid. 
schlossen, oder ist ihm dieselbe bekannt gemacht 
worden, so muß er, ohne Einwilligung des Gebers, die 
verbodmeten Waaren nicht eher verabfolgen, als bis die 
Bodmereyschuld bezahlt, oder deshalb hinreichende Sicher 
heit bestellt worden, widrigenfalls er dem Geber für allen 
daraus entstehenden Schaden haftet. 
§. 483 
§. 2439. 
Bei ausbleibender Zahlung ist der Bodmerey 
ibid. 
geber berechtiget, sogleich*) den öffentlichen ge 
richtlichen Verkauf der verbodmeten Sache zu verlangen. 
§. 484. 
§. 2440 und 
Hat er die §. 461 angegebenen Vorschriften 
2441. ibid 
beobachtet, so kann er sich auch nach §. 245 an 
den dritten Besitzer der verbodmeten Sache halten. Sind 
Waare, oder wegen einer mißlingenden Speculation, zu be 
sorgen hat. 
Bei dem Entwurfe des Gesetzbuches war es die Absicht, die 
Dauer des ganzen Pfandrechtes an diese unverzügliche Regli 
sirung zu knüpfen, „weil, wie es in der Anm. heißt, mit dem 
Ablaufe der Zeit, die von den Bodmereygebern übernommene 
Gefahr ipso jure aufhört, folglich er auch die, ihm bloß als 
Wiederlage gegen diese Gefahr zugestandenen Vorrechte nicht 
länger ausüben kann. Wollte man das Gegentheil zugeben, 
so würde solches nicht nur den, unter dem Namen der Bod 
merey zu treibenden, Wucher begünstigen, sondern auch zur 
Gefährdung späterer Bodmereygeber und Versicherer, welche 
die erste Bodmerey, als mit dem Ablaufe der Zeit erloschen,
	        
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