218 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
§. 481.
§. 2436 und
Jst die verbodmete Sache unbeschädigt an | |
2437. ibid
den Ort ihrer Bestimmung angekommen, oder
will der Nehmer die beschädigte Sache nach §. 477 nicht
abtreten, so muß er zu der, im Bodmereybriefe festgesetz
ten, oder nach §. 455 zu bestimmenden, Zahlungszeit die
Bodmereyschuld sogleich baar entrichten. Auch ist er, von
dieser Zeit an, verbunden, davon die unter Kaufleuten üb
lichen Zinsen (l. §. 387) zu entrichten.
§. 482.
§. 2438.
Hat der Schiffer die Bodmerey selbst ge= | |
ibid.
schlossen, oder ist ihm dieselbe bekannt gemacht
worden, so muß er, ohne Einwilligung des Gebers, die
verbodmeten Waaren nicht eher verabfolgen, als bis die
Bodmereyschuld bezahlt, oder deshalb hinreichende Sicher
heit bestellt worden, widrigenfalls er dem Geber für allen
daraus entstehenden Schaden haftet.
§. 483
§. 2439.
Bei ausbleibender Zahlung ist der Bodmerey
ibid.
geber berechtiget, sogleich*) den öffentlichen ge
richtlichen Verkauf der verbodmeten Sache zu verlangen.
§. 484.
§. 2440 und
Hat er die §. 461 angegebenen Vorschriften
2441. ibid
beobachtet, so kann er sich auch nach §. 245 an
den dritten Besitzer der verbodmeten Sache halten. Sind
Waare, oder wegen einer mißlingenden Speculation, zu be
sorgen hat.
Bei dem Entwurfe des Gesetzbuches war es die Absicht, die
Dauer des ganzen Pfandrechtes an diese unverzügliche Regli
sirung zu knüpfen, „weil, wie es in der Anm. heißt, mit dem
Ablaufe der Zeit, die von den Bodmereygebern übernommene
Gefahr ipso jure aufhört, folglich er auch die, ihm bloß als
Wiederlage gegen diese Gefahr zugestandenen Vorrechte nicht
länger ausüben kann. Wollte man das Gegentheil zugeben,
so würde solches nicht nur den, unter dem Namen der Bod
merey zu treibenden, Wucher begünstigen, sondern auch zur
Gefährdung späterer Bodmereygeber und Versicherer, welche
die erste Bodmerey, als mit dem Ablaufe der Zeit erloschen,