Vierter Abschnitt. Von Pfändern.
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regeln, *) ein Dritter verleitet worden, mit dem Verpfän
der über die Sache in Verträge sich einzulassen, so bleibt
zwar, so lange noch keine Naturalübergabe an diesen
Dritten erfolgt ist, das Pfandrecht des Gläubigers in
seiner Kraft. Der Pfandgläubiger muß aber einem sol
chen Contrahenten, wegen alles demselben daraus entste
henden wirklichen Schadens, in so fern der Verpfänder
selbst dazu nicht vermögend ist, gerecht werden. Von die
ser Vertretung kann jedoch ein solcher Pfandgläubiger
durch Entsagung seines Pfandrechtes sich befreien.
§. 389.
Auch fällt diese Vertretung ganz hinweg, wenn §. 279 und
280. ibid.
der dritte Contrahent sich eines groben Verse
hens schuldig gemacht hat. Für ein grobes Versehen von
Seiten des Dritten ist es zu achten, wenn derselbe dieje
nigen Mittel, welche ihm die folgenden Vorschriften zur
Einziehung näherer Erkundigungen über eine geschehene
Verpfändung an die Hand geben, vernachlässiget hat.
§. 390.
Die auf einen bestimmten Jnhaber lauten= §. 281, 283
und 285.
ten Verschreibungen und Urkunden (§. 392, 393
ibid.
M.IX.S.16.
und 680. sqq.) können nur auf eben die Weis
§. 1 und 2.
verpfändet werden, wie sie nach Vorschrift III
§. 15 bis 30 abgetreten werden müssen.") Die Bekannt
*) Obgleich dieser Ausdruck die Absicht dieses Gesetzes etwas
näher bezeichnet, als der im Edicte vom 16ten Juli 1785 ge
brauchte, (hat dem Verpfänder der Pfandgläubiger eine ganz
ungehinderte Dispotion über die verpfändeten Waaren zuge
standen) welcher mit dem §. 386 in Widerspruch stand, so ist
doch das Gesetz nicht ganz klar. Die Bedingung der Entschä
digung soll seyn, einmal daß die genommenen Maßregeln un
zulänglich sind, den bestehenden Pfandbesitz dem dritten Con
trahenten zu offenbaren, sodann aber auch, daß hierdurch der
selbe verleitet worden, den Contract einzugehen; ferner daß
er dadurch, daß das bestehende Pfandrecht die Contractserfül
lung behindert, Schaden leidet; endlich daß er darnach sich
umgesehn. (§. 389.
) Wie Herr Merkel bei dieser bestimmten Vorschrift, durch wel=