Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Vierter Abschnitt. Von Pfändern. 
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regeln, *) ein Dritter verleitet worden, mit dem Verpfän 
der über die Sache in Verträge sich einzulassen, so bleibt 
zwar, so lange noch keine Naturalübergabe an diesen 
Dritten erfolgt ist, das Pfandrecht des Gläubigers in 
seiner Kraft. Der Pfandgläubiger muß aber einem sol 
chen Contrahenten, wegen alles demselben daraus entste 
henden wirklichen Schadens, in so fern der Verpfänder 
selbst dazu nicht vermögend ist, gerecht werden. Von die 
ser Vertretung kann jedoch ein solcher Pfandgläubiger 
durch Entsagung seines Pfandrechtes sich befreien. 
§. 389. 
Auch fällt diese Vertretung ganz hinweg, wenn §. 279 und 
280. ibid. 
der dritte Contrahent sich eines groben Verse 
hens schuldig gemacht hat. Für ein grobes Versehen von 
Seiten des Dritten ist es zu achten, wenn derselbe dieje 
nigen Mittel, welche ihm die folgenden Vorschriften zur 
Einziehung näherer Erkundigungen über eine geschehene 
Verpfändung an die Hand geben, vernachlässiget hat. 
§. 390. 
Die auf einen bestimmten Jnhaber lauten= §. 281, 283 
und 285. 
ten Verschreibungen und Urkunden (§. 392, 393 
ibid. 
M.IX.S.16. 
und 680. sqq.) können nur auf eben die Weis 
§. 1 und 2. 
verpfändet werden, wie sie nach Vorschrift III 
§. 15 bis 30 abgetreten werden müssen.") Die Bekannt 
*) Obgleich dieser Ausdruck die Absicht dieses Gesetzes etwas 
näher bezeichnet, als der im Edicte vom 16ten Juli 1785 ge 
brauchte, (hat dem Verpfänder der Pfandgläubiger eine ganz 
ungehinderte Dispotion über die verpfändeten Waaren zuge 
standen) welcher mit dem §. 386 in Widerspruch stand, so ist 
doch das Gesetz nicht ganz klar. Die Bedingung der Entschä 
digung soll seyn, einmal daß die genommenen Maßregeln un 
zulänglich sind, den bestehenden Pfandbesitz dem dritten Con 
trahenten zu offenbaren, sodann aber auch, daß hierdurch der 
selbe verleitet worden, den Contract einzugehen; ferner daß 
er dadurch, daß das bestehende Pfandrecht die Contractserfül 
lung behindert, Schaden leidet; endlich daß er darnach sich 
umgesehn. (§. 389. 
) Wie Herr Merkel bei dieser bestimmten Vorschrift, durch wel=
	        
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