Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Vierter Abschnitt. Von Pfändern. 
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der über einen Privatverkauf des Pfandes vereinigen, 
198.) und der Verpfänder seinen Consens dazu schriftlich 
erklärt hat, so soll es bei einem solchen Abkommen sein 
Bewenden haben. 
§. 385. 
Verpfändungen durch symbolische Uebergabe A. L. R. 1 
20. §. 271. 
(§. 239.) finden nur bei Sachen statt, wo ent 
weder die Natur des Gegenstandes keine eigentliche kör 
perliche Uebergabe zuläßt, (§. 409.) oder *) wo die Ge 
setze die Partelen ausdrücklich davon dispensiren. (C. C. 
VII. §. 379.) 
§. 386. 
Aber auch bei solchen Sachen kann die Ver=F. 272 
274. ibid. 
pfändung ohne körperliche Uebergabe nur in so 
fern mit rechtlicher Wirkung erfolgen, als ihr Besitz auf 
den Pfandgläubiger durch solche Zeichen übertragen wer 
den kann, aus welchen diese, mit dem Besitze vorgefallene, 
Veränderung auch für Andere, außer den contrahirenden 
Parteien, ersichtlich ist. Es muß also in einem solchen 
Falle nicht nur eine schriftliche Erklärung des Schuldners, 
den Besitz dem Gläubiger übertragen zu wollen, entweder 
im Pfandvertrage selbst, oder in einer eigenen Urkunde 
vorhanden seyn, sondern auch eine symbolische Uebergabe 
hinzukommen. Außerdem aber müssen auch noch zwischen 
dem Verpfänder und Pfandgläubiger solche Maaßregeln 
genommen werden, daß kein Dritter, ohne eigenes grobes 
*) Bei dem ausdrücklichen Gegensatze von: entweder und oder 
ist kein Zweifel, daß, außer denjenigen Sachen, bei welchen 
die Gesetze namentlich die symbolische Verpfändung zulassen, 
auch alle anderen sollen solchergestalt verpfändet werden kön 
nen, bei denen die Uebergabe nur symbolisch erfolgen kann, 
3. B. Bibliotheken, Kunst= oder Naturaliencabineter, Klafier 
holz, ganze Viehheerben rc. Es ist dies also eine sehr große 
Erweiterung des §. 2 des Edicts v. 16ten Juli 1785, welches 
überdem nur bis zur Emanation des Gesetzbuches Gesetzes 
kraft haben sollte und welches von der Regel des § 239 nur 
allein die Activcapitalien, Schiffe und Waarenvorräthe aus 
nahm. Der §. 411 steht dem nicht im Wege. (Anm. zu §. 417.)
	        
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