Vierter Abschnitt. Von Pfändern.
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der über einen Privatverkauf des Pfandes vereinigen,
198.) und der Verpfänder seinen Consens dazu schriftlich
erklärt hat, so soll es bei einem solchen Abkommen sein
Bewenden haben.
§. 385.
Verpfändungen durch symbolische Uebergabe A. L. R. 1
20. §. 271.
(§. 239.) finden nur bei Sachen statt, wo ent
weder die Natur des Gegenstandes keine eigentliche kör
perliche Uebergabe zuläßt, (§. 409.) oder *) wo die Ge
setze die Partelen ausdrücklich davon dispensiren. (C. C.
VII. §. 379.)
§. 386.
Aber auch bei solchen Sachen kann die Ver=F. 272
274. ibid.
pfändung ohne körperliche Uebergabe nur in so
fern mit rechtlicher Wirkung erfolgen, als ihr Besitz auf
den Pfandgläubiger durch solche Zeichen übertragen wer
den kann, aus welchen diese, mit dem Besitze vorgefallene,
Veränderung auch für Andere, außer den contrahirenden
Parteien, ersichtlich ist. Es muß also in einem solchen
Falle nicht nur eine schriftliche Erklärung des Schuldners,
den Besitz dem Gläubiger übertragen zu wollen, entweder
im Pfandvertrage selbst, oder in einer eigenen Urkunde
vorhanden seyn, sondern auch eine symbolische Uebergabe
hinzukommen. Außerdem aber müssen auch noch zwischen
dem Verpfänder und Pfandgläubiger solche Maaßregeln
genommen werden, daß kein Dritter, ohne eigenes grobes
*) Bei dem ausdrücklichen Gegensatze von: entweder und oder
ist kein Zweifel, daß, außer denjenigen Sachen, bei welchen
die Gesetze namentlich die symbolische Verpfändung zulassen,
auch alle anderen sollen solchergestalt verpfändet werden kön
nen, bei denen die Uebergabe nur symbolisch erfolgen kann,
3. B. Bibliotheken, Kunst= oder Naturaliencabineter, Klafier
holz, ganze Viehheerben rc. Es ist dies also eine sehr große
Erweiterung des §. 2 des Edicts v. 16ten Juli 1785, welches
überdem nur bis zur Emanation des Gesetzbuches Gesetzes
kraft haben sollte und welches von der Regel des § 239 nur
allein die Activcapitalien, Schiffe und Waarenvorräthe aus
nahm. Der §. 411 steht dem nicht im Wege. (Anm. zu §. 417.)