Vierter Abschnitt. Von Pfändern. | |
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zu unnützen Ausgaben, oder gär zur Ueppigkeit und Schwel
gerei gegeben worden.
§. 345.
Jeder, welcher mit Geldverleihen auf Pfän=§. 47
der ein Gewerbe treibt, soll schuldig seyn, ein or¬ 49. ibid,
dentliches Pfandbuch zu halten (§. 352) und solches va
raphiren zu lassen. Jn dieses Pfandbuch muß jedes von
ihm betriebene Pfandverkehr deutlich und umständlich ein
getragen werden. (J. 350.) Die Einschreibung muß in
deutscher oder französischer Sprache geschehen.
§. 346.
Der Vermerk muß, der Regel nach, von dem §. 50 und
51. ibid.
Verpfänder selbst eingetragen, und mit seinem
ausgeschriebenen Namen unterzeichnet werden. Allenfalls
kann zwar die Einschreibung des Vermerkes, auf Verlan
gen des Verpfänders, durch einen Dritten, welches jedoch
nicht der Pfandnehmer selbst seyn darf, geschehen, es ist
aber alsdann erforderlich, daß der Verpfänder Geschrie
benes lesen könne und seinen Namen eigenhändig unter
schreibe.
§. 347.
Jst der Verpfänder des Lesens und Schrei=§. 52
54. ibid.
bens so weit nicht mächtig, oder ist er der Sprache,
in welcher, nach §. 345 das Einschreiben geschehen soll
nicht kundig, so muß er einen, selbst gewählten, Alsisten
ten mitbringen, und durch diesen die Einzeichnung in das
Pfandbuch verrichten lassen. Dieser Assistent muß, wenn
der Verpfänder der Sprache nicht kundig ist, mit ihm zu
gleich den Vermerk unterschreiben, und dabei ausdrücklich
attestiren, daß er solchen dem Verpfänder, in seiner
Sprache treulich erklärt habe. Jst aber der Verpfänder
des Lesens und Schreibens überhaupt nicht mächtig: so
muß er den Vermerk im Pfandbuche mit Kreutzen, oder
andern ihm gewöhnlichen Zeichen, vollziehen; sein Assistent
muß ihn, als Zeuge, mit unterschreiben und dabei aus
drücklich artestiren: daß er diesen Vermerk dem Verpfän
der vorgelesen, dieser ihn genehmiget, und die Zeichen oder
Kreutze, statt seiner Unterschrift, beigefägt habe. (. 371.)
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