Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Vierter Abschnitt. Von Pfändern. | | 
163 
zu unnützen Ausgaben, oder gär zur Ueppigkeit und Schwel 
gerei gegeben worden. 
§. 345. 
Jeder, welcher mit Geldverleihen auf Pfän=§. 47 
der ein Gewerbe treibt, soll schuldig seyn, ein or¬ 49. ibid, 
dentliches Pfandbuch zu halten (§. 352) und solches va 
raphiren zu lassen. Jn dieses Pfandbuch muß jedes von 
ihm betriebene Pfandverkehr deutlich und umständlich ein 
getragen werden. (J. 350.) Die Einschreibung muß in 
deutscher oder französischer Sprache geschehen. 
§. 346. 
Der Vermerk muß, der Regel nach, von dem §. 50 und 
51. ibid. 
Verpfänder selbst eingetragen, und mit seinem 
ausgeschriebenen Namen unterzeichnet werden. Allenfalls 
kann zwar die Einschreibung des Vermerkes, auf Verlan 
gen des Verpfänders, durch einen Dritten, welches jedoch 
nicht der Pfandnehmer selbst seyn darf, geschehen, es ist 
aber alsdann erforderlich, daß der Verpfänder Geschrie 
benes lesen könne und seinen Namen eigenhändig unter 
schreibe. 
§. 347. 
Jst der Verpfänder des Lesens und Schrei=§. 52 
54. ibid. 
bens so weit nicht mächtig, oder ist er der Sprache, 
in welcher, nach §. 345 das Einschreiben geschehen soll 
nicht kundig, so muß er einen, selbst gewählten, Alsisten 
ten mitbringen, und durch diesen die Einzeichnung in das 
Pfandbuch verrichten lassen. Dieser Assistent muß, wenn 
der Verpfänder der Sprache nicht kundig ist, mit ihm zu 
gleich den Vermerk unterschreiben, und dabei ausdrücklich 
attestiren, daß er solchen dem Verpfänder, in seiner 
Sprache treulich erklärt habe. Jst aber der Verpfänder 
des Lesens und Schreibens überhaupt nicht mächtig: so 
muß er den Vermerk im Pfandbuche mit Kreutzen, oder 
andern ihm gewöhnlichen Zeichen, vollziehen; sein Assistent 
muß ihn, als Zeuge, mit unterschreiben und dabei aus 
drücklich artestiren: daß er diesen Vermerk dem Verpfän 
der vorgelesen, dieser ihn genehmiget, und die Zeichen oder 
Kreutze, statt seiner Unterschrift, beigefägt habe. (. 371.) 
L2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer