16 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
Hat
unzuverlässigen Character des Empfohlnen entsteht.
er von den mißlichen Vermögensumständen oder dem un
zuverlässigen Character des Empfohlnen keine Wissenschaft
gehabt, so ist er den Schaden nur alsdann zu vertreten
schuldig, wenn er den Jrrthum bei Anwendung der ge
wöhnlichen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.
er haftet nur für ein grobes Versehen, wenn die Empfeh
lung auf vorhergegangene Anfrage des andern Kaufmanns
erfolgt ist.
§. 22.
§. 706 —
Jn allen Fällen ist der Empfehlende von der
709. ibid.
Vertretung frei, wenn
1) ausgemittelt werden kann, daß der Beschädigte durch
die Empfehlung nicht bewogen worden, sich mit dem
Empfohlnen einzulassen;
wenn die Unsicherheit oder Unzuverlässigkeit bei dem
Empfohlnen erst nach der geschehenen Empfehlung
entstanden ist
3) wenn der Beschädigte in der Zwischenzeit Gelegenheit
gehabt, von den Vermögensumständen oder Character
des Empfohlenen sich selbst zu überzeugen. Auch
4) erstreckt sich die Vertretung allemal nur auf diejeni
gen Geschäfte, welche unmittelbar nach der Empfeh
lung mit dem Empfohlnen geschlossen worden.
§. 23.
A. L. R. 1.
Auch Andere, welche nicht Kaufleute sind,
14. s. 209
—ar machen sich durch dergleichen allgemeine Empfeh
lung (§. 20.) als Bürgen verantwortlich, wenn sie dem
Empfohlnen dergleichen unrichtiges Zeugniß (A. L. R. II.
18. §. 171 und G. S. de 1810. S. 101. §. 72.) wider
besseres Wissen oder aus grobem Versehen, in bestimmten
Ausdrücken schriftlich ertheilt haben. Noch mehr haftet
derjenige, der mit einem Andern, in der Absicht, ihm Cre
darf keiner Ausführung. Ueber den Begriff: Kaufmann und
Fabricant aber, sehe man die Anm. zu I. §. 882.