Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

16 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
Hat 
unzuverlässigen Character des Empfohlnen entsteht. 
er von den mißlichen Vermögensumständen oder dem un 
zuverlässigen Character des Empfohlnen keine Wissenschaft 
gehabt, so ist er den Schaden nur alsdann zu vertreten 
schuldig, wenn er den Jrrthum bei Anwendung der ge 
wöhnlichen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. 
er haftet nur für ein grobes Versehen, wenn die Empfeh 
lung auf vorhergegangene Anfrage des andern Kaufmanns 
erfolgt ist. 
§. 22. 
§. 706 — 
Jn allen Fällen ist der Empfehlende von der 
709. ibid. 
Vertretung frei, wenn 
1) ausgemittelt werden kann, daß der Beschädigte durch 
die Empfehlung nicht bewogen worden, sich mit dem 
Empfohlnen einzulassen; 
wenn die Unsicherheit oder Unzuverlässigkeit bei dem 
Empfohlnen erst nach der geschehenen Empfehlung 
entstanden ist 
3) wenn der Beschädigte in der Zwischenzeit Gelegenheit 
gehabt, von den Vermögensumständen oder Character 
des Empfohlenen sich selbst zu überzeugen. Auch 
4) erstreckt sich die Vertretung allemal nur auf diejeni 
gen Geschäfte, welche unmittelbar nach der Empfeh 
lung mit dem Empfohlnen geschlossen worden. 
§. 23. 
A. L. R. 1. 
Auch Andere, welche nicht Kaufleute sind, 
14. s. 209 
—ar machen sich durch dergleichen allgemeine Empfeh 
lung (§. 20.) als Bürgen verantwortlich, wenn sie dem 
Empfohlnen dergleichen unrichtiges Zeugniß (A. L. R. II. 
18. §. 171 und G. S. de 1810. S. 101. §. 72.) wider 
besseres Wissen oder aus grobem Versehen, in bestimmten 
Ausdrücken schriftlich ertheilt haben. Noch mehr haftet 
derjenige, der mit einem Andern, in der Absicht, ihm Cre 
darf keiner Ausführung. Ueber den Begriff: Kaufmann und 
Fabricant aber, sehe man die Anm. zu I. §. 882.
	        
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