140 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
§. 279.
§.183.ibid. Das von dem Bürgen eingelegte Pfand muß
wenn auch der Hauptschuldner Zahlung leistet, doch nicht
diesem, sondern dem Bürgen zurückgegeben werden.
§. 280.
§. 184 —
Der Pfandinhaber muß dem Verpfänder für
186. ibid.
ein bei der Rückgabe des Pfandes begangenes
grobes oder mäßiges Versehen haften. Jst durch ein sol
ches Versehen') des gewesenen Jnhabers das Pfand in
die Hände eines Dritten gekommen, so steht zwar dem
Verpfänder auch gegen diesen das Räckforderungsrecht in
eben dem Maße zu, wie die Gesetze dasselbe einem jeden
Eigenthümer oder vollständigen Besitzer beilegen. (A L.
R. l. 7. §. 176 und 15. §. 11. sqq.) Kann er aber das
Pfand von diesem Dritten entweder gar nicht, oder nur
gegen Ersatz und mit Kosten zurück erhalten, so muß ihn
der gewesene Pfandinhaber dafür entschädigen.
§. 281.
§.187. ihid.
Der Gläubiger kann die Verabfolgung des
und A. L R.
1.14. 5.68 Pfandes an den Verpfänder, unter dem Vor
und 79 wande eines ihm selbst, oder einem Dritten, dar
an zukommenden bessern Rechtes, nicht verweigern. Ob der
Verpfänder wirklicher Eigenthümer, oder nur bloßer Jn
haber gewesen ist, darauf kommt es nicht an. *) Hat
der Pfandbesitzer jedoch erst nach geschehener Verwendung
ein auf die Sache ihm selbst zustehendes Eigenthumsrecht
in Erfahrung gebracht, und würde er daran bei Zurück
gebung der Sache an den Verpfänder Gefahr laufen, so
ist er befugt, wenn diese Angaben einigermaßen bescheini
*) Wie vielmehr also, wenn solches absichtlich geschehen ist. (s.
255 und Anm. zu §. 253.
**) Die §. 277. anbefohlne Prüfung der Legitimation betrifft also
nicht das Eigenthumsrecht des Verpfänders, sondern bloß die
Jdentität desselben und die Legitimation derer, welche, in sei
nem Namen, das Pfand zurücknehmen wollen. Wenn nach 5.
272. Artest auszubringen wäre, würde natürlich auch wegen
eines dinglichen Anspruches an die Sache, das Retentions
recht statt finden.