Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

140 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
§. 279. 
§.183.ibid. Das von dem Bürgen eingelegte Pfand muß 
wenn auch der Hauptschuldner Zahlung leistet, doch nicht 
diesem, sondern dem Bürgen zurückgegeben werden. 
§. 280. 
§. 184 — 
Der Pfandinhaber muß dem Verpfänder für 
186. ibid. 
ein bei der Rückgabe des Pfandes begangenes 
grobes oder mäßiges Versehen haften. Jst durch ein sol 
ches Versehen') des gewesenen Jnhabers das Pfand in 
die Hände eines Dritten gekommen, so steht zwar dem 
Verpfänder auch gegen diesen das Räckforderungsrecht in 
eben dem Maße zu, wie die Gesetze dasselbe einem jeden 
Eigenthümer oder vollständigen Besitzer beilegen. (A L. 
R. l. 7. §. 176 und 15. §. 11. sqq.) Kann er aber das 
Pfand von diesem Dritten entweder gar nicht, oder nur 
gegen Ersatz und mit Kosten zurück erhalten, so muß ihn 
der gewesene Pfandinhaber dafür entschädigen. 
§. 281. 
§.187. ihid. 
Der Gläubiger kann die Verabfolgung des 
und A. L R. 
1.14. 5.68 Pfandes an den Verpfänder, unter dem Vor 
und 79 wande eines ihm selbst, oder einem Dritten, dar 
an zukommenden bessern Rechtes, nicht verweigern. Ob der 
Verpfänder wirklicher Eigenthümer, oder nur bloßer Jn 
haber gewesen ist, darauf kommt es nicht an. *) Hat 
der Pfandbesitzer jedoch erst nach geschehener Verwendung 
ein auf die Sache ihm selbst zustehendes Eigenthumsrecht 
in Erfahrung gebracht, und würde er daran bei Zurück 
gebung der Sache an den Verpfänder Gefahr laufen, so 
ist er befugt, wenn diese Angaben einigermaßen bescheini 
*) Wie vielmehr also, wenn solches absichtlich geschehen ist. (s. 
255 und Anm. zu §. 253. 
**) Die §. 277. anbefohlne Prüfung der Legitimation betrifft also 
nicht das Eigenthumsrecht des Verpfänders, sondern bloß die 
Jdentität desselben und die Legitimation derer, welche, in sei 
nem Namen, das Pfand zurücknehmen wollen. Wenn nach 5. 
272. Artest auszubringen wäre, würde natürlich auch wegen 
eines dinglichen Anspruches an die Sache, das Retentions 
recht statt finden.
	        
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