Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Vierter Abschnitt. Von Pfändern. 199 
allen, selbst durch das geringste Versehen entstandenen, 
Schaden ersetzen, sondern auch den, durch den Gebrauch 
gehabten, Vortheil herausgeben, oder dafür, nach richter 
lichem Ermessen, (A. G. O. l. 20. §. 12.) billige Vergü 
tung leisten. 
§. 249. 
War das Pfand versiegelt oder verschlossen §.125. ibid 
und A. L. R 
niedergelegt, und das Schloß oder Siegelist er= 114 5 25. 
öffnet oder verletzt, so hat der Pfandinhaber die —50. 
Vermüthung gegen sich, daß die Oeffnung oder Verletzung 
durch sein Zuthun geschehen sey. (§ 285.) Er bleibt also 
für allen, an der Sache erwelslich entstandenen, Schaden 
oder Verlust verantwörtlich. Hat er die verschlossen oder 
versiegelt übergebenen Sachen nach einem Verzeichnisse 
übernommen, so kann der Verpfänder, in Ansehung des 
Werths der fehlenden Sachen, bei Ermangelung anderer 
Beweismittel, zur eidlichen Bestärkung zugelassen werden. 
(§. 289.) 
§. 250. 
Hat der Verpfänder dem Pfandgläubiger die §. 51 und 
32. ibid. 
Beschaffenheit der, in dem versiegelten oder ver 
schlossenen Behältnisse befindlichen, Sachen, bei der Nie 
derlegung, auch nur überhaupt angezeigt, so ist, wenn die 
Wahrheit auf andere Art nicht ausgemittelt werden kann, 
der Eid des Pfandgebers auch über die Anzahl dieser 
Stücke zulässig. Doch muß derselbe wenigstens so viel 
bescheinigen,*) daß er um die Zeit der Verpfändung Sa 
chen von dieser Art wirklich besessen habe, und es muß, 
nach seinem Stande, Gewerbe oder Vermögen, und nach 
den übrigen ausgemittelten Umständen, wahrscheinlich seyn, 
daß er die angegebene Quantität solcher Sachen besessen 
haben könne. 
§. 251. 
Der Verpfänder, wider dessen Willen der A. L. K. 1 
20. §. 126. 
*) Ueber die Mittel der Bescheinigung stehe die Anm. zu C. C. 
I. §. 48. 
IV. Band.
	        
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