Vierter Abschnitt. Von Pfändern. 199
allen, selbst durch das geringste Versehen entstandenen,
Schaden ersetzen, sondern auch den, durch den Gebrauch
gehabten, Vortheil herausgeben, oder dafür, nach richter
lichem Ermessen, (A. G. O. l. 20. §. 12.) billige Vergü
tung leisten.
§. 249.
War das Pfand versiegelt oder verschlossen §.125. ibid
und A. L. R
niedergelegt, und das Schloß oder Siegelist er= 114 5 25.
öffnet oder verletzt, so hat der Pfandinhaber die —50.
Vermüthung gegen sich, daß die Oeffnung oder Verletzung
durch sein Zuthun geschehen sey. (§ 285.) Er bleibt also
für allen, an der Sache erwelslich entstandenen, Schaden
oder Verlust verantwörtlich. Hat er die verschlossen oder
versiegelt übergebenen Sachen nach einem Verzeichnisse
übernommen, so kann der Verpfänder, in Ansehung des
Werths der fehlenden Sachen, bei Ermangelung anderer
Beweismittel, zur eidlichen Bestärkung zugelassen werden.
(§. 289.)
§. 250.
Hat der Verpfänder dem Pfandgläubiger die §. 51 und
32. ibid.
Beschaffenheit der, in dem versiegelten oder ver
schlossenen Behältnisse befindlichen, Sachen, bei der Nie
derlegung, auch nur überhaupt angezeigt, so ist, wenn die
Wahrheit auf andere Art nicht ausgemittelt werden kann,
der Eid des Pfandgebers auch über die Anzahl dieser
Stücke zulässig. Doch muß derselbe wenigstens so viel
bescheinigen,*) daß er um die Zeit der Verpfändung Sa
chen von dieser Art wirklich besessen habe, und es muß,
nach seinem Stande, Gewerbe oder Vermögen, und nach
den übrigen ausgemittelten Umständen, wahrscheinlich seyn,
daß er die angegebene Quantität solcher Sachen besessen
haben könne.
§. 251.
Der Verpfänder, wider dessen Willen der A. L. K. 1
20. §. 126.
*) Ueber die Mittel der Bescheinigung stehe die Anm. zu C. C.
I. §. 48.
IV. Band.