Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

114 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
§. 217. 
In der elnmal ertheilten Einwilligung kann 
§.67. ibid. 
nachher, zum Schaden des Gläubigers, nichts geändert 
werden. 
§. 218. 
Durch Bestellung oder Annahme einer fer 
§. 68 und 
69. ibid 
nern Sicherheit wird die vorige noch nicht auf 
gehoben. Ein Pfandgläubiger begiebt sich also bloß da 
durch, daß er die Bestellung eines Bürgen fordert oder 
annimmt, (§. 76.) noch nicht seines Pfandrechtes. 
§. 219. 
Aus der Aufhebung des Pfandrechts folgt 
§.70. ibid. 
noch keine Entsagung des Anspruchs, für welchen ersteres 
bestellt worden. (§. 716 und III. §. 200.) 
§. 220. 
Das Pfandrecht im engern Sinne (§. 162.) 
§.71. ibid. 
kann, mittelst Einräumung des Besitzes, auf bewegliche 
und unbewegliche") Sachen bestellt werden. (§. 236 u. 239.) 
§. 221. 
Auch die Verpfändung fremder Sachen kann | 
§.72. ibid. 
unter Einwilligung ihres Eigenthümers, *) gültig gesche 
hen. (§. 34, 199, 253, 396, 441, 447 u. 448.) 
*) Selbst Herr Suarez nennt in seinem Unterrichte die Verpfän 
dung unbeweglicher Sachen ein verwickeltes Geschäft. Es 
sind dabei die Vorschriften für das Faustpfand und zugleich 
diejenigen für die Hypothekenbestellung zu beobachten. (§ 236 
und Anm. zu §. 521.) Es äußert seine Wirksamkeit beson 
ders im Falle der antichretischen Benutzung und rücksichtlich 
des aus dem Besitze entspringenden Retentionsrechtes, so wie 
im Concurse. 
41) Ob der Eigenthümer der Sache nur in die Verpfändung wil 
liget, oder selbst damit das Unterpfand bestellt, ist nur im 
Verfahren verschieden, in Ansehung des Erfolges aber von 
ganz gleicher Wirksamkeit, (Anm. zu §. 277.) mit alleiniger 
Ausnahme dessen, daß wenn etwa das Recht des Eigenthü 
mers widerruflich wäre, dem Gläubiger im ersteren Falle doch 
die dinglichen Rechte des Schuldners auf die Sache verhaf 
tet bleiben, (§.1222.) weil er selbst das Pfand bestellt hat, und 
das Recht zum Größern das Recht zum Kleinern in sich schließt=
	        
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