114 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
§. 217.
In der elnmal ertheilten Einwilligung kann
§.67. ibid.
nachher, zum Schaden des Gläubigers, nichts geändert
werden.
§. 218.
Durch Bestellung oder Annahme einer fer
§. 68 und
69. ibid
nern Sicherheit wird die vorige noch nicht auf
gehoben. Ein Pfandgläubiger begiebt sich also bloß da
durch, daß er die Bestellung eines Bürgen fordert oder
annimmt, (§. 76.) noch nicht seines Pfandrechtes.
§. 219.
Aus der Aufhebung des Pfandrechts folgt
§.70. ibid.
noch keine Entsagung des Anspruchs, für welchen ersteres
bestellt worden. (§. 716 und III. §. 200.)
§. 220.
Das Pfandrecht im engern Sinne (§. 162.)
§.71. ibid.
kann, mittelst Einräumung des Besitzes, auf bewegliche
und unbewegliche") Sachen bestellt werden. (§. 236 u. 239.)
§. 221.
Auch die Verpfändung fremder Sachen kann |
§.72. ibid.
unter Einwilligung ihres Eigenthümers, *) gültig gesche
hen. (§. 34, 199, 253, 396, 441, 447 u. 448.)
*) Selbst Herr Suarez nennt in seinem Unterrichte die Verpfän
dung unbeweglicher Sachen ein verwickeltes Geschäft. Es
sind dabei die Vorschriften für das Faustpfand und zugleich
diejenigen für die Hypothekenbestellung zu beobachten. (§ 236
und Anm. zu §. 521.) Es äußert seine Wirksamkeit beson
ders im Falle der antichretischen Benutzung und rücksichtlich
des aus dem Besitze entspringenden Retentionsrechtes, so wie
im Concurse.
41) Ob der Eigenthümer der Sache nur in die Verpfändung wil
liget, oder selbst damit das Unterpfand bestellt, ist nur im
Verfahren verschieden, in Ansehung des Erfolges aber von
ganz gleicher Wirksamkeit, (Anm. zu §. 277.) mit alleiniger
Ausnahme dessen, daß wenn etwa das Recht des Eigenthü
mers widerruflich wäre, dem Gläubiger im ersteren Falle doch
die dinglichen Rechte des Schuldners auf die Sache verhaf
tet bleiben, (§.1222.) weil er selbst das Pfand bestellt hat, und
das Recht zum Größern das Recht zum Kleinern in sich schließt=