Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

119 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
§. 209. 
§. 51 und Erhellet hingegen, daß der Verpfänder eine 
32. ibid. Bürgschaft für die Schuld überhaupt geleistet, 
und nur zur Sicherheit derselben das Pfandrecht bestellt 
habe; so ist zwar im übrigen die Verbindlichkeit des Ver 
pfänders nach den Gesetzen von Bürgschaften zu beurthei 
len; es kann aber auch in einem solchen Falle der Gläu 
biger sich an das Pfand nicht anders oder eher hälten, 
als er den Bürgen in Anspruch zu nehmen berechtiget ist. 
§. 210. 
§. 55 und 
Die Pflicht, dem Gläubiger zu gestatten, daß 
54. ibid. 
er seine Befriedigung sofort aus der verpfände 
ten Sache nehme, geht zwar der Regel nach auf jeden 
Eigenthümer derselben über, (§. 662 und A. L. R. I. 19. 
§. 7.) weiter aber, als die verpfändete Sache reicht, ist 
ein solcher dritter Eigenthümer dem Gläubiger, welchem 
er sich nicht etwa noch außerdem persönlich verpflichtet 
hat, *) zu haften nicht schuldig. (C. C. VII. §. 392.) 
*) Ueber den Unterschied, ob der Eigenthümer des Pfandes sol 
ches für den Hauptschuldner zum Unterpfande hergiebt, oder 
als Bürge für die Schuld damit für seine Bürgschaft Sicher 
heit bestellt, sehe man die Anm. zu §. 10. und 195. Ein Nach 
trag zu der Lehre von Bürgschaften ist überhaupt in g. 199 
209, 211 und 224. dieses Abschnittes zerstreut. Daß in dem 
obigen §. die Construction mit: zwar und aber, schlecht und 
undeutlich ist, springt in die Augen. Es sollte heißen: so wie 
im allgemeinen, so auch insönderheit. 
*) Für die Jnteressen der auf der verpfändeten ünbeweglichen 
Sache haftenden Capitalien ist jedoch der neue Adquirent, als 
Nießbraucher, persönlich verhaftet. (A. L. R. l. 21. J. 70 und 
71.) Es kann dabei auch keinen Unterschied machen, ob der 
neue Adquirent wirklich die belastete Sache benutzt habe, oder 
nicht, wenn er nur zur Benutzung berechtiget war. Meldet 
daher der urspüngliche Schuldner seinem Gläubiger die Ver 
äußerung der verpfändeten Sache, wozu er befugt ist und wo 
durch er den neuen Adquirenten verpflichtet, stati seiner die 
Zinsen der Pfandcapitätien zu bezahlen, so enthält dies eine 
stillschweigende Anweisung und der Gläubiger vertiert seinen 
Regreß an den ursprünglichen Schuldner, wenn er dem neuen 
Adquirenten eigenmächtig Nachsicht giebt. (IiI. §. 73) Hat
	        
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