119 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
§. 209.
§. 51 und Erhellet hingegen, daß der Verpfänder eine
32. ibid. Bürgschaft für die Schuld überhaupt geleistet,
und nur zur Sicherheit derselben das Pfandrecht bestellt
habe; so ist zwar im übrigen die Verbindlichkeit des Ver
pfänders nach den Gesetzen von Bürgschaften zu beurthei
len; es kann aber auch in einem solchen Falle der Gläu
biger sich an das Pfand nicht anders oder eher hälten,
als er den Bürgen in Anspruch zu nehmen berechtiget ist.
§. 210.
§. 55 und
Die Pflicht, dem Gläubiger zu gestatten, daß
54. ibid.
er seine Befriedigung sofort aus der verpfände
ten Sache nehme, geht zwar der Regel nach auf jeden
Eigenthümer derselben über, (§. 662 und A. L. R. I. 19.
§. 7.) weiter aber, als die verpfändete Sache reicht, ist
ein solcher dritter Eigenthümer dem Gläubiger, welchem
er sich nicht etwa noch außerdem persönlich verpflichtet
hat, *) zu haften nicht schuldig. (C. C. VII. §. 392.)
*) Ueber den Unterschied, ob der Eigenthümer des Pfandes sol
ches für den Hauptschuldner zum Unterpfande hergiebt, oder
als Bürge für die Schuld damit für seine Bürgschaft Sicher
heit bestellt, sehe man die Anm. zu §. 10. und 195. Ein Nach
trag zu der Lehre von Bürgschaften ist überhaupt in g. 199
209, 211 und 224. dieses Abschnittes zerstreut. Daß in dem
obigen §. die Construction mit: zwar und aber, schlecht und
undeutlich ist, springt in die Augen. Es sollte heißen: so wie
im allgemeinen, so auch insönderheit.
*) Für die Jnteressen der auf der verpfändeten ünbeweglichen
Sache haftenden Capitalien ist jedoch der neue Adquirent, als
Nießbraucher, persönlich verhaftet. (A. L. R. l. 21. J. 70 und
71.) Es kann dabei auch keinen Unterschied machen, ob der
neue Adquirent wirklich die belastete Sache benutzt habe, oder
nicht, wenn er nur zur Benutzung berechtiget war. Meldet
daher der urspüngliche Schuldner seinem Gläubiger die Ver
äußerung der verpfändeten Sache, wozu er befugt ist und wo
durch er den neuen Adquirenten verpflichtet, stati seiner die
Zinsen der Pfandcapitätien zu bezahlen, so enthält dies eine
stillschweigende Anweisung und der Gläubiger vertiert seinen
Regreß an den ursprünglichen Schuldner, wenn er dem neuen
Adquirenten eigenmächtig Nachsicht giebt. (IiI. §. 73) Hat