Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

106 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
Schuld unter funfzig Thalern, eine Frist von vier Mona 
then zu bestimmen ist. 
§. 198. 
§. 29 — 
Ein Vertrag, daß es dem Gläubiger frei ste 
31. ibid. 
hen solle, bei ausbleibender Zahlung das Pfand 
außergerichtlich zu verkaufen, ist zwar an sich zu Recht 
beständig. Jst jedoch dergleichen Vertrag gleich bei Schlie 
ßung des Pfandcontractes, oder sonst vor der Verfallzeit 
errichtet worden, so kann der Gläubiger das Pfand nicht 
unter dem Betrage einer, mit Zuziehung des Schuld 
ners.*) durch Sachverständige aufgenommenen Taxe aus 
Wenn der Schuldner | | 
sergerichtlich verkaufen. (§. 384.) 
nach eingetretenem Zahlungstermine, sich den außergericht 
lichen Verkauf durch den Gläubiger ohne weiteren Vorbe 
halt gefallen läßt, so hat es dabei sein Bewenden. 
§. 199. 
§.52.ibid. Doch ist in beiden Fällen, außer der Einwil 
ligung des Schuldners, auch die des etwanigen, von die 
*) und des Pfandeigenthümers, wenn dieser eine von dem Haupt 
schuldner verschiedene Person ist. Denn alsdann ist dessen 
Einwilligung in das Geschäfft überhaupt, (§ 199.) also auch 
in die einzelnen ferner nothwendigen Proceduren, zu dessen 
Rechtsbeständigkeit erforderlich, weil vorzüglich sein Jnieresse 
dabei im Spiele ist. Wohl bei solchen verpfändeten Docu 
menien, welche einen öffentlichen Cours haben, kann der au 
ßergerichtliche Verkauf im Voraus eingeräumt werden, (Anm. 
zu s. 395.) nicht aber bei andern. (Anm. zu C. C. II §. 105a.) 
Ckr. auch die Anm. zu C. C. VII. §. 44. Bei Hypotheken ist 
von der obigen Bestimmung zwar auch Anwendung zu ma 
chen. Da aber die Berichtigung des Besitztitels eine unbe 
zweifelte Legitimation des Verkäufers voraussetzt und diese 
aus der bloß bedingungsweise ertheilten Vollmacht zum Ver 
kaufe um deswillen noch nicht constiret, weil erst die Rechts 
beständigkeit der Schuld, der Verpfändung und des Verfalls 
des Pfandes dargethan werden moß, so muß der Eigenthü 
mer desselben entweder bei der Abschließung des Kaufconirac 
tes zugezogen, oder gegen denselben auf dessen Genehmigung 
geklagt werden.
	        
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