106 Kap. IV. Von der Versicherung ausstehender Schulden.
Schuld unter funfzig Thalern, eine Frist von vier Mona
then zu bestimmen ist.
§. 198.
§. 29 —
Ein Vertrag, daß es dem Gläubiger frei ste
31. ibid.
hen solle, bei ausbleibender Zahlung das Pfand
außergerichtlich zu verkaufen, ist zwar an sich zu Recht
beständig. Jst jedoch dergleichen Vertrag gleich bei Schlie
ßung des Pfandcontractes, oder sonst vor der Verfallzeit
errichtet worden, so kann der Gläubiger das Pfand nicht
unter dem Betrage einer, mit Zuziehung des Schuld
ners.*) durch Sachverständige aufgenommenen Taxe aus
Wenn der Schuldner | |
sergerichtlich verkaufen. (§. 384.)
nach eingetretenem Zahlungstermine, sich den außergericht
lichen Verkauf durch den Gläubiger ohne weiteren Vorbe
halt gefallen läßt, so hat es dabei sein Bewenden.
§. 199.
§.52.ibid. Doch ist in beiden Fällen, außer der Einwil
ligung des Schuldners, auch die des etwanigen, von die
*) und des Pfandeigenthümers, wenn dieser eine von dem Haupt
schuldner verschiedene Person ist. Denn alsdann ist dessen
Einwilligung in das Geschäfft überhaupt, (§ 199.) also auch
in die einzelnen ferner nothwendigen Proceduren, zu dessen
Rechtsbeständigkeit erforderlich, weil vorzüglich sein Jnieresse
dabei im Spiele ist. Wohl bei solchen verpfändeten Docu
menien, welche einen öffentlichen Cours haben, kann der au
ßergerichtliche Verkauf im Voraus eingeräumt werden, (Anm.
zu s. 395.) nicht aber bei andern. (Anm. zu C. C. II §. 105a.)
Ckr. auch die Anm. zu C. C. VII. §. 44. Bei Hypotheken ist
von der obigen Bestimmung zwar auch Anwendung zu ma
chen. Da aber die Berichtigung des Besitztitels eine unbe
zweifelte Legitimation des Verkäufers voraussetzt und diese
aus der bloß bedingungsweise ertheilten Vollmacht zum Ver
kaufe um deswillen noch nicht constiret, weil erst die Rechts
beständigkeit der Schuld, der Verpfändung und des Verfalls
des Pfandes dargethan werden moß, so muß der Eigenthü
mer desselben entweder bei der Abschließung des Kaufconirac
tes zugezogen, oder gegen denselben auf dessen Genehmigung
geklagt werden.