56 Kap. II. Von den Mittelspersonen beim Credite.
§. 137.
§. 116 und
Der Verwalter wird verantwortlich, (III.
en 156.) wenn er die ihm anvertrauten Güter ver
nachlässiget, die ausbleibenden Einnahmen beizutreiben ver
abläumt, oder die Administrationsunkosten auf eine un
vorthailthafte Art vermehrt. Auch haftet er für den Scha
den aus verabsäumter Entrichtung der auf der Sache
haftenden Abgaben, und anderer die Sache betreffenden
gewöhnlichen, oder von dem Prinzipale ihm angewiesenen
Ausgaben,) in so fern er zu deren Bestreitung hinläng
liche Einnahmen gehabt ha t |
§. 138.
§. 118und. Die in Händen habenden baaren Bestände
dgen, darf der Verwalter nicht für sich selbst gebrau
ehen, noch sonst in seinen Nutzen verwenden,
wenn es
auch mit völliger Sicherheit des Prinzipals geschehen
könnte. Vielmehr muß er dieselben, so weit sie zu den
§. 137 bemerkten Ausgaben nicht erforderlich sind, zur
welteren Verfügung des Prinzipals aufbewahren. (S. 135)
§. 139.
5 87 und Ein jeder Verwahrer, mithin auch ein Ver
88.1 c.
walter fremden Eigenthumes, der die bei ihm
niebergelegten Baarschaften, oder andre verbrauchbare
Sachen, ohne Erlaubniß genutzt hat, muß von dem Zeit
puncke der Niederlegung an,") die höchsten Zinsen, welche
4) Mit Recht wird hiernach in Mat. I. S. 255 die Frage auf
geworfen, ob nicht ein Testamentsexecutor die ohne Beifü
gung einer Zahlungszeit ausgesetzten Geldlegate auszahlen
müsse, sobald er dazu Geldvorrath hat, ohne erst die im A. L.
R. 1. 12. §. 328. nachgelaßne Frist abzuwarten? Meines Be
dünkens unterliegt die bejahende Entscheidung keinem Zwei
fel, da der § 130. ibid. ausdrücklich zu erkennen giebt, daß
diese Frist nur zu Gunsten des Erben bewilliget worden. Ein
Testamentsexecutor ist aber nicht der Bevollmächtigte des Er
den, sondern des Erblassers, und muß dessen Anweisungen,
nach dem obigen, sobald honoriren, als er kann.
44) Bet Administratoren, deren Einnahme und Ausgabe aus ein
zelnen Posten besteht, wird zwar die Nachweisung dieses Zeit=