Erster Abschnitt. Von Bevollmächtigten.
§. 123.
Der, durch dessen Schuld bei dem Geschäfte §. 205. 1. c.
ein Schade entstanden ist, muß seinen Mitgenossen, so
welt diese dem Machtgeber dafür haften müssen, gerecht
werden.
§. 124.
Die Handlungen Eines von mehrern zu Ei=§. 2061.6.
nem Geschäfte bestellten Bevollmächtigten sind allemal
gültig, wenn es darauf ankommt, dem Machtgeber Rechte
und Vortheile zu erwerben.
§. 125.
Dagegen wird der Machtgeber durch einsei=§. 207
209. 1. c.
tige Handlungen eines der mehrern Bevollmäch
tigten wider seinen Willen nicht verpflichtet,*) es wäre
denn
1) nach dem Jnhalte der Vollmacht, die Absicht des
Machtgebers gewesen, die Ausrichtung des Ge
schäftes den mehrern Bevollmächtigten entweder zu
gleich, oder auch jedem von ihnen allein (sammt
oder sonders) zu übertragen;
2) oder der am Schlusse des §. 121. gesetzte Fall vor
handen, in welchem jeder der mehrern Bevollmäch
tigten für sich allein den Machtgeber in dem ihm
aufgetragenen Theile des Geschäftes verpflichtet.
übrigen Bevollmächtigten ihren Antheil an diesem Lohne nur
allein unter der Voraussetzung vorzuenthalten befugt, wenn
sie dahin mit einander übereingekommen. (§ 239 des A. L. R.
h. t.) Außerdem kann er nur seine Auslagen darauf ab
rechnen.
*) Hieraus folgt schon von selbst, daß im Falle des Ablebens
eines der mehrern Bevollmächtigten die ganze Vollmacht er
lischt. (A. L. R. II. 6. §. 127.) Denn wenn der Machtgeber
bloß statt des Verstorbenen einen andern Bevollmächtigten
den übrigen zugesellt, so ist dies für diese eine Erneuerung
der älteren Vollmacht. Die Ausnahmen ergeben sich aus dem
Obigen von selbst.
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