Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Erster Abschnitt. Von Bevollmächtigten. 
§. 123. 
Der, durch dessen Schuld bei dem Geschäfte §. 205. 1. c. 
ein Schade entstanden ist, muß seinen Mitgenossen, so 
welt diese dem Machtgeber dafür haften müssen, gerecht 
werden. 
§. 124. 
Die Handlungen Eines von mehrern zu Ei=§. 2061.6. 
nem Geschäfte bestellten Bevollmächtigten sind allemal 
gültig, wenn es darauf ankommt, dem Machtgeber Rechte 
und Vortheile zu erwerben. 
§. 125. 
Dagegen wird der Machtgeber durch einsei=§. 207  
209. 1. c. 
tige Handlungen eines der mehrern Bevollmäch 
tigten wider seinen Willen nicht verpflichtet,*) es wäre 
denn 
1) nach dem Jnhalte der Vollmacht, die Absicht des 
Machtgebers gewesen, die Ausrichtung des Ge 
schäftes den mehrern Bevollmächtigten entweder zu 
gleich, oder auch jedem von ihnen allein (sammt 
oder sonders) zu übertragen; 
2) oder der am Schlusse des §. 121. gesetzte Fall vor 
handen, in welchem jeder der mehrern Bevollmäch 
tigten für sich allein den Machtgeber in dem ihm 
aufgetragenen Theile des Geschäftes verpflichtet. 
übrigen Bevollmächtigten ihren Antheil an diesem Lohne nur 
allein unter der Voraussetzung vorzuenthalten befugt, wenn 
sie dahin mit einander übereingekommen. (§ 239 des A. L. R. 
h. t.) Außerdem kann er nur seine Auslagen darauf ab 
rechnen. 
*) Hieraus folgt schon von selbst, daß im Falle des Ablebens 
eines der mehrern Bevollmächtigten die ganze Vollmacht er 
lischt. (A. L. R. II. 6. §. 127.) Denn wenn der Machtgeber 
bloß statt des Verstorbenen einen andern Bevollmächtigten 
den übrigen zugesellt, so ist dies für diese eine Erneuerung 
der älteren Vollmacht. Die Ausnahmen ergeben sich aus dem 
Obigen von selbst. 
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