Erster Abschnitt. Von Bevollmächtigten. | |
§. 114.
Doch müssen die Erben des Bevollmächtigten §. 187
189.1.c.
nicht nur den Machtgeber von dem erfolgten To
desfalle sofort benachrichtigen; sondern auch die angefan
genen Geschäfte in der Zwischenzeit, bis von dem Macht
geber anderweitige Vorkehrungen getroffen werden kön
nen, sowelt fortsetzen, als es zur Abwendung eines sonst
unvermeidlichen Schadens nothwendig ist. Zu letzterem
ist der Bevollmächtigte selbst verpflichtet, wenn durch den
Tod des Machtgebers sein Auftrag gehoben worden
Wenn der letztere aber, oder dessen Erben, in Vorkehrun
gen anderweitiger Anstalten sich einer Saumseligkeit schul
dig machen, so finden die Vorschriften in §. 108. An
wendung.
§. 115.
Die Regel, daß durch den Tod des Macht= §. 190.
192 und
gebers der Vollmachts=Auftrag aufgehoben werde, 105. 12.
leidet eine Ausnahme,
1) wenn das Geschäft von der Natur ist, daß es erst
nach dem Tode des Machtgebers ausgeführt wer
den kann; (A. L. R. I. 12. §. 557.)
2) bei kaufmännischen Geschäften, bei denen die Ver
muthung obwaltet, daß der, welchem sie anvertraut
worden, dieselben auch nach dem Tode des Macht
gebers fortsetzen solle; (A. L. R. 194.)
3) bei Prozeßangelegenheiten, dafern nicht der A. G. 0.1.
3. §. 60.
Gegenstand des Streites von der Beschaf
fenheit ist, daß nicht die Erben, sondern Successo
res singulares in die Stelle des Verstorbenen tre
ten; (§. 58 und 59. ibid.) endlich
4) wenn Jemanden von Amtswegen Aufträge ertheilt
worden sind, welche auch nach dem Tode des Macht
gebers ihre Kraft behalten.
§. 116.
Eben so wenig wird durch den Tod des Be=A. L. K.1.c.
§. 193 und
vollmächtigten eine Substitution entkräftet, die 2.
von dem Machtgeber selbst, oder von dem Hauptbevoll
mächtigten, vermöge der ihm dazu ausdrücklich ertheilten