Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Erster Abschnitt. Von Bevollmächtigten. | | 
§. 114. 
Doch müssen die Erben des Bevollmächtigten §. 187 
189.1.c. 
nicht nur den Machtgeber von dem erfolgten To 
desfalle sofort benachrichtigen; sondern auch die angefan 
genen Geschäfte in der Zwischenzeit, bis von dem Macht 
geber anderweitige Vorkehrungen getroffen werden kön 
nen, sowelt fortsetzen, als es zur Abwendung eines sonst 
unvermeidlichen Schadens nothwendig ist. Zu letzterem 
ist der Bevollmächtigte selbst verpflichtet, wenn durch den 
Tod des Machtgebers sein Auftrag gehoben worden 
Wenn der letztere aber, oder dessen Erben, in Vorkehrun 
gen anderweitiger Anstalten sich einer Saumseligkeit schul 
dig machen, so finden die Vorschriften in §. 108. An 
wendung. 
§. 115. 
Die Regel, daß durch den Tod des Macht= §. 190. 
192 und 
gebers der Vollmachts=Auftrag aufgehoben werde, 105. 12. 
leidet eine Ausnahme, 
1) wenn das Geschäft von der Natur ist, daß es erst 
nach dem Tode des Machtgebers ausgeführt wer 
den kann; (A. L. R. I. 12. §. 557.) 
2) bei kaufmännischen Geschäften, bei denen die Ver 
muthung obwaltet, daß der, welchem sie anvertraut 
worden, dieselben auch nach dem Tode des Macht 
gebers fortsetzen solle; (A. L. R. 194.) 
3) bei Prozeßangelegenheiten, dafern nicht der A. G. 0.1. 
3. §. 60. 
Gegenstand des Streites von der Beschaf 
fenheit ist, daß nicht die Erben, sondern Successo 
res singulares in die Stelle des Verstorbenen tre 
ten; (§. 58 und 59. ibid.) endlich 
4) wenn Jemanden von Amtswegen Aufträge ertheilt 
worden sind, welche auch nach dem Tode des Macht 
gebers ihre Kraft behalten. 
§. 116. 
Eben so wenig wird durch den Tod des Be=A. L. K.1.c. 
§. 193 und 
vollmächtigten eine Substitution entkräftet, die 2. 
von dem Machtgeber selbst, oder von dem Hauptbevoll 
mächtigten, vermöge der ihm dazu ausdrücklich ertheilten
	        
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