Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Erster Abschnitt. Von Bevollmächtigten. 
gung, so kann der Dritte wegen des aus dem Zurückge 
hen des Geschäfts ihm erwachsenden wirklichen Schadens, 
nur an den vermutheten Bevollmächtigten sich halten. 
§. 85. 
Ueberhaupt muß derjenige, dessen Geschäfte §. 247.l.c. 
ohne seinen Auftrag von einem Andern besorgt wurden, 
und dem solches schon vor oder während der Besorgung 
bekannt war, das Geschäft selbst genehmigen, wenn er 
dieser Besorgung vor Vollendung des Geschäftes,*) so 
gleich nach erlangter Wissenschaft, nicht widersprochen hat. 
§. 86. 
Daß Jemanden ein fremder Schuldschein (I. §. 129 und 
130. l. c. 
9. 955.) anvertraut worden, beweiset noch nicht, 
daß derselbe zur Einhebung der darin verschriebenen 
Summe berechtiget sey. (§. 200. A. L. R. I. 11 § 395 
und 1. §. 597.) Hingegen ist der, welchem die Qulttung 
über eine zu bezahlende Summe anvertraut worden, zum 
Empfange der Zahlung selbst für bevollmächtiget zu ach 
ten. *) (§. 69 und 72.) 
§. 87. 
Der, welchem der Verkauf einer beweglichen §. 131  
133. l. c. 
Sache aufgetragen worden, ist zum Empfange des 
*) Beides copulativ! Denn war das Geschäft schon beendiget, 
als er davon Nachricht erhielt, so treten die Vorschriften 6 
1. sqq. ein. Sehr richtig bemerkt Herr Merkel, daß hier 
nur von einem und dem nämlichen Geschäfte die Rede ist. 
Wenn daher z. B. Cajus mehremal vom Schuldner Zinsen 
zur Absendung an den Gläubiger erhalten, sie aber das letzte 
mal nicht abgesendet hätte; so trifft der Nachtheil doch nicht 
den Gläubiger, wenn er auch die früheren Zahlungen an den 
Cajus genehmiget und von ihm das Geld angenommen hatte. 
*) Die Anvertrauung der Quittung muß daher auch statt der 
nach §. 70. sonst erforderlichen besonderen Vollmacht gelien, 
und wenn solche gerichtlich oder resp. coram Notario vollzo 
gen ist, (§. 77.) selbst zum Geldempfange vor Gericht. Au 
ferdem kann die Vollmacht auch in der Form einer Cession oder 
Anweisung ausgestellt, und unter dieser Form die gerichttiche 
Ausstellung der Vollmacht umgangen werden, da zur Cession 
auch die Beglaubigung coram Notario allemal zureichend ist. 
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