Kap. 1I. Von den Mittelspersonen beim Credite.
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4) Herrschaften und Obrigkeiten in Angelegenheiten ih
rer Gutsunterthanen;
5) Verwalter, (§. 150.) Buchhalter und Hausoffician
ten in Ansehung der von ihren Principalen oder
Dienstherrschaften ihnen anvertrauten Geschäfte;
(A. L. R. I. 7. §. 104 und 105.) endlich
A. L. N. I.
6) der Angewiesene, wenn er die assignirte Post
16. §. 281.
im Namen des Anweisenden einklagt; müs
sen in Fällen, die keinen Aufschub leiden, zur Be
sorgung der Angelegenheiten solcher Personen, mit
denen sie in einer dergleichen Verbindung stehen,
auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugelassen wer
den. (A. G. O. I. 3. §. 25. sqq. und A. L. R. I.
5. §. 87.)
§. 82.
A. L. N. I.
Aber auch alle diese Personen sind zu Hand
13. §. 123
lungen, wozu die Gesetze eine Specialvollmacht
erfordern, ohne dergleichen Vollmacht nicht berechtiget.
(A. G. O. I. 3. §. 54.)
§. 83.
§. 124 und
Derjenige, welcher, auf den Grund einer ver
125. l. c
mutheten Vollmacht, Geschäfte für einen Andern
besorgt,
ist schuldig, demselben davon ohne Zeitverlust
Nachricht zu geben und seine Genehmigung darüber ein
zuholen. Ebenso hat derjenige, welcher mit einem solchen
vermutheten Bevollmächtigten etwas verhandelt, das
Recht, denselben zu dieser Benachrichtigung anzuhalten,
oder auch selbst den, dessen Geschäfte verhandelt worden,
zur Erklärung darüber unmittelbar aufzufordern.
§. 84.
§. 126 —
Letzterer muß, sobald ihm die Nachricht auf
d." eine ober die andere Art zugekommen ist, über
die Billigung oder Mißbilligung des Geschäfts innerhalb
der zur Aufnahme eines gemachten Antrages bestimmten
Fristen (A. L. R. J. 5. 90 sqq.) sich erklären, und wird,
wenn er diese Fristen verabsäumt, ohne fernere Widerrede
für einwilligend angenommen. (§. 93 und A. L. R. II 8.
§. 1951.) Erklärt er aber zur rechten Zeit seine Mißbilli=