Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Kap. 1I. Von den Mittelspersonen beim Credite. 
54 
4) Herrschaften und Obrigkeiten in Angelegenheiten ih 
rer Gutsunterthanen; 
5) Verwalter, (§. 150.) Buchhalter und Hausoffician 
ten in Ansehung der von ihren Principalen oder 
Dienstherrschaften ihnen anvertrauten Geschäfte; 
(A. L. R. I. 7. §. 104 und 105.) endlich 
A. L. N. I. 
6) der Angewiesene, wenn er die assignirte Post 
16. §. 281. 
im Namen des Anweisenden einklagt; müs 
sen in Fällen, die keinen Aufschub leiden, zur Be 
sorgung der Angelegenheiten solcher Personen, mit 
denen sie in einer dergleichen Verbindung stehen, 
auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugelassen wer 
den. (A. G. O. I. 3. §. 25. sqq. und A. L. R. I. 
5. §. 87.) 
§. 82. 
A. L. N. I. 
Aber auch alle diese Personen sind zu Hand 
13. §. 123 
lungen, wozu die Gesetze eine Specialvollmacht 
erfordern, ohne dergleichen Vollmacht nicht berechtiget. 
(A. G. O. I. 3. §. 54.) 
§. 83. 
§. 124 und 
Derjenige, welcher, auf den Grund einer ver 
125. l. c 
mutheten Vollmacht, Geschäfte für einen Andern 
besorgt, 
ist schuldig, demselben davon ohne Zeitverlust 
Nachricht zu geben und seine Genehmigung darüber ein 
zuholen. Ebenso hat derjenige, welcher mit einem solchen 
vermutheten Bevollmächtigten etwas verhandelt, das 
Recht, denselben zu dieser Benachrichtigung anzuhalten, 
oder auch selbst den, dessen Geschäfte verhandelt worden, 
zur Erklärung darüber unmittelbar aufzufordern. 
§. 84. 
§. 126 — 
Letzterer muß, sobald ihm die Nachricht auf 
d." eine ober die andere Art zugekommen ist, über 
die Billigung oder Mißbilligung des Geschäfts innerhalb 
der zur Aufnahme eines gemachten Antrages bestimmten 
Fristen (A. L. R. J. 5. 90 sqq.) sich erklären, und wird, 
wenn er diese Fristen verabsäumt, ohne fernere Widerrede 
für einwilligend angenommen. (§. 93 und A. L. R. II 8. 
§. 1951.) Erklärt er aber zur rechten Zeit seine Mißbilli=
	        
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