Erster Abschnitt. Von Bevollmächtigten| .
§. 76.
In außergerichtlichen Handlungen ist es die § 1141..
Sache des Dritten, welcher mit dem Bevollmächtigten sich
einlassen will, wie er von der Richtigkeit der vorgezetgten
Specialvollmacht sich zu überzeugen gedenke. .
§. 77.
Wenn aber auf den Grund einer solchen §. 115.
117.l.c.
Vollmacht etwas gerichtlich verhandelt werden
soll; so muß der Richter eine gerichtliche (A. G. O. II.
3. 9. 15.) ober vor einem Justizcommissario und Notario
ausgestellte oder anerkannte*) Vollmacht fordern. (. 79.)
Sollen Sachen oder Gelder durch einen Bevollmächtig
ten bei Gerichten *) erhoben werden; so ist dazu eine
H A. G. O. II. 3. F. 15 und III. 7. F. 75 und 77. Nach der
letztern Gesetzstelle könnte es zweifelhaft seyn, ob die bloße
Recognition der Unterschrift coram Notario hinreichend sey?
Da indessen der ganze Zweck der Beglaubigung nur in der
Vergewisserung der Ausstellung der Vollmacht besteht, und
deren Jnhalt für den Machtgeber verbindlich ist, sobald er
seine Unterschrift anerkennen muß; so hebt sich dadurch dieser
Zweifel. Daß in dem unter der Vollmacht auszustellenden
Atteste auf das aufgenommene Protocoll nicht ausdrücklich
Bezug genommen worden, schadet übrigens der Gültigkeit des
Attestes nichts. (E St. XIII. S. 359.)
4*) Es ist sehr zweifelhaft, ob diese Einschränkung von allen ge
richtlich erfolgenden Zahlungen, oder nur von solchen zu ver
stehen ist, wo die Zahlung von dem Gerichte, ex deposito
geschieht. Das letztere ist wohl das richtigere und auch im
Reser. v. 18ten Juli 1795 (E. St. III. S. 365) angenommen,
indem die obige Bestimmung nur fur Allegation der A. D. O.
II. §. 130. zu halten ist. Nach einem Reser. v. 21sten Sept.
1789 (N. C. C. de h. a. No. 56.) sind im Lande Vollmach
ten, die von zwei Notarien legalisirt sind, bei Depositalzah
lungen unzureichend. Jedoch können darauf Zahlungen unter
500 Rihlr. geschehen, wenn der Bevollmächtigte darüber eine,
von seinem Machtgeber selbst vor Gericht ausgestellte, Quit
tung beibringt. Wenn aber auch in einem Falle, wo eine
attestirte Vollmacht nach dem obigen §. erforderlich ist, nur
eine Privatvollmacht beigebracht und darauf mit dem Man
datar verkehrt worden wäre; so ist darum die letztere nicht
unverbindlich, (A. L. R. 1. 3. F. 40 und 41.) sondern es muß