Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Erster Abschnitt. Von Bevollmächtigten| . 
§. 76. 
In außergerichtlichen Handlungen ist es die § 1141.. 
Sache des Dritten, welcher mit dem Bevollmächtigten sich 
einlassen will, wie er von der Richtigkeit der vorgezetgten 
Specialvollmacht sich zu überzeugen gedenke. . 
§. 77. 
Wenn aber auf den Grund einer solchen §. 115. 
117.l.c. 
Vollmacht etwas gerichtlich verhandelt werden 
soll; so muß der Richter eine gerichtliche (A. G. O. II. 
3. 9. 15.) ober vor einem Justizcommissario und Notario 
ausgestellte oder anerkannte*) Vollmacht fordern. (. 79.) 
Sollen Sachen oder Gelder durch einen Bevollmächtig 
ten bei Gerichten *) erhoben werden; so ist dazu eine 
H A. G. O. II. 3. F. 15 und III. 7. F. 75 und 77. Nach der 
letztern Gesetzstelle könnte es zweifelhaft seyn, ob die bloße 
Recognition der Unterschrift coram Notario hinreichend sey? 
Da indessen der ganze Zweck der Beglaubigung nur in der 
Vergewisserung der Ausstellung der Vollmacht besteht, und 
deren Jnhalt für den Machtgeber verbindlich ist, sobald er 
seine Unterschrift anerkennen muß; so hebt sich dadurch dieser 
Zweifel. Daß in dem unter der Vollmacht auszustellenden 
Atteste auf das aufgenommene Protocoll nicht ausdrücklich 
Bezug genommen worden, schadet übrigens der Gültigkeit des 
Attestes nichts. (E St. XIII. S. 359.) 
4*) Es ist sehr zweifelhaft, ob diese Einschränkung von allen ge 
richtlich erfolgenden Zahlungen, oder nur von solchen zu ver 
stehen ist, wo die Zahlung von dem Gerichte, ex deposito 
geschieht. Das letztere ist wohl das richtigere und auch im 
Reser. v. 18ten Juli 1795 (E. St. III. S. 365) angenommen, 
indem die obige Bestimmung nur fur Allegation der A. D. O. 
II. §. 130. zu halten ist. Nach einem Reser. v. 21sten Sept. 
1789 (N. C. C. de h. a. No. 56.) sind im Lande Vollmach 
ten, die von zwei Notarien legalisirt sind, bei Depositalzah 
lungen unzureichend. Jedoch können darauf Zahlungen unter 
500 Rihlr. geschehen, wenn der Bevollmächtigte darüber eine, 
von seinem Machtgeber selbst vor Gericht ausgestellte, Quit 
tung beibringt. Wenn aber auch in einem Falle, wo eine 
attestirte Vollmacht nach dem obigen §. erforderlich ist, nur 
eine Privatvollmacht beigebracht und darauf mit dem Man 
datar verkehrt worden wäre; so ist darum die letztere nicht 
unverbindlich, (A. L. R. 1. 3. F. 40 und 41.) sondern es muß
	        
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