Erster Abschnitt. Von Bevollmächtigten.
ist, verpflichtet den Machtgeber durch alle zur Vollziehung
desselben unternommene Handlungen,) in so fern nicht
die Gesetze eine Specialvollmacht dazu erfordern. (A. G.
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O. I. 50. §. 85)
§. 66.
Ein Bevollmächtigter daher, welcher eine A.G.O.I.
10. §. 257
Sache im Namen der abwesenden Partel vor 250 und
Gericht verhandelt, ist, vermöge des erhaltenen 292.
Auftrages, auch Eide zu deferiren und zurückzuschieben
berechtiget. Die Behauptung, daß ein solcher Bevoll
mächtigter hierunter die Gränzen seines Auftrags über
schritten habe, kann zwar eine Regreßklage wider ihn
begründen; auf den Prozeß aber, in welchem ein solcher
Eid zugeschoben worden, kann dieselbe keinen Einfluß ha
ben. (§. 58 und 63.) Nur fiscalische Bediente müssen,
wenn sie zur Eidesdelation greifen, die ausdrückliche Ge
nehmigung desjenigen Collegii beibringen, von welchem sie
den Auftrag erhalten haben; so wie eben dieselben, inglei
chen Vormünder, die Vorsteher der Kirchen, Schulen oder
anderen milden Stiftungen, wenn ihnen
ein Eid de
*) Daher derjenige, der zur Wahrnehmung der Gerechtsame bei
einer Subhastation, oder auch nur zur Verfolgung der Exe
cution, in deren Gefolge die Subhastation geschieht, bevoll
mächtiget ist, zu seinen Erklärungen nur in den §. 67. sqq.
vorgeschriebenen Fällen einer Specialvollmacht bedarf, (C. C.
I. 3. §. 43. i. d. N.) so wie derjenige, der von einem Kauf
manne Auftrag erhält, ihm bei einem andern Hause Credit
zur Beziehung einer Quantität Waare zu verschaffen, befugt
ist, diese Waaren und den zu erwartenden Gewinn assecuriren
zu lassen. (M. III. S. 523.)
*) Es versteht sich von selbst, daß in Absicht der fiscalischen Be
dienten es hier uneigentlich zu nehmen ist, wenn von einem
ihnen deferirten Eide die Rede ist, indem der Eidesantrag
eigentlich der constituirenden fiscalischen Behörde geschieht.
Herr Merkel ist der Meinung, daß ein Concurscurator, die
ser Auctorisation zur Referirung eines ihm deferirten Eides
nicht bedürfe, weil solches in den Gesetzen nicht ausbrücklich
vorgeschrieben ist, obgleich auch er der Meinung ist, daß die
gewöhnliche leichtsinnige Zurückschiebung der Eide, welche sich