Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Erster Abschnitt. Von Bevollmächtigten. 
ist, verpflichtet den Machtgeber durch alle zur Vollziehung 
desselben unternommene Handlungen,) in so fern nicht 
die Gesetze eine Specialvollmacht dazu erfordern. (A. G. 
2 
O. I. 50. §. 85) 
§. 66. 
Ein Bevollmächtigter daher, welcher eine A.G.O.I. 
10. §. 257 
Sache im Namen der abwesenden Partel vor 250 und 
Gericht verhandelt, ist, vermöge des erhaltenen 292. 
Auftrages, auch Eide zu deferiren und zurückzuschieben 
berechtiget. Die Behauptung, daß ein solcher Bevoll 
mächtigter hierunter die Gränzen seines Auftrags über 
schritten habe, kann zwar eine Regreßklage wider ihn 
begründen; auf den Prozeß aber, in welchem ein solcher 
Eid zugeschoben worden, kann dieselbe keinen Einfluß ha 
ben. (§. 58 und 63.) Nur fiscalische Bediente müssen, 
wenn sie zur Eidesdelation greifen, die ausdrückliche Ge 
nehmigung desjenigen Collegii beibringen, von welchem sie 
den Auftrag erhalten haben; so wie eben dieselben, inglei 
chen Vormünder, die Vorsteher der Kirchen, Schulen oder 
anderen milden Stiftungen, wenn ihnen 
ein Eid de 
*) Daher derjenige, der zur Wahrnehmung der Gerechtsame bei 
einer Subhastation, oder auch nur zur Verfolgung der Exe 
cution, in deren Gefolge die Subhastation geschieht, bevoll 
mächtiget ist, zu seinen Erklärungen nur in den §. 67. sqq. 
vorgeschriebenen Fällen einer Specialvollmacht bedarf, (C. C. 
I. 3. §. 43. i. d. N.) so wie derjenige, der von einem Kauf 
manne Auftrag erhält, ihm bei einem andern Hause Credit 
zur Beziehung einer Quantität Waare zu verschaffen, befugt 
ist, diese Waaren und den zu erwartenden Gewinn assecuriren 
zu lassen. (M. III. S. 523.) 
*) Es versteht sich von selbst, daß in Absicht der fiscalischen Be 
dienten es hier uneigentlich zu nehmen ist, wenn von einem 
ihnen deferirten Eide die Rede ist, indem der Eidesantrag 
eigentlich der constituirenden fiscalischen Behörde geschieht. 
Herr Merkel ist der Meinung, daß ein Concurscurator, die 
ser Auctorisation zur Referirung eines ihm deferirten Eides 
nicht bedürfe, weil solches in den Gesetzen nicht ausbrücklich 
vorgeschrieben ist, obgleich auch er der Meinung ist, daß die 
gewöhnliche leichtsinnige Zurückschiebung der Eide, welche sich
	        
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