Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

—. 
Erster Abschnitt. Von Bevollmächtigten. 
ben. *) Zu Geschäften, die zu denjenigen Oblie¬§. 226.1c. 
genheiten gehören, zu welchen ein Untergebner seinem Vor 
gesetzten vermöge ihres in den Gesetzen bestimmten Ver 
hältnisses, verpflichtet ist, bedarf es jedoch überall keines 
schriftlichen Befehles. 
§. 18. 
So lange aber ein Abwesender, dem eine §. 12.1.c. 
Vollmacht zugeschickt worden, sich über die Annahme der 
selben noch nicht erklärt, oder doch davon noch keinen Ge 
brauch gemacht hat, ist der Vertrag noch nicht für ge 
schlossen zu achten. (§. 19.) 
§. 19. 
Personen, welche zu Besorgung gewisser An= §. 13 
17. 1. c. 
gelegenheiten öffentlich bestellt worden, **) kön 
nen dieselben nicht anders, als aus erheblichen Ursachen, 
schriftlich geschehen; als vielmehr darauf, wie Eggers rich 
tig bemerkt, daß der Gesetzgeber die Erleichterung dieses, in 
dem bürgerlichen Leben so nützlichen, Geschäftes bedacht hat, 
damit Jeder so schnell als möglich zu seinem Rechte gelange. 
*) Der Mangel einer schriftlichen Vollmacht hat aber nur die 
Folge, daß nicht auf Erfüllung des Contractes geklagt werden 
kann. (A. L. R. I. 5. J. 155) Keineswegs ist der Vollmachts 
vertrag darum ungültig. Hat vielmehr der Machthaber sei 
nen Auftrag ausgerichtet, so kann er nach §. 165. ihid., die 
contracimäßige Vergütung von dem Machtgeber fordern, in 
dem bei geleisteten Handlungen die §. 156. freigelaßne Wahl 
der Rückgabe des Geleisteten oder der Vergütung nicht Platz 
greift. Zur Vergütung gehört insonderheit die gänzliche 
Schadloshaltung nach den §. 44—56., wobei es bemerkens 
werth ist, daß statt des in dem allegirten §. 156. gebrauchten 
Ausdruckes: vergüten, es in dem Rescripie vom 10ten März 
1781 ausdrücklich hieß: schadlos halten. Auch der Machtge 
ber kann, selbst im Mangel einer schriftlichen Vollmacht, ge 
gen den Dritten, mit welchem sein Bevollmächtigter contra 
hirt hat, direct klagen; (§. 16.) nicht aber dieser Dritte ge 
gen den Machtgeber. (§. 15.) Auf diesem letzteren Verhält 
nisse beruht die Nullität in Prozessen. (A. G. O. I. 16. §. 2. 
Nr. 5.) 
2) Z. B. Mäkler (F. 214.) und Justizcommissarien. (A. G. O. 
III. 7. §. 25.)
	        
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