—.
Erster Abschnitt. Von Bevollmächtigten.
ben. *) Zu Geschäften, die zu denjenigen Oblie¬§. 226.1c.
genheiten gehören, zu welchen ein Untergebner seinem Vor
gesetzten vermöge ihres in den Gesetzen bestimmten Ver
hältnisses, verpflichtet ist, bedarf es jedoch überall keines
schriftlichen Befehles.
§. 18.
So lange aber ein Abwesender, dem eine §. 12.1.c.
Vollmacht zugeschickt worden, sich über die Annahme der
selben noch nicht erklärt, oder doch davon noch keinen Ge
brauch gemacht hat, ist der Vertrag noch nicht für ge
schlossen zu achten. (§. 19.)
§. 19.
Personen, welche zu Besorgung gewisser An= §. 13
17. 1. c.
gelegenheiten öffentlich bestellt worden, **) kön
nen dieselben nicht anders, als aus erheblichen Ursachen,
schriftlich geschehen; als vielmehr darauf, wie Eggers rich
tig bemerkt, daß der Gesetzgeber die Erleichterung dieses, in
dem bürgerlichen Leben so nützlichen, Geschäftes bedacht hat,
damit Jeder so schnell als möglich zu seinem Rechte gelange.
*) Der Mangel einer schriftlichen Vollmacht hat aber nur die
Folge, daß nicht auf Erfüllung des Contractes geklagt werden
kann. (A. L. R. I. 5. J. 155) Keineswegs ist der Vollmachts
vertrag darum ungültig. Hat vielmehr der Machthaber sei
nen Auftrag ausgerichtet, so kann er nach §. 165. ihid., die
contracimäßige Vergütung von dem Machtgeber fordern, in
dem bei geleisteten Handlungen die §. 156. freigelaßne Wahl
der Rückgabe des Geleisteten oder der Vergütung nicht Platz
greift. Zur Vergütung gehört insonderheit die gänzliche
Schadloshaltung nach den §. 44—56., wobei es bemerkens
werth ist, daß statt des in dem allegirten §. 156. gebrauchten
Ausdruckes: vergüten, es in dem Rescripie vom 10ten März
1781 ausdrücklich hieß: schadlos halten. Auch der Machtge
ber kann, selbst im Mangel einer schriftlichen Vollmacht, ge
gen den Dritten, mit welchem sein Bevollmächtigter contra
hirt hat, direct klagen; (§. 16.) nicht aber dieser Dritte ge
gen den Machtgeber. (§. 15.) Auf diesem letzteren Verhält
nisse beruht die Nullität in Prozessen. (A. G. O. I. 16. §. 2.
Nr. 5.)
2) Z. B. Mäkler (F. 214.) und Justizcommissarien. (A. G. O.
III. 7. §. 25.)