Sechster Abschnitt. Vom Erbschaftskauf e |
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9. 220.
Sobald der Kauf solchergestalt geschlossen ist, §. 474 und
475. ibid.
gehet Eigenthum und Gefahr der Erbschaft auf
den Käufer über. (F. 117 84 q. ibid.) So weit jedoch
eine Naturalübergabe erforderlich ist, um den Käufer in
den Besitz der Erbschaftsstücke zu setzen; ist der Verkäufer
auch diese zu leisten schuldig.
§. 221.
Hat der Verkäufer, vor geschlossenem Ver=6480. big.
trage, Capitalschulden des Erblassers bezahlt, oder Le
gate entrichtet, und sich dieserhalb bei dem Verkaufe nichts
vorbehalten, so kann er dafür von dem Verkäufer keine
Vergütung fordern . .
§. 222.
Der Verkäufer darf dem Käufer nur das Erb= §. 484 und
485. ibid.
recht selbst, (§. 487. sqq. ibid.) nicht aber die
einzelnen in dem Nachlasse befindlichen Sachen oder Ge
rechtsame vertreten. Vielmehr ist in so weit der Erb
schaftskauf einem Kaufe in Pausch und Bogen *) (C. 215.
ibid.) gleich zu achten. (§. 212.)
) Aus dieser Verbindung folgt, daß, so weit es der Uebergabe
zur Erlangung des Besitzes nicht bedarf, also bei allen Rech
ten (A. L. R. I. 7. §. 78.) und denjenigen Sachen, die sich
schon im Gewahrsam des Käufers befinden, es keiner Ueber
gabe zur Erwerbung des Eigenthumes bedarf, sondern dase
selbe durch den Erbschaftskauf selbst unmittelbar erworben
wird. (F. 70. 1. c.) Jn Absicht eben dieser Sachen macht da
her der obige g. eine Ausnahme von der Regel des A. L. R.
1. 10. §. 1, welche dort nicht erwähnt ist. Denn als Suc
cessor universalis (A. L. R. I. 7. F. 49.) soll der Erbschafts,
käufer eben darnach nicht betrachtet werden.
*) H. B. V. S. 117.