Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Sechster Abschnitt. Vom Erbschaftskauf e | 
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9. 220. 
Sobald der Kauf solchergestalt geschlossen ist, §. 474 und 
475. ibid. 
gehet Eigenthum und Gefahr der Erbschaft auf 
den Käufer über. (F. 117 84 q. ibid.) So weit jedoch 
eine Naturalübergabe erforderlich ist, um den Käufer in 
den Besitz der Erbschaftsstücke zu setzen; ist der Verkäufer 
auch diese zu leisten schuldig. 
§. 221. 
Hat der Verkäufer, vor geschlossenem Ver=6480. big. 
trage, Capitalschulden des Erblassers bezahlt, oder Le 
gate entrichtet, und sich dieserhalb bei dem Verkaufe nichts 
vorbehalten, so kann er dafür von dem Verkäufer keine 
Vergütung fordern . . 
§. 222. 
Der Verkäufer darf dem Käufer nur das Erb= §. 484 und 
485. ibid. 
recht selbst, (§. 487. sqq. ibid.) nicht aber die 
einzelnen in dem Nachlasse befindlichen Sachen oder Ge 
rechtsame vertreten. Vielmehr ist in so weit der Erb 
schaftskauf einem Kaufe in Pausch und Bogen *) (C. 215. 
ibid.) gleich zu achten. (§. 212.) 
) Aus dieser Verbindung folgt, daß, so weit es der Uebergabe 
zur Erlangung des Besitzes nicht bedarf, also bei allen Rech 
ten (A. L. R. I. 7. §. 78.) und denjenigen Sachen, die sich 
schon im Gewahrsam des Käufers befinden, es keiner Ueber 
gabe zur Erwerbung des Eigenthumes bedarf, sondern dase 
selbe durch den Erbschaftskauf selbst unmittelbar erworben 
wird. (F. 70. 1. c.) Jn Absicht eben dieser Sachen macht da 
her der obige g. eine Ausnahme von der Regel des A. L. R. 
1. 10. §. 1, welche dort nicht erwähnt ist. Denn als Suc 
cessor universalis (A. L. R. I. 7. F. 49.) soll der Erbschafts, 
käufer eben darnach nicht betrachtet werden. 
*) H. B. V. S. 117.
	        
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