184 Kap. III. Von den Veränderungen in der Schuld.
§. 188.
§.330.ibid.
Die Frist zur Uebergabe *) oder Bezahlung
der vermachten Sache oder Summe, (§. 179.) ist nur zu
Gunsten des Erben bestimmt, welcher daher die Uebergabe
oder Zahlung auch früher leisten kann.
§. 189.
§ 333 und Der Erbe kann bloß aus dem Grunde, daß
534. ibid.
nach Berichtigung der Schulden und Vermächt
nisse für ihn kein Erbtheil übrig bleibe, den Legatarien,
keine Abzüge machen. (§. 355. sqq. ibid.) Reicht aber
der Nachlaß zu Bezahlung der Schulden, Ergänzung des
Pflichttheiles, *) oder Berichtigung der übrigen Vermächt
dürfe. Dies ist aber unrichtig, da derselbe das Eigenthum
der vermachten Sache oder des Rechts unmittelbar ex lege
überkommt. (§. 175.) Auch hat das A. L. R. durch die Vor
schrift des §. 230 und 231. ibid. dafür gesorgt, daß der Lega
tar von dem Legate Kenntniß erhalte. Die Unbekanntschaft
seines Aufenthaltes oder der Mangel seiner Legitimation be
rechtigen aber nur zur Deposition, befreien aber nicht von
den Verzugszinsen. (IV. §. 748 und V. F. 38.)
*) Hieraus schon ergiebt sich, daß diese Vorschrift allgemein, und
nicht bloß auf Geldvermächtnisse, anwendbar ist, wie der
Stellung des §. nach vermuthet werden könnte.
*) Unbedenklich sind hiernach die Ff. 434 und 447 im A. L. N.
II. 2. auszulegen, so daß deren Anwendung in den dort vor
ausgesetzten Fällen durch die obige Regel näher bestimmt wird.
Eben so unbedenklich ist es, daß der §. 396. l. c. von eben
dieser Regel eine Ausnahme macht und daher Prälegate,
welche einem Rotherben verlassen worden sind, nicht bloß mit
den übrigen Legaten in tributum, sondern vor diesen vor
zugsweise ganz zur Ergänzung des Pflichttheiles eben dieses
Notherben zu verrechnen sind. Dagegen unterliegt der Ehe
mann wegen des Ehevermächtnisses, wenn solches bestimmt
ist, dieser Regel, dafern er nicht rücksichtlich desselben gar als
Miterbe anzusehen, und also noch vor den Legatarien den
Erbschaftsgläubigern und Notherben verhaftet ist. (A. L. R.
II. 1. §. 454 und 455.) Die Ehefrau aber ist wegen des Ge
genvermächtnisses und der sonstigen weiblichen Gerechtsame