Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

184 Kap. III. Von den Veränderungen in der Schuld. 
§. 188. 
§.330.ibid. 
Die Frist zur Uebergabe *) oder Bezahlung 
der vermachten Sache oder Summe, (§. 179.) ist nur zu 
Gunsten des Erben bestimmt, welcher daher die Uebergabe 
oder Zahlung auch früher leisten kann. 
§. 189. 
§ 333 und Der Erbe kann bloß aus dem Grunde, daß 
534. ibid. 
nach Berichtigung der Schulden und Vermächt 
nisse für ihn kein Erbtheil übrig bleibe, den Legatarien, 
keine Abzüge machen. (§. 355. sqq. ibid.) Reicht aber 
der Nachlaß zu Bezahlung der Schulden, Ergänzung des 
Pflichttheiles, *) oder Berichtigung der übrigen Vermächt 
dürfe. Dies ist aber unrichtig, da derselbe das Eigenthum 
der vermachten Sache oder des Rechts unmittelbar ex lege 
überkommt. (§. 175.) Auch hat das A. L. R. durch die Vor 
schrift des §. 230 und 231. ibid. dafür gesorgt, daß der Lega 
tar von dem Legate Kenntniß erhalte. Die Unbekanntschaft 
seines Aufenthaltes oder der Mangel seiner Legitimation be 
rechtigen aber nur zur Deposition, befreien aber nicht von 
den Verzugszinsen. (IV. §. 748 und V. F. 38.) 
*) Hieraus schon ergiebt sich, daß diese Vorschrift allgemein, und 
nicht bloß auf Geldvermächtnisse, anwendbar ist, wie der 
Stellung des §. nach vermuthet werden könnte. 
*) Unbedenklich sind hiernach die Ff. 434 und 447 im A. L. N. 
II. 2. auszulegen, so daß deren Anwendung in den dort vor 
ausgesetzten Fällen durch die obige Regel näher bestimmt wird. 
Eben so unbedenklich ist es, daß der §. 396. l. c. von eben 
dieser Regel eine Ausnahme macht und daher Prälegate, 
welche einem Rotherben verlassen worden sind, nicht bloß mit 
den übrigen Legaten in tributum, sondern vor diesen vor 
zugsweise ganz zur Ergänzung des Pflichttheiles eben dieses 
Notherben zu verrechnen sind. Dagegen unterliegt der Ehe 
mann wegen des Ehevermächtnisses, wenn solches bestimmt 
ist, dieser Regel, dafern er nicht rücksichtlich desselben gar als 
Miterbe anzusehen, und also noch vor den Legatarien den 
Erbschaftsgläubigern und Notherben verhaftet ist. (A. L. R. 
II. 1. §. 454 und 455.) Die Ehefrau aber ist wegen des Ge 
genvermächtnisses und der sonstigen weiblichen Gerechtsame
	        
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