180 Kap. III. Von den Veränderungen in der Schuld.
rius die Uebergabe oder Auszahlung des Vermächtnisses
gleich nach dem Ablaufe der gesetzmäßigen Ueberlegungs
frist (C. C. VIII. §. 54.) fordern. (§. 181, 188, 204 und
A. L. R. II. 11. §. 199) Nur wenn über die Gültigkeit
des letzten Willens gestritten wird, ist der Legatar das
Ende des Prozesses abzuwarten schuldig.*)
§. 180.
§. 296, 298
Auch kann der Erbe, welcher nur mit Vor
und 299.
behalt die Erbschaft angetreten hat, das Legat so
ibid.
lange zurückhalten, bis rechtlich ausgemittelt worden, ob
der Nachlaß zur Tilgung der Schulden und Vermächtnisse
hinreiche. (§. 152 und C. C. VIII. §. 59.) Die Verthei
digung des Nachlasses gegen die daran gemachten An
sprüche kommt zwar hauptsächlich dem Erben zu; und was
gegen diesen erkannt worden, das müssen die Legatarien
auch gegen sich gelten lassen. (C. C. V. §. 13. i. d. N.)**
Doch steht ihnen frei, sich bei den die Masse betreffenden
Prozessen, so weit sie ein wirkliches Interesse nachweisen
können, (A. G. O. I. 18. §. 9.) zu melden, und gegen
die der Masse nachtheiligen Erkenntnisse die gesetzmäßigen
Rechtsmittel, allenfalls auch ohne Beitritt des Erben, (A.
L. R. I. 14. §. 7.) jedoch auf ihre Kosten, zu verfolgen.
§. 181.
§. 502 —
Sind in einem Testamente gewisse jährliche,
504. ibid.
oder sonst zu einer bestimmten Zeit wiederkehrende
*) Auch in den Fällen, wo, der Ungültigkeit des Testaments un
geachtet, die Legate rechtsbeständig bleiben? (§. 161, 574 und
638. ibid. auch A. L. R. II. 2. §. 436, 449 und 455) Ces
sante ratione, cessat lex! Cfr. noch die Anm. zu s. 175
und 176.
*) Nicht aber Vergleiche, bei denen sie nicht zugezogen worden
und durch welche der Erbe mehr vergeben hat, als nach den
gesetzlichen Bestimmungen nothwendig gewesen seyn würde.
(V. §. 203) Dabei ist es auch ganz gleichgültig, ob solche
Unterhandlungen mit eigentlichen Erbschaftsgläubigern oder
einzelnen Legatarien eingegangen worden sind. (H. B. VIII.
S. 49.)