Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

180 Kap. III. Von den Veränderungen in der Schuld. 
rius die Uebergabe oder Auszahlung des Vermächtnisses 
gleich nach dem Ablaufe der gesetzmäßigen Ueberlegungs 
frist (C. C. VIII. §. 54.) fordern. (§. 181, 188, 204 und 
A. L. R. II. 11. §. 199) Nur wenn über die Gültigkeit 
des letzten Willens gestritten wird, ist der Legatar das 
Ende des Prozesses abzuwarten schuldig.*) 
§. 180. 
§. 296, 298 
Auch kann der Erbe, welcher nur mit Vor 
und 299. 
behalt die Erbschaft angetreten hat, das Legat so 
ibid. 
lange zurückhalten, bis rechtlich ausgemittelt worden, ob 
der Nachlaß zur Tilgung der Schulden und Vermächtnisse 
hinreiche. (§. 152 und C. C. VIII. §. 59.) Die Verthei 
digung des Nachlasses gegen die daran gemachten An 
sprüche kommt zwar hauptsächlich dem Erben zu; und was 
gegen diesen erkannt worden, das müssen die Legatarien 
auch gegen sich gelten lassen. (C. C. V. §. 13. i. d. N.)** 
Doch steht ihnen frei, sich bei den die Masse betreffenden 
Prozessen, so weit sie ein wirkliches Interesse nachweisen 
können, (A. G. O. I. 18. §. 9.) zu melden, und gegen 
die der Masse nachtheiligen Erkenntnisse die gesetzmäßigen 
Rechtsmittel, allenfalls auch ohne Beitritt des Erben, (A. 
L. R. I. 14. §. 7.) jedoch auf ihre Kosten, zu verfolgen. 
§. 181. 
§. 502 — 
Sind in einem Testamente gewisse jährliche, 
504. ibid. 
oder sonst zu einer bestimmten Zeit wiederkehrende 
*) Auch in den Fällen, wo, der Ungültigkeit des Testaments un 
geachtet, die Legate rechtsbeständig bleiben? (§. 161, 574 und 
638. ibid. auch A. L. R. II. 2. §. 436, 449 und 455) Ces 
sante ratione, cessat lex! Cfr. noch die Anm. zu s. 175 
und 176. 
*) Nicht aber Vergleiche, bei denen sie nicht zugezogen worden 
und durch welche der Erbe mehr vergeben hat, als nach den 
gesetzlichen Bestimmungen nothwendig gewesen seyn würde. 
(V. §. 203) Dabei ist es auch ganz gleichgültig, ob solche 
Unterhandlungen mit eigentlichen Erbschaftsgläubigern oder 
einzelnen Legatarien eingegangen worden sind. (H. B. VIII. 
S. 49.)
	        
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