174 Kap. III. Von den Veränderungen in der Schuld.
Vorbehalt für Erben erklärt, oder ein Präclusionserkennt
niß der unbekannten Erbschaftsgläubiger beibringt, und
die Einwilligung oder Befriedigung der bekannten nach
weiset.
§. 167.
§. 450 und
Jst die §. 165. verordnete Eintragung nicht
451. ibid
geschehen, und hat ein Dritter, *) redlicher
Mobilien gemachte Unterschied in Bezug auf die Erbschafts
gläubiger wieder aufgehoben und der Erbe rücksichtlich der
Immobilien ebenfalls in diejenigen Rechte eingesetzt, welche
ihm nach §. 164. als Beneficialerben überhaupt zustehen.
*) Jedweder, der nicht Erbe oder Erbschaftsgläubiger ist, ist
ein Dritter; daher es keinen Unterschied machen känn, ob die
ser Dritte schon ein alter, oder ein neuer Gläubiger des Er
ben ist, wenn er nur redlicher Weise die Hypothek adquirirt.
Bedenklicher aber ist die Frage, ob, da in dem §. nur von
gerichtlichen Verhandlungen die Rede ist, darnach außerge
richtliche Verhandlungen eines redlichen Erwerbers für un
gültig geachtet werden müssen. Das würde aber der ganzen
Theorie des Landrechts entgegen seyn. Weder den Erbschafts
gläubigern noch den Legatarien steht ein dingliches Recht auf
die erbschaftlichen Grundstücke zu, den letzteren bloß eine Cau
tionsforderung. (§. 176 und Anm. zu IV. §. 155.) Hätten sie
aber auch ein Pfandrecht, so würde dieses doch, uneingetra
gen, nicht über die Zeit des Besitzes des Erben hinausgehen.
(A. L R. I. 19. §. 8.) Jst daher der Erbe als üneinge
schränkter Besstzer im Hypothekenbuche vermerkt, so ist jedes
von ihm redlicher Weise erworbene Recht auf das Grundstück
gültig. (A. L. R. I. 10. f. 7-11.) Eine gerichtliche Ueber
tragung ist dazu durchaus nicht nothwendig. (§ 5. l. c.) Ver
träge über das Eigenthum eines Gründstückes sollen zwar ge
richtlich geschlossen werden. Diese Form betrifft jedoch nur
die Befugniß des Erwerbers zur Verwirklichung des Modi
adquirendi, nämlich der Eintragung ins Hypothekenbuch,
nicht den titulum des Rechts selbst. (§. 15-17. 1. c. und A.
H. O. II. §. 61 und 62.) Bei der Einräumung andrer Rechte
auf Grundstücke findet auch diese Unterscheidung nicht einmal
statt. (A. H. O. 1I. §. 140.) Meistentheils indessen werden
doch diejenigen Geschäfte, welche die Veräußerung oder Ver
pfändung von Grundstücken betreffen, gerichtlich verhändelt,
und daher allein scheint mir die Bezeichnung: gerichtliche
Verhandlungen in den obigen §. gekommen zu seyn.