Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

174 Kap. III. Von den Veränderungen in der Schuld. 
Vorbehalt für Erben erklärt, oder ein Präclusionserkennt 
niß der unbekannten Erbschaftsgläubiger beibringt, und 
die Einwilligung oder Befriedigung der bekannten nach 
weiset. 
§. 167. 
§. 450 und 
Jst die §. 165. verordnete Eintragung nicht 
451. ibid 
geschehen, und hat ein Dritter, *) redlicher 
Mobilien gemachte Unterschied in Bezug auf die Erbschafts 
gläubiger wieder aufgehoben und der Erbe rücksichtlich der 
Immobilien ebenfalls in diejenigen Rechte eingesetzt, welche 
ihm nach §. 164. als Beneficialerben überhaupt zustehen. 
*) Jedweder, der nicht Erbe oder Erbschaftsgläubiger ist, ist 
ein Dritter; daher es keinen Unterschied machen känn, ob die 
ser Dritte schon ein alter, oder ein neuer Gläubiger des Er 
ben ist, wenn er nur redlicher Weise die Hypothek adquirirt. 
Bedenklicher aber ist die Frage, ob, da in dem §. nur von 
gerichtlichen Verhandlungen die Rede ist, darnach außerge 
richtliche Verhandlungen eines redlichen Erwerbers für un 
gültig geachtet werden müssen. Das würde aber der ganzen 
Theorie des Landrechts entgegen seyn. Weder den Erbschafts 
gläubigern noch den Legatarien steht ein dingliches Recht auf 
die erbschaftlichen Grundstücke zu, den letzteren bloß eine Cau 
tionsforderung. (§. 176 und Anm. zu IV. §. 155.) Hätten sie 
aber auch ein Pfandrecht, so würde dieses doch, uneingetra 
gen, nicht über die Zeit des Besitzes des Erben hinausgehen. 
(A. L R. I. 19. §. 8.) Jst daher der Erbe als üneinge 
schränkter Besstzer im Hypothekenbuche vermerkt, so ist jedes 
von ihm redlicher Weise erworbene Recht auf das Grundstück 
gültig. (A. L. R. I. 10. f. 7-11.) Eine gerichtliche Ueber 
tragung ist dazu durchaus nicht nothwendig. (§ 5. l. c.) Ver 
träge über das Eigenthum eines Gründstückes sollen zwar ge 
richtlich geschlossen werden. Diese Form betrifft jedoch nur 
die Befugniß des Erwerbers zur Verwirklichung des Modi 
adquirendi, nämlich der Eintragung ins Hypothekenbuch, 
nicht den titulum des Rechts selbst. (§. 15-17. 1. c. und A. 
H. O. II. §. 61 und 62.) Bei der Einräumung andrer Rechte 
auf Grundstücke findet auch diese Unterscheidung nicht einmal 
statt. (A. H. O. 1I. §. 140.) Meistentheils indessen werden 
doch diejenigen Geschäfte, welche die Veräußerung oder Ver 
pfändung von Grundstücken betreffen, gerichtlich verhändelt, 
und daher allein scheint mir die Bezeichnung: gerichtliche 
Verhandlungen in den obigen §. gekommen zu seyn.
	        
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