166 Kap. III. Von den Veränderungen in der Schuld.
A. 8. R. II. Dieser, mit Einschluß der zur Vormünderin
18. §. 643
und 644. bestellten Mutter,*) kann jedoch die Erbschaft
N. C C. de nur mit dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des
1717.
No. 30. Inventarii antreten. (§. 155.) Soll die Erb
schaft ausdrücklich ohne Vorbehalt angetreten, oder abge
lehnt werden; so ist dazu die Approbation des vormund
schaftlichen Gerichts nothwendig. (Anh. z. A. L. R. §. 165.)
Jst zur Zeit des Anfalles über das Vermögen des Erben
Concurs eröffnet; so ist zur Rechtsgültigkeit seiner Erklä
rung der Beitritt des Curators und die Genehmigung des
den Concurs dirigirenden Gerichts erforderlich. (C. C. VII.
§. 41 und 50 b.
§. 147.
A. L. R. I.
Die Erklärung muß überhaupt mit allen Er
9. §. 392
fordernissen einer rechtsgültigen Willensänderung
versehen seyn, (A. L. R. I. 5. §. 133.) und bei dem Ge
richte, unter welchem der Erblasser zuletzt seinen persön
lichen Gerichtsstand gehabt hat / abgegeben werden.
§. 148.
§. 418 und Wer eine Erbschaft ohne Vorbehalt ange
419. ibid.
nommen hat, muß für alle daran zu machende
Forderungen haften. Er kann sich mit dem Einwande,
daß die Schulden das Activ=Vermögen der Erbschäft
übersteigen, gegen diese Vertretung niemals schützen.
(V. §. 215. C. C. II. §. 17 und VIII. §. 98.)
§. 149.
§.420. ibid.
Wer solche Verfügungen über die Erbschaft
trifft, woraus die Absicht, dieselbe nicht bloß einstweilen
verwalten, (§. 388 ibid.) sondern sich ihrer als wirklicher
Erbe anmaßen zu wollen, klar erhellet, der wird dem
jenigen, welcher eine Erbschaft unter dem Vorbehalte der
Rechtswohlthat des Jnventarii ausdrücklich angenommen
hat, gleich geachtet. ***)
*) Cfr. Anm. zu §. 156.
*) Cfr. Anm zu IV. §. 766.
**) Da das A. L. R. überhaupt keine her edes sui vel necessarii