Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

166 Kap. III. Von den Veränderungen in der Schuld. 
A. 8. R. II. Dieser, mit Einschluß der zur Vormünderin 
18. §. 643 
und 644. bestellten Mutter,*) kann jedoch die Erbschaft 
N. C C. de nur mit dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des 
1717. 
No. 30. Inventarii antreten. (§. 155.) Soll die Erb 
schaft ausdrücklich ohne Vorbehalt angetreten, oder abge 
lehnt werden; so ist dazu die Approbation des vormund 
schaftlichen Gerichts nothwendig. (Anh. z. A. L. R. §. 165.) 
Jst zur Zeit des Anfalles über das Vermögen des Erben 
Concurs eröffnet; so ist zur Rechtsgültigkeit seiner Erklä 
rung der Beitritt des Curators und die Genehmigung des 
den Concurs dirigirenden Gerichts erforderlich. (C. C. VII. 
§. 41 und 50 b. 
§. 147. 
A. L. R. I. 
Die Erklärung muß überhaupt mit allen Er 
9. §. 392 
fordernissen einer rechtsgültigen Willensänderung 
versehen seyn, (A. L. R. I. 5. §. 133.) und bei dem Ge 
richte, unter welchem der Erblasser zuletzt seinen persön 
lichen Gerichtsstand gehabt hat / abgegeben werden. 
§. 148. 
§. 418 und Wer eine Erbschaft ohne Vorbehalt ange 
419. ibid. 
nommen hat, muß für alle daran zu machende 
Forderungen haften. Er kann sich mit dem Einwande, 
daß die Schulden das Activ=Vermögen der Erbschäft 
übersteigen, gegen diese Vertretung niemals schützen. 
(V. §. 215. C. C. II. §. 17 und VIII. §. 98.) 
§. 149. 
§.420. ibid. 
Wer solche Verfügungen über die Erbschaft 
trifft, woraus die Absicht, dieselbe nicht bloß einstweilen 
verwalten, (§. 388 ibid.) sondern sich ihrer als wirklicher 
Erbe anmaßen zu wollen, klar erhellet, der wird dem 
jenigen, welcher eine Erbschaft unter dem Vorbehalte der 
Rechtswohlthat des Jnventarii ausdrücklich angenommen 
hat, gleich geachtet. ***) 
*) Cfr. Anm. zu §. 156. 
*) Cfr. Anm zu IV. §. 766. 
**) Da das A. L. R. überhaupt keine her edes sui vel necessarii
	        
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