136 Kap. III. Von den Veränderungen in der Schuld.
nommen ist, (§. 59.) der Assignatar in alle Rechte,
des Assignanten gegen den Assignaten. (§. 63 und C. C.
VII. §. 40.)
§. 81.
§.292. ibid.
Ist die Anweisung ausdrücklich ") als auf
eine Schuld, womit der Assignat dem Anweisenden ver
haftet sey, gerichtet, und von dem Assignaten ohne Vor
behalt angenommen worden; so hat diese Annahme,
zum Besten des Anweisenden, die Wirkung eines erneuer
ten Schuldbekenntnisses. (C. C. I. §. 262.)
*) Aber nicht in alle Pflichten; (§. 19.) denn ein großer Theil
derselben wird ja eben durch die Annahme aufgehoben. (Anm.
zu §. 59.) Herr Merkel will zwar den oben allegirten §. 63.
dahin verstehen, daß der Aisignat nur im Falle der Delega
tion seiner Einwendungen gegen den Assignanten durch die An
nahme der Anweisung verlustig gehe, und das Wörichen: als
dann, in §. 63. scheint dafür zu sprechen. Allein nicht zu ge
denken, daß alsdann ein Widerspruch mit dem §. 104. obwal
ten würde, so ergiebt auch der §. 81, daß die ursprünglichen
Einwendungen gegen die Richtigkeit der angewiesenen Post,
und nach §. 59. alle Einwendungen, welche deren Fortbestand
betreffen können, durch die Annahme der Anweisung für ent
sagt erachtet werden sollen. Es ergiebt auch V. s. 129, daß
in diesem Betreffe die Acceptation des Schuldners bei der
Cession und bei der Anweisung von ganz gleicher Wirkung
seyn solle, ohne allen Unterschied, ob bei der letzteren zugleich
eine Delegation eintritt, oder nicht. Noch ist zu bemerken
daß, in alle Rechte treten, noch nicht so viel heißt, als diese
Rechte eigenthümlich überkommen; (Anm. zu §. 62.) sondern
nur soviel, daß der Assignatar befugt sey, alle Rechte des As
signanten, statt desselben, auszuüben. (s. 69.)
Zum Wesen der Assignation gehört es weder, daß diese aus
drückliche Bezeichnung gebraucht worden sey, noch wird durch
diesen § der Definition des §. 54. widersprochen. Es wird
bei jeder Anweisung eine Schuld des Assignaten vorausge
setzt; um aber zu bewirken, daß die Annahme die Stelle einer
Anerkenninisses vertrete, ist es nöthig, daß die ausdrückliche
Erklärung der Schuld erfolge. Die Wirkungen der Annahme
einer solchen Anweisung dauern also noch fort, wenn auch di
Anweisung selbst zurückgeht.