Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

136 Kap. III. Von den Veränderungen in der Schuld. 
nommen ist, (§. 59.) der Assignatar in alle Rechte, 
des Assignanten gegen den Assignaten. (§. 63 und C. C. 
VII. §. 40.) 
§. 81. 
§.292. ibid. 
Ist die Anweisung ausdrücklich ") als auf 
eine Schuld, womit der Assignat dem Anweisenden ver 
haftet sey, gerichtet, und von dem Assignaten ohne Vor 
behalt angenommen worden; so hat diese Annahme, 
zum Besten des Anweisenden, die Wirkung eines erneuer 
ten Schuldbekenntnisses. (C. C. I. §. 262.) 
*) Aber nicht in alle Pflichten; (§. 19.) denn ein großer Theil 
derselben wird ja eben durch die Annahme aufgehoben. (Anm. 
zu §. 59.) Herr Merkel will zwar den oben allegirten §. 63. 
dahin verstehen, daß der Aisignat nur im Falle der Delega 
tion seiner Einwendungen gegen den Assignanten durch die An 
nahme der Anweisung verlustig gehe, und das Wörichen: als 
dann, in §. 63. scheint dafür zu sprechen. Allein nicht zu ge 
denken, daß alsdann ein Widerspruch mit dem §. 104. obwal 
ten würde, so ergiebt auch der §. 81, daß die ursprünglichen 
Einwendungen gegen die Richtigkeit der angewiesenen Post, 
und nach §. 59. alle Einwendungen, welche deren Fortbestand 
betreffen können, durch die Annahme der Anweisung für ent 
sagt erachtet werden sollen. Es ergiebt auch V. s. 129, daß 
in diesem Betreffe die Acceptation des Schuldners bei der 
Cession und bei der Anweisung von ganz gleicher Wirkung 
seyn solle, ohne allen Unterschied, ob bei der letzteren zugleich 
eine Delegation eintritt, oder nicht. Noch ist zu bemerken 
daß, in alle Rechte treten, noch nicht so viel heißt, als diese 
Rechte eigenthümlich überkommen; (Anm. zu §. 62.) sondern 
nur soviel, daß der Assignatar befugt sey, alle Rechte des As 
signanten, statt desselben, auszuüben. (s. 69.) 
Zum Wesen der Assignation gehört es weder, daß diese aus 
drückliche Bezeichnung gebraucht worden sey, noch wird durch 
diesen § der Definition des §. 54. widersprochen. Es wird 
bei jeder Anweisung eine Schuld des Assignaten vorausge 
setzt; um aber zu bewirken, daß die Annahme die Stelle einer 
Anerkenninisses vertrete, ist es nöthig, daß die ausdrückliche 
Erklärung der Schuld erfolge. Die Wirkungen der Annahme 
einer solchen Anweisung dauern also noch fort, wenn auch di 
Anweisung selbst zurückgeht.
	        
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