Zweiter Abschnitt.
Von Anweisungen.
§. 54.
Denn Jemand einem Andern den Auftrag A. L. X. I.
16. §. 251
macht, etwas, welches der Auftragende von ei= und 250
nem Dritten zu fordern hat,*) bei demselben für seine
*) Daß der Dritte auf irgend eine Art des Anweisenden Schuld
ner sey, gehört hiernach zum Wesen der Assignation, und in
sofern ist also die von Hrn. Klein gemachte Unterscheidung
der verschiedenen bei der Anweisung vorkommenden Fälle un
richtig. Er sagt nämlich: es ließen sich vier Fälle denken.
2) Es ist entweder keine von den benannten Personen vor
diesem Geschäfte ein Schuldner des Andern gewesen, oder 2)
es war allein der Afsignant des Assignatars, oder 3) der As
signat allein des Assignanten Schuldner, oder 4) es war so
wohl der Assignant dem Assignatar, als der Assignat dem As
signanten die angewiesene Sache oder Summe schuldig.
dem ersten und dritten Falle soll, nach Herrn Klein, ein
Auftrag, welcher mit einem Darlehne vergesellschaftet zu seyn
pflegt, im zweiten und vierten Falle aber eine eigentliche As
signation vorhanden seyn. Allein dies ist nach dem obigen
gesetzlichen Merkmale der Assignation unrichtig. Jn den bei
den ersten angegebenen Fällen ist gar keine Anweisung vor
handen, weil der Assignant an den Assignaten nichts zu for
dern hat. (IV. §. 27.) Jn den beiden letzten Fällen ist eine