Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Zweiter Abschnitt. 
Von Anweisungen. 
§. 54. 
Denn Jemand einem Andern den Auftrag A. L. X. I. 
16. §. 251 
macht, etwas, welches der Auftragende von ei= und 250 
nem Dritten zu fordern hat,*) bei demselben für seine 
*) Daß der Dritte auf irgend eine Art des Anweisenden Schuld 
ner sey, gehört hiernach zum Wesen der Assignation, und in 
sofern ist also die von Hrn. Klein gemachte Unterscheidung 
der verschiedenen bei der Anweisung vorkommenden Fälle un 
richtig. Er sagt nämlich: es ließen sich vier Fälle denken. 
2) Es ist entweder keine von den benannten Personen vor 
diesem Geschäfte ein Schuldner des Andern gewesen, oder 2) 
es war allein der Afsignant des Assignatars, oder 3) der As 
signat allein des Assignanten Schuldner, oder 4) es war so 
wohl der Assignant dem Assignatar, als der Assignat dem As 
signanten die angewiesene Sache oder Summe schuldig. 
dem ersten und dritten Falle soll, nach Herrn Klein, ein 
Auftrag, welcher mit einem Darlehne vergesellschaftet zu seyn 
pflegt, im zweiten und vierten Falle aber eine eigentliche As 
signation vorhanden seyn. Allein dies ist nach dem obigen 
gesetzlichen Merkmale der Assignation unrichtig. Jn den bei 
den ersten angegebenen Fällen ist gar keine Anweisung vor 
handen, weil der Assignant an den Assignaten nichts zu for 
dern hat. (IV. §. 27.) Jn den beiden letzten Fällen ist eine
	        
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