Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Fünfter Abschnitt. Von Mäklern. | 
§. 213. 
Unerfordert darf sich kein Mäkler in Wech= §. 1334 
1336. l. e. 
sel= oder Handelsgeschäfte mischen, noch seine 
Dienste Jemanden aufdringen. Wechselmäkler müssen je 
doch täglich die Börse, so wie auch die Banguiers und 
angesehensten Kaufleute im Hause besuchen, und sich von 
dem Zustande der Geschäffte, von deren Conjuncturen, 
und dem Steigen oder Fallen der Preise unterrichten. Jst 
an dem Orte eine Bancodirection, so sind sie gehalten, 
derselben an jedem Posttage die Courszettel gehörig ein 
zuliefern. 
§. 214. 
Der Mäkler muß demjenigen, der seinen §. 1337 und 
1338. l.e. 
Dienst zuerst verlangt, allein dienen. Er muß 
bis zum Abschlusse des übernommenen Geschäftes alle 
Anträge von sich ablehnen, woraus seiner Partei ein 
Nachtheil entstehen könnte. (§. 21 und 22.) 
§. 215. 
Den Nutzen seiner Partei muß er durch er= §. 1339  
1541.l. c. 
laubte Mittel mit Redlichkeit, Aufmerksamke 
und Fleiß zu befördern suchen und für jeden durch ein 
mäßiges Versehen entstandenen Schaden haften. (A. L. 
R. 1. 13. §. 57.) Wegen besorglichen Nachtheiles muß 
der Mäkler auf erhaltene glaubwürdige Nachricht, die an 
ihn sich wendenden Jnteressenten unverzüglich warnen. 
(§. 216.) Doch muß er auch, bei Verlust seines Amtes, 
sich sorgfältig hüten, auf leere Gerüchte, oder gar aus 
gefährlichen Absichten, den Credit der Kaufleute zu schwä 
chen, und ihnen das Vertrauen im Händel zu entziehen. 
§. 216. 
Beim Wechselhandel muß der Mäkler die §.1342.l.e. 
Briefe bloß antragen, ohne ihre Güte zu beurtheilen, noch 
sie anzupreisen, oder zu verachten; auch wenn sie von der 
Hand gewiesen werden, ohne die Ursachen der Verweige 
rung erforschen zu wollen, oder die Partei zur Annahme 
zu überreden. 
§. 217. 
Jeder Mäkler muß die ihm anvertrauten Ge= §. 1349. le.
	        
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