Fünfter Abschnitt. Von Mäklern. |
§. 213.
Unerfordert darf sich kein Mäkler in Wech= §. 1334
1336. l. e.
sel= oder Handelsgeschäfte mischen, noch seine
Dienste Jemanden aufdringen. Wechselmäkler müssen je
doch täglich die Börse, so wie auch die Banguiers und
angesehensten Kaufleute im Hause besuchen, und sich von
dem Zustande der Geschäffte, von deren Conjuncturen,
und dem Steigen oder Fallen der Preise unterrichten. Jst
an dem Orte eine Bancodirection, so sind sie gehalten,
derselben an jedem Posttage die Courszettel gehörig ein
zuliefern.
§. 214.
Der Mäkler muß demjenigen, der seinen §. 1337 und
1338. l.e.
Dienst zuerst verlangt, allein dienen. Er muß
bis zum Abschlusse des übernommenen Geschäftes alle
Anträge von sich ablehnen, woraus seiner Partei ein
Nachtheil entstehen könnte. (§. 21 und 22.)
§. 215.
Den Nutzen seiner Partei muß er durch er= §. 1339
1541.l. c.
laubte Mittel mit Redlichkeit, Aufmerksamke
und Fleiß zu befördern suchen und für jeden durch ein
mäßiges Versehen entstandenen Schaden haften. (A. L.
R. 1. 13. §. 57.) Wegen besorglichen Nachtheiles muß
der Mäkler auf erhaltene glaubwürdige Nachricht, die an
ihn sich wendenden Jnteressenten unverzüglich warnen.
(§. 216.) Doch muß er auch, bei Verlust seines Amtes,
sich sorgfältig hüten, auf leere Gerüchte, oder gar aus
gefährlichen Absichten, den Credit der Kaufleute zu schwä
chen, und ihnen das Vertrauen im Händel zu entziehen.
§. 216.
Beim Wechselhandel muß der Mäkler die §.1342.l.e.
Briefe bloß antragen, ohne ihre Güte zu beurtheilen, noch
sie anzupreisen, oder zu verachten; auch wenn sie von der
Hand gewiesen werden, ohne die Ursachen der Verweige
rung erforschen zu wollen, oder die Partei zur Annahme
zu überreden.
§. 217.
Jeder Mäkler muß die ihm anvertrauten Ge= §. 1349. le.