Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Fünfter Abschnitt. 
Von Mäklern. 
§. 208. 
A. L. R. II. 
8. §. 1306 Der ein Geschäft durch einen Mäkler ab 
und 1307. schließt, muß die Handlungen desselben eben so 
vertreten, wie der Vollmachtgeber die Handlungen des 
Bevollmächtigten. (§. 58.) Geschäfte und Verträge, die 
durch unbefugte oder unvereidete Mäkler geschlossen wor 
den, sind so zu betrachten, als ob dabei kein Mäkler, 
zugezogen wäre. 
§. 209 a. 
§. 1308 — 
Wer sich ohne gesetzmößige Bestellung (§. 
1910.. . 1311 — 1321. ibid.) und Verpflichtung in kauf 
männische Geschäfte als Mäkler *) einmischt, soll den 
*) Das heißt, der Mäkler wird nicht als solcher, sondern bloß 
als simpler Bevollmächtigter angesehen. Das Geschäft selbst 
aber wird nicht nichtig, obgleich es nach §. 33. wohl so scheinen 
könnte. Da aber oben nicht diese Strafe, sondern nur eine 
geringere angebroht worden ist, und da auch im folgenden g. 
jene Strafe nicht vorkommt, sondern der illegitimirte Mäkler 
auf andere Art bestraft werden soll; so darf man jene gesetz 
liche Disposition eines allgemeinen Titels des Gesetzbuches 
nicht auf diese besondere Classe von Bevollmächtigten anwen 
den. Selbst die besondere Ausnahme in §. 210. bestätiget es, 
daß für die Regel das Gegentheil statt finde. 
*) Was ist denn aber das Wesentliche in der Qualität eines
	        
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