Fünfter Abschnitt.
Von Mäklern.
§. 208.
A. L. R. II.
8. §. 1306 Der ein Geschäft durch einen Mäkler ab
und 1307. schließt, muß die Handlungen desselben eben so
vertreten, wie der Vollmachtgeber die Handlungen des
Bevollmächtigten. (§. 58.) Geschäfte und Verträge, die
durch unbefugte oder unvereidete Mäkler geschlossen wor
den, sind so zu betrachten, als ob dabei kein Mäkler,
zugezogen wäre.
§. 209 a.
§. 1308 —
Wer sich ohne gesetzmößige Bestellung (§.
1910.. . 1311 — 1321. ibid.) und Verpflichtung in kauf
männische Geschäfte als Mäkler *) einmischt, soll den
*) Das heißt, der Mäkler wird nicht als solcher, sondern bloß
als simpler Bevollmächtigter angesehen. Das Geschäft selbst
aber wird nicht nichtig, obgleich es nach §. 33. wohl so scheinen
könnte. Da aber oben nicht diese Strafe, sondern nur eine
geringere angebroht worden ist, und da auch im folgenden g.
jene Strafe nicht vorkommt, sondern der illegitimirte Mäkler
auf andere Art bestraft werden soll; so darf man jene gesetz
liche Disposition eines allgemeinen Titels des Gesetzbuches
nicht auf diese besondere Classe von Bevollmächtigten anwen
den. Selbst die besondere Ausnahme in §. 210. bestätiget es,
daß für die Regel das Gegentheil statt finde.
*) Was ist denn aber das Wesentliche in der Qualität eines