Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Dritter Abschnitt. Von Factoren. 
pitalien zum Betriebe des Handlungsverkehres aufgenom 
men werden, so muß der Disponent mit dem Vormunde 
und dessen Beistande Rücksprache nehmen, so wie auch, 
wenn keine Gefahr im Verzuge ist, zuvörderst die Appro 
bation des Gerichtes eingeholt werden muß. Sonst muß 
demselben von dem aufgenommenen Darlehne wenigstens 
Anzeige gemacht werden. Jn dem einen, wie in dem an 
dern Falle, ist überdem die Nützlichkeit der Verwendung, 
nebst der Art und Zeit der Wiederbezahlung nachzuweisen. 
§. 178. 
Für eine gehörige Bekanntmachung ist es A. L. X. II. 
8.§. 505 
anzusehen, wenn die Kaufmannschaft des Ortes, 505 
wo die Handlung etablirt ist, auf der Börse oder durch 
ihre Vorsteher, ingleichen die auswärtigen Corresponden 
ten, mit welchen die Handlung in Verbindung steht, durch 
Briefe davon benachrichtiget werden, wobei die Firma 
oder Unterschrift, deren sich der Disponent bedienen soll, 
unter dessen Unterschrift den Correspondenten mitgetheilt, 
und auf der Börse verwahrlich niedergelegt werden muß. 
An Orten, wo keine ordentlich eingerichteten Börsen oder 
Kaufmannsinnungen sind, muß, außer der schriftlichen Be 
kanntmachung an die Correspondenten, die Ertheilung der 
Procura den ordentlichen Gerichten angezeigt, die Firma 
bei diesen niedergelegt, und den Kaufleuten des Orts 
durch die Gerichte davon Nachricht ertheilt werden. 
§. 179. 
Einschränkungen der Procura, die nicht gehö- §. 506 und 
512. 1. c. 
rig bekannt gemacht worden, kommen dem Eigen 
Handlung gewidmeten Fond verhaftet sind. (§. 185 und Anm. 
zu I. §. 667. 
Die nützliche Verwendung also ist der eigentliche Rechtstitel 
des Anspruches an den minorennen Prinzipal, (A. L. R. I. 13. 
§. 267.) nicht die rechtliche Jdentität seiner Person mit dem 
Factor, als seinem Bevollmächtigten. Dies ist für die Beur 
theilung der concreten Fälle von großer Erheblichkeit, jedoch 
die Vorschrift des I. §. 253. nicht zu vergessen. 
*) Vergl. Anm. zu I. §. 705.
	        
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