Dritter Abschnitt. Von Factoren.
pitalien zum Betriebe des Handlungsverkehres aufgenom
men werden, so muß der Disponent mit dem Vormunde
und dessen Beistande Rücksprache nehmen, so wie auch,
wenn keine Gefahr im Verzuge ist, zuvörderst die Appro
bation des Gerichtes eingeholt werden muß. Sonst muß
demselben von dem aufgenommenen Darlehne wenigstens
Anzeige gemacht werden. Jn dem einen, wie in dem an
dern Falle, ist überdem die Nützlichkeit der Verwendung,
nebst der Art und Zeit der Wiederbezahlung nachzuweisen.
§. 178.
Für eine gehörige Bekanntmachung ist es A. L. X. II.
8.§. 505
anzusehen, wenn die Kaufmannschaft des Ortes, 505
wo die Handlung etablirt ist, auf der Börse oder durch
ihre Vorsteher, ingleichen die auswärtigen Corresponden
ten, mit welchen die Handlung in Verbindung steht, durch
Briefe davon benachrichtiget werden, wobei die Firma
oder Unterschrift, deren sich der Disponent bedienen soll,
unter dessen Unterschrift den Correspondenten mitgetheilt,
und auf der Börse verwahrlich niedergelegt werden muß.
An Orten, wo keine ordentlich eingerichteten Börsen oder
Kaufmannsinnungen sind, muß, außer der schriftlichen Be
kanntmachung an die Correspondenten, die Ertheilung der
Procura den ordentlichen Gerichten angezeigt, die Firma
bei diesen niedergelegt, und den Kaufleuten des Orts
durch die Gerichte davon Nachricht ertheilt werden.
§. 179.
Einschränkungen der Procura, die nicht gehö- §. 506 und
512. 1. c.
rig bekannt gemacht worden, kommen dem Eigen
Handlung gewidmeten Fond verhaftet sind. (§. 185 und Anm.
zu I. §. 667.
Die nützliche Verwendung also ist der eigentliche Rechtstitel
des Anspruches an den minorennen Prinzipal, (A. L. R. I. 13.
§. 267.) nicht die rechtliche Jdentität seiner Person mit dem
Factor, als seinem Bevollmächtigten. Dies ist für die Beur
theilung der concreten Fälle von großer Erheblichkeit, jedoch
die Vorschrift des I. §. 253. nicht zu vergessen.
*) Vergl. Anm. zu I. §. 705.