57
Aufhebung der Leibeigenschaft, wobei die verhaßtesten
Frohnden, besonders die für Jagd und Fischfang
unentgeltlich, die übrigen gegen Ablösung beseitigt
wurden. Das Ablösungsgesetz ist vom 23. Juni 1832.
Es bestimmte für die verschiedenen Gefälle 20— 25fache
Ablösungssummen und errichtete zugleich zur Er
leichterung dieser Vorgänge eine Landescreditkasse.
Baden hob jetzt durch Gesetz vom 28. Mai
und 28. December 1831 die Frohnden auf, setzte für
die dinglichen Leistungen den 18fachen, für die per
sönlichen den 12fachen Betrag ihres mittlern Werthes
als Entschädigung fest, gewährte aber, weil sonst das
Gesetz doch wirkungslos gewesen wäre, dazu eine
bedeutende Unterstützung aus der Staats= und aus
den Gemeindekassen, indem der Staat ein Drittel vom
Ablösungskapital der dinglichen, die Gemeinde die
Hälfte vom Ablösungskapital der persönlichen Frohnden
übernahmen. Ein Gesetz zur Ablösung der Zehnten
kam erst am 15. November 1833 zu Stande, wobei
der Staat den fünften Theil des Ablösungskapitals
übernahm. Dank den Mahnungen, welche die Juli
revolution den Machthabern gegeben, erhielten jetzt
auch Bayern und Württemberg ihre Ablösungs
gesetze, Bayern am 19. Juli 1832 und Württemberg
am 27. October 1836, aber es fehlte immer noch
die Beihülfe des Staates, ohne welche der arme
Bauernstand sich unmöglich loskaufen konnte, so daß
diese Gesetze thatsächlich wenig geholfen haben.
Auf die bäuerlichen Befreiungen, welche die
erste französische Revolution hervorgerufen hatte, war
eine Reaction gefolgt und mit der Bewegung, welche
eine Folge der Julirevolution war, erging es ebenso.
Die Aufstände waren nicht von weitsehender Bedeutung
gewesen und niedergeschlagen oder gütlich beglichen
worden, einige Gesetze waren gemacht, dann aber
stockte wieder die ganze Befreiungsbewegung und die
Regierungen fielen in die frühere Unthätigkeit zurück.
Der Bundestag in Frankfurt unterstützte diese
Gesinnung, in welche Oesterreich, Preußen und
sämmtliche andere Staaten sich brüderlich theilten.