Objekt : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 21 (1849))

126 Baumhauer, Revision des Grundgesetzes
welcher von beiden Seiten, durch die Vertheidiger so-
wohl wie durch die Gegner der direkten Wahlen, mit
vieler Lebhaftigkeit innerhalb und ausserhalb der Kam-
mern geführt wurde. Man muss aufrichtig gestehen, dass
mehr Furcht vor Unzufriedenheit bei der Volksmenge,
wie Ueberzeugung von dem Vorzug der das Vermögen
und das Eigenthum privilegirenden direkten Wahlen vor
einem allgemeinen Stimmrecht mit freien indirekten Wah-
len, Jenem den Sieg über Dieses zuletzt verschafft hat.
33 Fast einhellig äusserten die Mitglieder das Ver-
langen, ein Verlangen, welches ausserhalb der Kammern
wenig Sympathie fand, die erste Kammer möchte beibe-
halten werden, jedoch so, dass in der Einrichtung von
diesem Theile der gesetzgebenden Gewalt Wichtige Aen-
derungen gemacht werden sollten, damit er mehr seiner
Bestimmung entspreche.
4) Die grosse Mehrheit verlangte Ausdehnung des
Rechts, Verbesserungsvorschläge (Amendements) zu ma-
chen. Die einzige Beschränkung soll hierin bestehen,
dass über keinen Besserungsvorschlag eine öffentliche
Berathung eher Statt finde, als in den Abtheilungen dar-
über verhandelt worden sei.
5) Fast alle Mitglieder hielten es für nothwendig,
dass beiden Kammern im Grundgesetze das Recht zuer-
kannt werde, sich einzeln durch Bittschriften an den
König zu wenden.
6) Das Grundgesetz sollte ausdrücklich die Vorschrift
enthalten: der König ist unverletzlich, die Minister sind
verantwortlich (Art. 51. Comm. Entw. Art. 53. N.
Gr. Ges.).
7) Ausser dieser politischen Verantwortlichkeit der
Minister verlangte man fast einhellig eine Anordnung der
ministeriellen Verantwortlichkeit durch das Gesetz, besser
und vollständiger wie sie bis jetzt nach den Art. 75.
und 76. des Grundgesetzes und den übrigen Gesetzen
bestand.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer