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damit der doch unvermeidliche Vorgang sich ohne
Schädigung des Königthums und des Staates voll
ziehe. Daher wirkte der König für Ablösung der
Frohnden und Verwandlung der Bauerngüter in
freies Eigenthum. Im Jahre 1806 hatte er dies
auf seinen Domänen vollständig durchgeführt, als der
Schlag von Jena erfolgte. Bei dieser Niederlage
und der schimpflichen, fast verrätherischen Capitulation
verschiedener Festungen zeigte es sich, wie schwach trotz
äußeren Glanzes der Staatsbau war. Mit dem politischen
Blick, der in Preußen selbst in diesen trüben, degenerirten
Zeiten nicht ganz abhanden gekommen war, erkannte
man jetzt, daß das sociale Gebäude auf breiter, freiheit
licher Grundlage errichtet werden müsse, damit auf
ihm ein starker und kräftiger Staat erwachsen könne.
Der Haushalt wurde vereinfacht, das Heerwesen ver
bessert, besonders die Officiersstellen nur nach Würdig
keit und Leistung vergeben und unter Freiherrn
v. Stein's Führung große sociale Befreiungs
thaten vorgenommen, die Gleichberechtigung aller
Staatsbürger ausgesprochen, der Zunftzwang und
die Leibeigenschaft beseitigt.*) Das letztere duldete
*) Damals erließ die Regierung auch das bekannte Mo
ratorium, das von dem hervorragend praktischen Geiste
zeugt, der die preußische Verwaltung in dieser Stunde der Ge
fahr beseelte. Am 19. Mai 1807 erschien eine königliche Ver
ordnung wegen eines den Grundbesitzern zu bewil
ligenden Generalindults und wegen des Verfahrens
in Moratoriumssachen, wodurch den Grundbesitzern in Betracht
ihrer schwierigen Lage ein Indult auf unbestimmte Zeit nicht
blos hinsichtlich sämmtlicher Capitalschulden, sondern auch aller
rückständigen und laufenden Zinsen und sonstigen Zahlungen
gestattet wurde. Die Verordnungen vom 18. September und 24.
November 1807 modificirten zwar diese Bestimmung wegen
der rückständigen und laufenden Zinsen, aber durch Verordnung
vom 14. Juli 1810 ward mit Rücksicht auf die fortdauernd
höchst bedrängten Verhältnisse der Grundbesitzer und ungeachtet
„die großen und mannichfachen Uebel des allgemeinen Indults“
keineswegs verkannt wurden, dieser Indult nochmals auf ein
Jahr, bis zum 24. Juli 1811 verlängert. Die Kriegszeit
machte dies zur Nothwendigkeit und ohne diese Stundung wäre
die preußische Landwirthschaft vollständig in Wucherhände ge
rathen, oder aus dem Besitze geworfen worden.