Full text: ¬Die Agrarfrage der Gegenwart (2)

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Lage des Landvolks zu verbessern. Er war früher, 
als aussichtsloser Prinz, lange Zeit in französischen 
Militärdiensten gestanden und dort vom Hauch der 
Zeitströmung nicht unberührt geblieben. Als er König 
geworden, hob er durch das organische Edict vom 31. 
August 1808 die Leibeigenschaft auf, d. h. wie das 
Edict sagt: „das Verhältniß, nach welchem der 
Unterthan seinem Herrn auf solche Weise dienstbar 
und unterwürfig war, daß ihm und seinen Kindern 
entweder kein oder nur ein sehr beschränktes Recht 
über ihren Stand und Erwerb zustand. Diese Leib 
eigenschaft, mochte sie persönlich oder mit dem Besitz 
eines Gutes verbunden sein, wurde mit all ihren 
persönlichen Wirkungen (z. B. Dienstzwang, Leibzins, 
Abzugsgelder bei der Verheirathung, Mortuarium, 
d. h. das Recht des Grundherrn, bei dem Tode eines 
seiner Unterthanen aus dessen Hinterlassenschaft gewisse 
Gegenstände zu fordern u. s. w.), ohne Entschädigung 
aufgehoben und die ungemessenen Leistungen in ge 
messene umgewandelt.*) Dieses Edict wurde in der 
bayerischen Verfassung (1818) ausdrücklich bestätigt 
und in Titel IV § 7 der Verfassung bestimmt: 
„Alle ungemessenen Frohnen sollen in gemessene um 
Um 
geändert werden und auch diese ablösbar sein." 
dieselbe Zeit hob auch Württemberg durch Edict 
vom 18. November 1817 wie durch die Ver 
fassungsurkunde (1819) die Leibeigenschaft für immer 
auf. Die badische Verfassung (1818) versprach 
Entschädigungsbestimmungen für die schon vorher für 
ablösbar erklärten Grundlasten und Dienstpflichten, 
sowie für alle aus der schon aufgehobenen Leibeigen 
schaft herrührenden Abgaben. Nassau beseitigte 
1812 eine Menge feudaler Abgaben, namentlich die 
aus der Leibeigenschaft herrührenden und die nicht 
vertragsmäßig begründeten Frohnden und Leistungen. 
*) Bezeichnend für das Leibeigenschaftsverhältniß ist, daß 
das Edict (Art. 5) ausdrücklich bestimmt, der bisher Leibeigene 
„kann von seinem vorigen Leibherren nicht 
mehr veräußert werden."
	        
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