Inhaltsverzeichnis : Harras von Harrasowsky, Philipp: ¬Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nach dem gegenwärtigen Stande der Civilprocessgesetzgebung

IV.  Ottomanisches  Reich,  Griechenland,  Russland.
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wegen  zu  vertagen  findet,  ein  Contumazurtheil  geschöpft,  wobei
das  Gericht  jedoch  die  vom  Geklagten  vor  der  Sitzung  niedergeleg
ten  Schriftstücke  zu  berücksichtigen  hat  (a.  90).
In  Beziehung  auf  die  Vertretung  der  Parteien  und  deren  Verpflichtung ¬
  zum  persönlichen  Erscheinen  wurden  die  gleichen  Bestimmungen, ¬
  die  in  dem  für  Egypten  bestimmten  Entwurfe  enthalten ¬
  sind,  aufgenommen  (a.  69,  85).
Rumänien.
Nach  der  Civilprocessordnung  vom  9.  September  1865  *),  bei
deren  Redaction  das  Genfer  Civilprocessgesetz  benützt  wurde,  beginnt ¬
  der  Process  mit  einer  dem  Präsidenten  des  Gerichtes  zu
übergebenden  Klage,  welche  das  Begehren  und  dessen  Begründung ¬
  anzugeben  hat  (68,  69).
Der  Präsident  lässt  sofort  die  Klage  dem  Geklagten  zustellen
und  beide  Theile  zu  der  für  die  Verhandlung  bestimmten  Sitzung
laden  (71,  72).
Vor  der  Verhandlung  findet  ein  Schriftenwechsel  unter  den
Parteien  nicht  statt;  dagegen  müssen  die  Parteien  in  jedem  Falle
motivirte  Schlussanträge  dem  Gerichtsschreiber  übergeben  (101).
Jede  Partei  kann  die  Mittheilung  von  Abschriften  oder  Auszügen -
  der  vom  Gegner  in  der  Verhandlung  vorgelegten  Urkunden
verlangen.  Mit  der  Einleitung  dieser  Mittheilung,  welche  durch  Vermittlung ¬
  des  Gerichtsschreibers  erfolgt,  wird  gleichzeitig  die
Sitzung  für  die  neue  Verhandlung  festgesetzt  (97).
In  verwickelten  Sachen  kann  der  Präsident  einen  Berichterstatter -
  bestellen,  dessen  Bericht,  welcher  auf  Grund  der  von  den
Parteien  überreichten  Schlussanträge  zu  verfassen  ist,  in  der
Sitzung  vor  dem  Beginne  der  Debatte  vorgelesen  wird  (96).
Die  Parteien  können  durch  eine  schriftliche  Erklärung  in  einfachen -
  Sachen  auf  die  mündliche  Verhandlung  verzichten.  Machen
sie  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  wird  ihnen  vom  Präsidenten
ein  Termin  bestimmt,  innerhalb  dessen  sie  ihre  Urkunden,  begleitet ¬
  von  Denkschriften,  in  der  Gerichtskanzlei  niederzulegen  haben,
wo  die  Acten  durch  drei  Tage  zur  Einsicht  für  die  Parteien  aufliegen -
  müssen.  Das  Gericht  urtheilt  in  diesem  Falle  auf  Grundlage
*)  Codice  de  procedura  civile.  Bucaresci  1865.
            
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