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nahme der entsprechenden Rentenschuld an die Nachbarn ab
geben.
Auf die Amortisation wird unseres Erachtens bei
solchen Darlehen auf Rente zu großes Gewicht gelegt.
Wir glauben, daß man in der Gegenwart (unter dem Druck
der fremden Concurrenz) und besonders während der Ueber
gangszeit von Amortisation ganz absehen soll. Die Darlehen
wären ansangs gegen Rentenbrief ohne Rücksicht auf
Zinszuschlag für Amortisation zu geben, außer wenn
der Schuldner dies ausdrücklich wünscht. Kommen bessere
Conjuncturen, so kann man auch auf die Heimzahlung der
Darlehen mehr drängen. Im Allgemeinen aber wäre die
Heimzahlung vom Darlehen zu trennen und
könnte vielleicht durch besondere Kassen, die selbstverständlich
auch der Landschaft unterständen, vermittelt werden.
Die Subhastation wirkt immer zerstörend auf den
Bauer und auf die Landwirthschaft. Künftig würde
die Landschaft das Gut übernehmen und auf
eigene Rechnung bewirthschaften, bis sich, was
sicher nicht lange dauern wird, ein günstiger Verkauf ab
schließen läßt. Dem Erwerb solcher Güter zu Schleuder
preisen sowie zum Ausschlachten, überhaupt zur ca
pitalistischen Speculation wäre damit vorgebeugt
und zwar zum' Wohle des Bauernstandes. Die
Landschaft könnte dafür sorgen, daß das Gut nicht an
einen Capitalisten übergeht, sondern wieder in Bauernhände
kommt. Dadurch wäre auch dem übermäßigen Ein
reißen der Pachtwirthschaft vorgebeugt. Jetzt
kauft ein großer Capitalist oder ein fetter Gründer schön gelegene
Bauernhöfe, verwandelt sie theilweise in Wildpark und Sommer
aufenthalt und läßt den Rest durch Pächter bewirthschaften.
Gegen dieses Verdrängen des Bauers durch Capitalisten könnte
die Landschaft Sorge treffen vermittelst der Bestimmung, daß
Jeder, der einen Bauernhof kauft, ihn selbst bewohnen und
bewirthschaften muß. (Vergleiche Ratzinger „Erhaltung
des Bauernstandes“, S. 64.) Die Bildung von Fideicommissen
oder die Ansiedlung reicher Leute auf dem Lande soll damit
nicht unmöglich gemacht werden. Was die „Landschaft“ ver
hindern soll, ist die Ausbeutung des Bodens und die Ver
treibung des Bauern, soweit dies aus privaten Specu
lations=Gründen geschieht. Selbstverständlich wäre für das
Einspruchsrecht der „Landschaft“ eine gesetzliche Unterlage und
Grenze zu schaffen. Schon Freiherr von Stein be
zeichnete (wenn wir nicht irren) in seinem Gutachten über den
Entwurf der Immediat=Commission vom 30. Sept. (bezw.
2. Oct.) 1807 eine Einschränkung des freien Gebrauchs
des Grundeigenthums und der persönlichen Kraft als unerläß
lich, diejenige nämlich, „welche dem Eigennutz der Reicheren
und Gebildeteren Grenzen setzt und das Ein¬