328
m
Jedem Rechtsgeschäft mit Grund
besitz ist also künftig nicht der jeweilige
Capital=, sondern der jeweilige Rentenwerth
zu Grunde zu legen. Dies gilt also für Ver
kauf, Vererbung, Verschuldung, Verpfändung, Thei
Verschuldung blos auf die Rente gegründet, die sich gleich bleibt,
so repräsentirt diese Rente wohl einen höhern Capitalwerth,
das Schuldverhältniß verändert sich aber unter dem Renten
princip nicht, außer daß wie erwähnt, die Sicherheit beider
Theile, Gläubiger und Schuldner, sich erhöht.
Steigt dagegen der Zinsfuß, so fällt der Capital
grundwerth, während der Rentengrundwerth wieder sich gleich
bleibt. Das Capital verlangt und erhält jetzt höheren Zins,
d. h. unter dem Capitalprincip nimmt es dem Besitzer
einen größeren Theil vom Reinertrage seines Grundstückes
hinweg. Der Grundbesitzer verarmt dabei in doppelter Weise:
einmal sinkt der Capitalwerth seines Feldes und dann muß er
einen größeren Theil vom Ertrag dem Capitalisten abgeben.
Dieser verliert allerdings an der Sicherheit seines Darlehens
oder seiner Forderung, gewinnt aber am Zins. Unter dem
Renten princip dagegen bleibt wieder das Theilungsverhältniß
das gleiche, der Capitalist kann immer blos denselben Theil
vom Ertrag verlangen, weil blos dieser und nicht der Capital
werth verschuldet worden ist.
Wie man sieht, ist unter dem Capitalprincip bei
steigendem Zinsfuß der Capitalist, bei fallendem der Grund
Nun wird man sagen, daß der Zinsfuß
besitzer im Vortheil.
fallende Tendenz habe, während gleich
im Allgemeinen eine
der landwirthschaftlichen Arbeit mit dem
zeitig der Reinertrag
steige. Allein vor Allem ist die Grund
Geldwerthe langsam
rente jetzt und auf unabsehbare Zeit hinaus durch die aus
bedroht, ferner fällt der Zinsfuß nicht
ländische Concurrenz
constant, sondern schwankt auf und ab, wenn auch im All
Neigung vorwiegt. Der Grund
gemeinen die sinkende
besitz ist daher — und darin liegt seine größte Gefahr
der Speculation unterworfen und zudem verleitet
ihn gerade der sinkende Zinsfuß wegen des damit verbundenen
Anwachsens des Capitalgrundwerthes zu immer höherer
Verschuldung. Unter dem Capitalprincip kann
diese wachsende Verschuldung daher niemals
beseitigt werden. Bei steigendem Zinsfuß vollends ver
liert der Grundbesitzer. Erhöht sich z. B. der Ertrag eines
Grundstückes von 1000 auf 1200 M., also um 20 pCt.,
während gleichzeitig der Zinsfuß von 4 auf 5 pCt. steigt,
fällt der Grundwerth dennoch. Der Ertrag von 1000 M.
entspricht zu 4 pCt. einem Capitalwerth von 25,000 M. Der
Ertrag von 1200 M. zu 5 pCt. entspricht nur einem Capital¬