Full text: ¬Die Agrarfrage der Gegenwart (2)

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Jedem Rechtsgeschäft mit Grund 
besitz ist also künftig nicht der jeweilige 
Capital=, sondern der jeweilige Rentenwerth 
zu Grunde zu legen. Dies gilt also für Ver 
kauf, Vererbung, Verschuldung, Verpfändung, Thei 
Verschuldung blos auf die Rente gegründet, die sich gleich bleibt, 
so repräsentirt diese Rente wohl einen höhern Capitalwerth, 
das Schuldverhältniß verändert sich aber unter dem Renten 
princip nicht, außer daß wie erwähnt, die Sicherheit beider 
Theile, Gläubiger und Schuldner, sich erhöht. 
Steigt dagegen der Zinsfuß, so fällt der Capital 
grundwerth, während der Rentengrundwerth wieder sich gleich 
bleibt. Das Capital verlangt und erhält jetzt höheren Zins, 
d. h. unter dem Capitalprincip nimmt es dem Besitzer 
einen größeren Theil vom Reinertrage seines Grundstückes 
hinweg. Der Grundbesitzer verarmt dabei in doppelter Weise: 
einmal sinkt der Capitalwerth seines Feldes und dann muß er 
einen größeren Theil vom Ertrag dem Capitalisten abgeben. 
Dieser verliert allerdings an der Sicherheit seines Darlehens 
oder seiner Forderung, gewinnt aber am Zins. Unter dem 
Renten princip dagegen bleibt wieder das Theilungsverhältniß 
das gleiche, der Capitalist kann immer blos denselben Theil 
vom Ertrag verlangen, weil blos dieser und nicht der Capital 
werth verschuldet worden ist. 
Wie man sieht, ist unter dem Capitalprincip bei 
steigendem Zinsfuß der Capitalist, bei fallendem der Grund 
Nun wird man sagen, daß der Zinsfuß 
besitzer im Vortheil. 
fallende Tendenz habe, während gleich 
im Allgemeinen eine 
der landwirthschaftlichen Arbeit mit dem 
zeitig der Reinertrag 
steige. Allein vor Allem ist die Grund 
Geldwerthe langsam 
rente jetzt und auf unabsehbare Zeit hinaus durch die aus 
bedroht, ferner fällt der Zinsfuß nicht 
ländische Concurrenz 
constant, sondern schwankt auf und ab, wenn auch im All 
Neigung vorwiegt. Der Grund 
gemeinen die sinkende 
besitz ist daher — und darin liegt seine größte Gefahr 
der Speculation unterworfen und zudem verleitet 
ihn gerade der sinkende Zinsfuß wegen des damit verbundenen 
Anwachsens des Capitalgrundwerthes zu immer höherer 
Verschuldung. Unter dem Capitalprincip kann 
diese wachsende Verschuldung daher niemals 
beseitigt werden. Bei steigendem Zinsfuß vollends ver 
liert der Grundbesitzer. Erhöht sich z. B. der Ertrag eines 
Grundstückes von 1000 auf 1200 M., also um 20 pCt., 
während gleichzeitig der Zinsfuß von 4 auf 5 pCt. steigt, 
fällt der Grundwerth dennoch. Der Ertrag von 1000 M. 
entspricht zu 4 pCt. einem Capitalwerth von 25,000 M. Der 
Ertrag von 1200 M. zu 5 pCt. entspricht nur einem Capital¬
	        
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