Full text: ¬Die Agrarfrage der Gegenwart (2)

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durch corporativen Zusammenschluß der 
Landwirthschaft erreicht werden kann, so wird diese 
Organisation die Grundlage der Rentengesetzgebung 
bilden müssen. Was wir also hier geben, ist der 
Versuch einer landschaftlichen Organisation des Bauern 
standes auf Grund der Landrente. Die Gerechtigkeit 
verlangt, daß wir dabei auch die Interessen des 
Capitals gebührend berücksichtigen. Der Vorschlag 
muß ferner den Grund und Boden vollständig 
frei beweglich lassen. Wir geben zuerst die 
Grundzüge kurz zusammengefaßt und werden sie 
dann im Einzelnen näher begründen und erweitern. 
Die Grundzüge einer landwirthschaft 
lichen Grundrentengesetzgebung wären un 
gefähr folgende: 
Der landwirthschaftliche Grundbesitz wird künftig 
nicht mehr als Capital betrachtet, sondern' gilt im 
Leben wie in der Gesetzgebung in jeder Beziehung, bei 
Strafe der Ungiltigkeit des Vertrags, nur noch als 
ein immerwährender Rentenfonds. Jede 
landwirthschaftliche Grundverschuldung, aus welcher 
Ursache sie immer herstammt, hat ihr nächstes Rechts 
object einzig in der Grundrente. Wie hoch sie 
zu verschulden, beziehungsweise welcher Theil derselben 
dem Gläubiger abzutreten ist, wird, um Wucher zu 
verhüten, auf Verlangen gerichtlich festgestellt, da 
mit jeder Ausbeutung der Noth und Unerfahrenheit 
des Rentenschuldners durch betrügerische oder zwangs 
weise Höherschreibung der Rente unmöglich wird; 
jede derartige Höherschreibung der Rentenschuld ist 
ungiltig und nicht exekutorisch. Die Form der ding 
lichen Verschuldung des Grundbesitzes sind die Renten 
briefe. Zum Unterschied von den jetzigen Pfand 
briefen, die auf capitalistischem Boden ruhen, nennen 
wir sie Rentenpfandbriefe, zum Unterschied 
von unsern jetzigen Staatsrentenbriefen (Staats 
obligationen) Grundrentenbriefe. Sie können 
vom Rentengläubiger nicht gekündigt werden, 
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