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durch corporativen Zusammenschluß der
Landwirthschaft erreicht werden kann, so wird diese
Organisation die Grundlage der Rentengesetzgebung
bilden müssen. Was wir also hier geben, ist der
Versuch einer landschaftlichen Organisation des Bauern
standes auf Grund der Landrente. Die Gerechtigkeit
verlangt, daß wir dabei auch die Interessen des
Capitals gebührend berücksichtigen. Der Vorschlag
muß ferner den Grund und Boden vollständig
frei beweglich lassen. Wir geben zuerst die
Grundzüge kurz zusammengefaßt und werden sie
dann im Einzelnen näher begründen und erweitern.
Die Grundzüge einer landwirthschaft
lichen Grundrentengesetzgebung wären un
gefähr folgende:
Der landwirthschaftliche Grundbesitz wird künftig
nicht mehr als Capital betrachtet, sondern' gilt im
Leben wie in der Gesetzgebung in jeder Beziehung, bei
Strafe der Ungiltigkeit des Vertrags, nur noch als
ein immerwährender Rentenfonds. Jede
landwirthschaftliche Grundverschuldung, aus welcher
Ursache sie immer herstammt, hat ihr nächstes Rechts
object einzig in der Grundrente. Wie hoch sie
zu verschulden, beziehungsweise welcher Theil derselben
dem Gläubiger abzutreten ist, wird, um Wucher zu
verhüten, auf Verlangen gerichtlich festgestellt, da
mit jeder Ausbeutung der Noth und Unerfahrenheit
des Rentenschuldners durch betrügerische oder zwangs
weise Höherschreibung der Rente unmöglich wird;
jede derartige Höherschreibung der Rentenschuld ist
ungiltig und nicht exekutorisch. Die Form der ding
lichen Verschuldung des Grundbesitzes sind die Renten
briefe. Zum Unterschied von den jetzigen Pfand
briefen, die auf capitalistischem Boden ruhen, nennen
wir sie Rentenpfandbriefe, zum Unterschied
von unsern jetzigen Staatsrentenbriefen (Staats
obligationen) Grundrentenbriefe. Sie können
vom Rentengläubiger nicht gekündigt werden,
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