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daß die Grundschuld einzig eine Renten
schuld sein kann. Wir müssen daher zum
Rentenprincip zurückkehren. Der Grundbesitz kann
sich überhaupt nur vermittelst der Rente verschulden,
wenn die Verschuldungsform seinem Wesen ange
messen sein soll. Für Gewerbe, Industrie und Handel
versteht sich das kündbare Darlehen von selbst, weil
hier das Capital regelmäßig umgeschlagen und er
neuert wird. Die Hauptcreditform der Landwirthschaft
aber ist die Rente. Man braucht natürlich deßwegen
nicht zum mittelalterlichen Rentenkauf zurückzukehren,
sondern soll das Gute der früheren Zeit verbinden
mit den Bedürfnissen der Gegenwart. Die Landwirth
schaft bedarf der Capitalzufuhr. Diese Darlehen
müssen aber so gestaltet werden, daß sie der Land
wirthschaft zum Segen und nicht zum Verderben
gereichen*) — sie müssen mit Einem Wort nach der
Natur der Landwirthschaft sich richten. Das
Wesen der landwirthschaftlichen Production ist aber
die Rente, der Darlehens- und Schuldvertrag auf
Grund und Boden muß daher ein Rentenvertrag
werden, wenn auch selbstverständlich der Grundbesitz
haftbar bleiben muß für seine Rente. Das Capital
erhält dadurch seine volle Sicherheit, es wird ihm
blos die Möglichkeit genommen, das Darlehensver
hältniß zu mißbrauchen zum Nachtheil der Landwirth
schaft, der Bodencultur und des Bauernstandes.
Für das Rentenprincip treten außer dem er
wähnten Buch von Rodbertus („Zur Erklärung und Abhilfe
der jetzigen Creditnoth des Grundbesitzes.") noch ein die Schrif
„Der Rentenkauf, sein Wesen und seine Bedeutung für
ten:
den Grundbesitz“ von Karl v. Oven und „Reform des hypo
thekarischen Darlehens auf ländlichen Grundbesitz" von Holtz
Alt=Marrin — beide erschienen vor 1869. Der Letztere bleibt
aber doch noch im Capitalprincip hängen und der Erstere will
die Einführung des Rentenprincips durch „freiwillige Ver
einigung". Auf diese Weise wird es niemals kommen,
sondern wenn irgendwo, so hat der Staat hier die Pflicht
die Agrargesetzgebung auf die einzig naturgemäße Rentengrund
*) S. S. 249.