Metadaten : Lehrbuch des Pandecten-Rechts, nach der Doctrina Pandectarum deutsch bearb. (1)

Cap.  I.  Von  d.  Rechtsqu.  überh.  u.  ihrer  Entstehung.  111
ren  Angelegenheiten  hier  geschlichtet  werden;  dies  ist  die  „reTuin ¬
  perpetuo  similiter  judicatarum  auctoritas,  welche
wenigstens  in  Beziehung  auf  die  Auslegung  zweifelhafter  und
dunkler  Rechtssätze  Gesetzeskraft  hat*).  III.  Das  durch  gegenseitige ¬
  Handlungen  juristischer  Personen  und  Dritter  sich
ausbildende  Gewohnheitsrecht"),  wohin  unter  anderen  gehört,
das  zwischen  einem  Gerichtshof  und  den  Sachwälten  über  die
Art  und  Weise  der  Anmeldung,  des  Auftretens  und  der  Curialien ¬
  gewohnheitsrechtlich  begründete  Verhältniß.  Dies  bildet
einen  Theil  des  stylus  curiae,  ein  Begriff,  welcher  indessen
viel  mehr  noch  umfaßt,  indem  er  überhaupt  auf  die  Art
und  Weise  des  Geschäftsgangs  bezogen  wird').  Dieser  kann
sich  auch  durch  Gleichförmigkeit  im  Urtheilen  ausbilden,
so  wie  durch  ein  stetes  Handeln  der  Mitglieder  nach  derselben ¬
  Norm  (z.  B.  über  die  Art  zu  referiren,  zu  votiren
u.  s.  w.),  mithin  zu  allen  drei  Klassen  der  Observanzen  gehören. ¬
  —  Schwankender  sind  die  Ausdrücke  Praxis  und
Gerichtsgebrauch*),  die  man  billig  nur  gebrauchen
sollte,  wenn  die  Bedingungen  einer  rechtsverbindlichen  Gewohnheit ¬
  oder  Observanz  vorhanden  sind*).
1)  Hofucker  princ.  jur.  Rom.  Germ.  §.  127.  2.  —  Glück  Erläuter.
der  Pand.  1.  §.  84.  a.  E.  Desselben  Einleitung  in  das  Studium
des  Röm.  Privatrechts  §.  6.  S.  37.  —  Günther  princ.  jur.  Rom.
noviss.  §.  6.  not.  a.  §.  146.  2.—  (Vgl.  Kemmerich  D.  de  probat.
consuetud.  Sect.  1.  §  4.  5.).  Meurer  Abhandl.  Nr.  6.  v.  Savigny
Syst.  Bd.  1.  §.  20.  S.  98.—Puchta  a.  a.  O.  Thl.  2.  Cap.  2.  §.  11.
2)  Auch  wird  in  unseren  Quellen  der  Ausdruck  geradezu  in  unserem
Sinne  gebraucht:  so  §.  7.  1.  de  satisdationib.  (4.  11.).—  „omnes
provincias  caput  omnium  nostrarum  civitatum,  i.  e.  hanc  regiam
urhem  ejusque  observantiam  (was  hier  üblichist)  sequi".  Vgl.  auch
unten  Note  4.  und  Dirksen  manuale  latin.  fontium  h.  v.  (welchem
übrigens,  eben  so  wie  Brissonius,  §.  7.  I.  cit.  entgangen  ist).
3)  Die  daraus  hervorgegangenen  Begriffsverwechslungen  sind  um  so
auffallender,  als  ausgemacht  blos  durch  den  Gebrauch  bei  Behörden
Manches  Rechtens  geworden  ist,  was  überall  nicht  Gegenstand  der  Autonomie ¬
  seyn  kann;  z.  B.  über  die  Ordnung  beim  Abstimmen  u.  s.  w.
4)  Auf  ähnliche  Art  heißt  es  auch  in  der  L.  12.  §.  5.  C.  de  reb.  cred.
(4.  1.)  â  observationem  judicialem  permanere  censemus'
Pal.  noch  §.  6.  I.  de  satisd.  und  L.  4.  C.  de  sent.  (7,  45.).—  Kall
obs.  de  jure  non  scr.  p.  257  sq.  p.  279.  —  Hier  tritt  übrigens
Puchta  (a.  a.  O.)  als  Vertheidiger  der  jetzt  gangbaren  Bestimmung
auf,  indem  er  gegen  den  in  dies.  Lehrb.  angenommenen  Satz  namentl.
bemerkt:  Gerichte  seien  überall  keine  juristischen  Personen  (a.  a.  O.
S.  106.  Note  147.).  Dieser  Grund  wird  allerdings  für  die  meisten
            
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