Cap. I. Von d. Rechtsqu. überh. u. ihrer Entstehung. 111
ren Angelegenheiten hier geschlichtet werden; dies ist die „reTuin ¬
perpetuo similiter judicatarum auctoritas, welche
wenigstens in Beziehung auf die Auslegung zweifelhafter und
dunkler Rechtssätze Gesetzeskraft hat*). III. Das durch gegenseitige ¬
Handlungen juristischer Personen und Dritter sich
ausbildende Gewohnheitsrecht"), wohin unter anderen gehört,
das zwischen einem Gerichtshof und den Sachwälten über die
Art und Weise der Anmeldung, des Auftretens und der Curialien ¬
gewohnheitsrechtlich begründete Verhältniß. Dies bildet
einen Theil des stylus curiae, ein Begriff, welcher indessen
viel mehr noch umfaßt, indem er überhaupt auf die Art
und Weise des Geschäftsgangs bezogen wird'). Dieser kann
sich auch durch Gleichförmigkeit im Urtheilen ausbilden,
so wie durch ein stetes Handeln der Mitglieder nach derselben ¬
Norm (z. B. über die Art zu referiren, zu votiren
u. s. w.), mithin zu allen drei Klassen der Observanzen gehören. ¬
— Schwankender sind die Ausdrücke Praxis und
Gerichtsgebrauch*), die man billig nur gebrauchen
sollte, wenn die Bedingungen einer rechtsverbindlichen Gewohnheit ¬
oder Observanz vorhanden sind*).
1) Hofucker princ. jur. Rom. Germ. §. 127. 2. — Glück Erläuter.
der Pand. 1. §. 84. a. E. Desselben Einleitung in das Studium
des Röm. Privatrechts §. 6. S. 37. — Günther princ. jur. Rom.
noviss. §. 6. not. a. §. 146. 2.— (Vgl. Kemmerich D. de probat.
consuetud. Sect. 1. § 4. 5.). Meurer Abhandl. Nr. 6. v. Savigny
Syst. Bd. 1. §. 20. S. 98.—Puchta a. a. O. Thl. 2. Cap. 2. §. 11.
2) Auch wird in unseren Quellen der Ausdruck geradezu in unserem
Sinne gebraucht: so §. 7. 1. de satisdationib. (4. 11.).— „omnes
provincias caput omnium nostrarum civitatum, i. e. hanc regiam
urhem ejusque observantiam (was hier üblichist) sequi". Vgl. auch
unten Note 4. und Dirksen manuale latin. fontium h. v. (welchem
übrigens, eben so wie Brissonius, §. 7. I. cit. entgangen ist).
3) Die daraus hervorgegangenen Begriffsverwechslungen sind um so
auffallender, als ausgemacht blos durch den Gebrauch bei Behörden
Manches Rechtens geworden ist, was überall nicht Gegenstand der Autonomie ¬
seyn kann; z. B. über die Ordnung beim Abstimmen u. s. w.
4) Auf ähnliche Art heißt es auch in der L. 12. §. 5. C. de reb. cred.
(4. 1.) â observationem judicialem permanere censemus'
Pal. noch §. 6. I. de satisd. und L. 4. C. de sent. (7, 45.).— Kall
obs. de jure non scr. p. 257 sq. p. 279. — Hier tritt übrigens
Puchta (a. a. O.) als Vertheidiger der jetzt gangbaren Bestimmung
auf, indem er gegen den in dies. Lehrb. angenommenen Satz namentl.
bemerkt: Gerichte seien überall keine juristischen Personen (a. a. O.
S. 106. Note 147.). Dieser Grund wird allerdings für die meisten