Objekt : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: ¬Das gemeine deutsche Eherecht, und seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

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III.  Teil.  V.  Abschn.  §.  68.
Ehe=Nichtigkeits=  und  Ungültigkeitserklärungen  in  jedem  Sinne
rechtskräftig  werden,  und  nach  erlangter  Rechtskraft  nur  noch
wie  alle  anderen  rechtskräftigen  Endurteile  mit  der  Nichtigkeitsoder ¬
  Restitutionsklage  angefochten  werden  können.  Es  sind
übrigens  auch  diese  Klagen,  so  lange  sie  überhaupt  angestellt
werden  können,  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  von  einem
oder  sogar  von  beiden  Gatten  inzwischen  auf  Grund  der  rechtsräftigen ¬
  Nichtigkeits-  oder  Ungültigkeitserklärung  ihrer  vorigen
Ehe  neue  Ehen  geschlossen  worden  sind;  es  müssen  diese  getrennt ¬
  werden,  wenn  die  Aufhebung  der  vorigen  Ehe  mit  Erfolg ¬
  angefochten  worden  ist;  nur  haben  sie  dann  immer  die
Bedeutung  von  „Putativehen".
Es  ist  über  den  Begriff  und  die  Wirkung  der  Putativehe
Folgendes  zu  bemerken.  Die  Wirkung  der  Eheannullation  unter
scheidet  sich  von  derjenigen  der  Ehescheidung  dadurch,  daß  sie  in
der  Regel  die  Ehe  nicht  nur  von  jetzt  an  völlig  aufhebt,  sondern
auch  für  die  Vergangenheit  ihrer  Schließung  jede  Rechtswirkung
die  sie  bereits  hervorgebracht  hatte,  oder  doch  hervorgebracht  zu  haben ¬
  schien,  entzieht.  Es  folgt  dies  mit  Notwendigkeit  daraus,  daß
es  nun  als  gewiß  betrachtet  werden  soll,  daß  die  fragliche  Verbindung ¬
  von  Rechtswegen  niemals  Ehe  gewesen  sei.  Aus
Gründen  der  Billigkeit  aber  wird  hievon  dann  abgegangen,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Verbindung  in  gutem  Glauben ¬
  eingegangen  wurde,  d.  h.  ohne  Kenntnis  der  Thatsache,
welche  ihre  Gültigkeit  hinderte,  daß  sie  also  Putativehe
(matrimonium  putativum)  war.  Es  werden  dann  die  Rechtswirkungen, -
  welche  sie  vermeintlich  bisher  erzeugt  hatte,  als
wirklich  daraus  erwachsen  betrachtet  und  demnach  so  aufrecht
erhalten,  wie  sie  bisher  scheinbar  bestanden  haben.
In  Beziehung  auf  die  Rechtswirkungen,  welche  den  in
einer  solchen  Verbindung  erzeugten  Kindern  zu  gute  kommen
sollen,  reicht  es  immer  schon  hin,  daß  auch  nur  bei  dem  einen
oder  dem  andern  der  beiden  Eltern  guter  Glaube  im  Augenblick ¬
  ihrer  Eingehung  anzunehmen  war.  Dagegen  ist  in  Beziehung ¬
  auf  die  für  die  Ehegatten  selbst  günstigen  Rechtswirkungen ¬
  der  Ehe  zu  ihrer  Aufrechterhaltung  bei  Annullation
der  Ehe  immer  erforderlich,  daß  gerade  bei  demjenigen  Teil
des  Paares,  dem  die  bestimmte  Rechtswirkung  zu  gute  kommen
soll,  guter  Glaube  vorausgesetzt  werden  darf.  Für  Kinder,
            
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