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geringen Verbreitung der Einrichtung ist ihre Wirkung
aber im Verhältniß zu der großen Creditnoth
der Landwirtschaft gering. Ungebrochen capitalistisch
ist aber immer noch das Realcreditwesen der
Landwirthschaft. Es ruht auf der römisch
rechtlichen kündbaren Hypothek mit der Ver
pflichtung der Baarheimzahlung des Capitals. Wir
haben schon gesehen und werden noch weiter sehen,
noch 20 Minuten bis zur Beendigung des Termins erübrigten
und in dieser Zeit auch selbst der schnellste Läufer und die
schnellste Droschke nicht im Stande gewesen wäre, die gewünschte
Aufgabe zu erfüllen. Diese beschränkten Termine sind ja ein
Hauptvortheil für den Capitalismus. Wolff ging dennoch fort,
um das Gewünschte herbeizuschaffen, als er zurückkehrte, hatte
die Preußische Immobilienbank bereits unbeanstandet das
Grundstück für 1000 Mk erstanden. Der Subhastat ist also
um etwa 100,000 Mk. geschädigt worden, da wohl anzunehmen,
daß bei gegenseitigem Gebot dieser Preis erzielt worden wäre.
Die preußische Regierung hat im Herbst 1882 dem
Landtage den Entwurf eines neuen Subhastationsgesetzes vor
gelegt. Derselbe enthält die Bestimmung, daß kein Zwangs
verkauf stattfinden kann, wenn nicht die dem Antragsteller
vorausgehenden Gläubiger befriedigt werden. Es sollen
also fernerhin Grundstücke im Subhastationswege nicht mehr
einfach dem „Meistbietenden“ zugeschlagen werden, sondern
nur dann, wenn alle Forderungen, die derjenigen des
Antragstellers vorgehen, durch das Meistgebot gedeckt werden.
Ferner hat der Ersteher nur den Betrag des Kauspreises, der
die geschützten Capitalien übersteigt, baar zu zahlen. Auch die
Bestimmung soll beseitigt werden, nach welcher durch das
Subhastationsverfahren an sich sämmtliche Hypothekenschulden
beim Verkauf fällig werden. Man will überhaupt die speculative
Verschleuderung des Grundbesitzes damit beschränken. Die Vor
lage hat manches Gute. Am 6. Februar 1883 berieth das
Abgeordnetenhaus darüber. Graf v. Bismarck tadelte hiebei
besonders, daß nach wie vor durch die Subhastation der
Schuldner von Haus und Hof gejagt werde. Das sei nicht
vereinbar mit der christlichen Nächstenliebe. Während bei
Pfändungen in Mobilien dem Schuldner die nothwendigsten
Handwerks= und Hausgeräthe, die Dinge, die er zu seinem
weiteren Fortkommen bedarf, verbleiben müssen, werden
dem Bauer durch die Subhastation die Grund
lagen seiner weiteren Existenz vällig entzogen.
Die Civilproceßordnung enthält allerdings auch die
Bestimmung, daß den Personen, welche Landwirthschaft
betreiben, das zum Wirthschaftsbetriebe unentbehrliche Geräth,