humaner Weise beansprucht wurden; sein Verhältniß
trieb unter dem Einfluß der Kirche und ihren ein
dringlichen Lehren von der Arbeit, der menschlichen
Würde und Bestimmung allmälig der vollen
Befreiung entgegen. Jetzt wurde er leib
eigen, an die Scholle gebunden, oder auch oft zum
bloßen Zeitpächter herabgedrückt, den der Grund
herr beliebig, wo es ihm Vortheil brachte, aus dem
Besitze warf.
*) Es war ein mehr oder weniger vollständiger
Rückfall der ackerbauenden Bevölkerung in die
antik-heidnische Sclaverei (servitus) und die spät
römische Hörigkeit (glebae adscriptio)
Als Beispiel wie der Bauer sich noch zu Anfang unseres
Jahrhunderts befand, greifen wir die bayerischen Zu
stände, die überdies lange nicht die schlimmsten waren,
heraus. Der bayerische Oberappellationsrath Welsch, in
seinem Buche „Ueber Stetigung (das heißt Fixirung) und
Ablösung der bäuerlichen Grundlasten mit be
sonderer Rücksicht auf Bayern, Württemberg, Baden, Hessen,
Preußen und Oesterreich (Landshut 1848)“ sagt hierüber: Bis
zur bayerischen Verfassungsurkunde (1818) galt das maxi
milianische Landrecht. „Schon im 2. Theile dieses Gesetzbuches
sind dem Zehentrechte, und den Frohn= und Scharwerksdiensten,
eigene lange Capitel (X. und XI.) gewidmet. Das Capitel des
4. Theiles handelt in 35 Paragraphen vom getheilten
Eigenthum (Contractu emphiteutico), namentlich dem
Erbrechte, Leibgeding, Neustift, Herrngunst, oder veranleiteter
Freistift, und andern ähnlichen Verträgen, wozu namentlich die
Beutellehen gehörten; (Th. 4, Cap. 18) in welchem überall
das Obereigenthum nicht nur, sondern beinahe das aus
schließende Eigenthum der Personen und des
Grundes dem Ober=, Grund= und meistens auch Gerichts
herrn, dem Grundunterthan dagegen nur ein sehr be
schränktes, höchst belastetes Nutzungs= und Be
sitzesrecht zustund, welches noch überdieß durch die herr
schaftlichen Verwalter, Amts= und Gerichtsdiener, früher
Schergen genannt, dermaßen verkümmert wurde, daß wahrhaft
manches arme Bäuerlein schlimmer daran war, als ein römischer
Sclave, dem sein Herr doch Kleidung und Lebensunterhalt ge
währen mußte.
„Zählen wir nun die Lasten und Reichnisse auf, welche
diese Gesetzgebung dem Besitzer solcher Bauerngüter und Gütchen
überbürdet, so gewähren sie wahrhaft ein erschreckendes Bild.
An der Spitze steht wohl die Leibeigenschaft, die per
sönliche sowohl als die dingliche, die der römischen