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sprechend behandelt. Das römische Recht kennt diese
Rücksichten durchaus nicht. Ihm ist es nicht um den
freien Bauernstand, sondern um das städtisch-capi
talistische Interesse zu thun. Die alten Deut
schen hatten durchweg, wohl mit Ausnahme
der Sachsen, die gleiche Erbtheilung des
Grundbesitzes.*) Als nun das Feudalwesen
Rom. Romulus gab jedem Bürger zwei Tagwerk
(jugera, jedes 240 Fuß lang und 120 Fuß breit, also
28,800 □ Fuß). Gleichzeitig ermöglichten ausgedehnte Ge
meindeweiden dem kleinen Manne die Haltung seines
Viehes, so daß er mit dieser Hilfe von seinen 2 Tagwerken
ganz wohl seine Familie ernähren konnte. Krieg und Waffen
dienst stürzten ihn allerdings in Schulden, aber lange Zeit blieb
der römische Bürger Soldat und Kleinbauer zugleich. Noch
der große Regulus besaß nur 7 Tagwerk. Immer schneller
aber häuften dann der Adel und die geldreichen Stände großen
Grundbesitz an und betrogen das Volk durch willkürliche Gesetz
gebung, durch die Macht des Geldes und der Zinsknechtschaft
um das eroberte Land. Vergeblich war der Ansturm der Volks
tribunen und der Erlaß zahlreicher agrarischer Gesetze, die Selbst
sucht der Großen und ihr Geld durchbrachen immer wieder die
Schranken, Alles ward seil. Das Geldcapital fraß Grund und
Boden und dessen einst freie Bebauer auf, zwang sie in die
Schuldknechtschaft, vertrieb sie dann von Haus und Hof und
ersetzte sie durch Sclaven, die in unruhigen Zeiten gefesselt zur
Arbeit geschickt wurden. Immer größer wurde der Grundbesitz
in der Hand einiger weniger Geldherren, bis endlich weite
Gebiete des Weltreiches in einzelne Latifundien zerfielen. Hier
drohte beständiger Aufstand der Sclaven und in der Hauptstadt
sammelten sich die depossedirten und deklassirten Bauern= und
Handwerker als gefährlicher und käuflicher Pöbel. Seine
Ernährung geschah durch Aussaugung der unterworfenen Pro
vinzen, so daß auch diese zu Grunde gerichtet wurden. An dem
ungelösten und im Heidenthum unlösbaren Gegensatz zwischen
wenigen überreichen Besitzern und der hoffnungslos besitzlosen
Masse ging das römische Reich zu Grunde. Auch bei uns be
reitet sich, falls nicht bald Abhilfe geschieht, Aehnliches vor und
bereits ist der Bauer in die Schuldknechtschaft der Geldmächte
gerathen.
*) Vielfach besteht die Ansicht, in jener Zeit habe das
Recht der Erstgeburt bestanden und der bäuerliche Grundbesitz
sei stets zusammengehalten worden. Das ist nicht richtig. Im
Gegentheil wurde bei den alten Deutschen der väterliche
Grundbesitz gleichmäßig unter die Söhne ge
theilt. Ein Gesetz bestand in der Frühzeit nicht, wohl aber