3. Kapitel. Südamerika.
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Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller die Berufung ¬
an das Gericht II. Instanz zu (Art. 10 des Gesetzes und Art. 22
der Verordnung), und zwar binnen 5 Tagen nach Veröffentlichung der
Entscheidung, und wenn der Antragsteller nicht an dem Orte der Veröffentlichung ¬
wohnt, binnen 35 Tagen. Die Berufung ist bei der Junta
bezw. Inspektion anzubringen und von dieser, sofern sie dieselbe nicht
für berechtigt hält, mit einer schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung ¬
an das Berufungsgericht abzugeben (Art. 23—25 der Verordnung).
Das Verfaliren für den Fall der Anmeldung einer schon von einem
Anderen angemeldeten und der gleichzeitigen Anmeldung derselben Marke
für mehrere Personen siehe oben.
Wird die Anmeldung nicht beanstandet oder die Eintragung vom
Gericht angeordnet, so wird ein Exemplar der Marke in dem Archiv
niedergelegt, ein zweites dem Anmelder, mit Eintragungsvermerk verselien, ¬
zurückgegeben (Art. 6 des Gesetzes und Art. 12 der Verordnung).
Innerhalb 30 Tagen von dem Tage der Eintragung an hat der Interessent -
im Diario official die Eintragung mit Beschreibung der Marke
zu veröffentlichen und innerhalb weiterer 30 Tage ein Exemplar der
Marke nebst einem Exemplar des Blattes, in dem die Veröffentlichung
erfolgt ist, bei der Handelsjunta zu Rio de Janeiro zum Zwecke der Eintragung ¬
einzureichen (Art. 7 des Gesetzes und Art. 13 der Verordnung).
Diese Urkunden werden am Ende eines jeden Jahres in einen
Bande gesammelt und mit einem Index versehen; in einem anderen
Bande werden die die Eintragungen im Auslande betreffenden Urkunden
gesammelt. Diese Indices werden jährlich im nachfolgenden Juli veröffentlicht ¬
(Art. 11—16 der Verordnung). Die Urkunden und Register
sind öffentlich (Art. 17 der Verordnung).
Wie gegen den die Eintragung ablehnenden, so kann auch gegen
den diese anordnenden Beschlufs die Berufung an das Gericht II. Instanz
eingelegt werden. Dieses Recht hat nach Art. 10 des Gesetzes und Art. 22
der Verordnung:
1. der öffentliche Ankläger in den gemäfs Ziffer ! und 4 des Art. 9
vorgeschenen Fällen;
2. der Eigentümer des Handelsnamens oder der Gesellschaftsfirma.
deren sich derjenige, welcher die Marke eintragen läfst, nicht
mit Recht bedienen darf, gemäss Ziffer 2 des Art. 9; auch
wenn der Berufungskläger selber den Namen oder die Firma
nicht hat eintragen lassen und die Wiedergabe nicht genau,
sondern nur verwechslungsfähig ähnlich ist;
jeder Gewerbetreibende oder- Kaufmann der gleichen Branche,
welcher in dem fälschlicher Weise entsprechend der Ziffer 3
als Herkunftsort des Gegenstandes genannten Orte wohnt;
4. der Eigentümer der fälschlicher Weise als Herkunftsort des