Metadaten : Schmid, Paul: ¬Das Waarenzeichenrecht

3.  Kapitel.  Südamerika.
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Gegen  den  ablehnenden  Bescheid  steht  dem  Antragsteller  die  Berufung ¬
  an  das  Gericht  II.  Instanz  zu  (Art.  10  des  Gesetzes  und  Art.  22
der  Verordnung),  und  zwar  binnen  5  Tagen  nach  Veröffentlichung  der
Entscheidung,  und  wenn  der  Antragsteller  nicht  an  dem  Orte  der  Veröffentlichung ¬
  wohnt,  binnen  35  Tagen.  Die  Berufung  ist  bei  der  Junta
bezw.  Inspektion  anzubringen  und  von  dieser,  sofern  sie  dieselbe  nicht
für  berechtigt  hält,  mit  einer  schriftlichen  Begründung  ihrer  Entscheidung ¬
  an  das  Berufungsgericht  abzugeben  (Art.  23—25  der  Verordnung).
Das  Verfaliren  für  den  Fall  der  Anmeldung  einer  schon  von  einem
Anderen  angemeldeten  und  der  gleichzeitigen  Anmeldung  derselben  Marke
für  mehrere  Personen  siehe  oben.
Wird  die  Anmeldung  nicht  beanstandet  oder  die  Eintragung  vom
Gericht  angeordnet,  so  wird  ein  Exemplar  der  Marke  in  dem  Archiv
niedergelegt,  ein  zweites  dem  Anmelder,  mit  Eintragungsvermerk  verselien, ¬
  zurückgegeben  (Art.  6  des  Gesetzes  und  Art.  12  der  Verordnung).
Innerhalb  30  Tagen  von  dem  Tage  der  Eintragung  an  hat  der  Interessent -
  im  Diario  official  die  Eintragung  mit  Beschreibung  der  Marke
zu  veröffentlichen  und  innerhalb  weiterer  30  Tage  ein  Exemplar  der
Marke  nebst  einem  Exemplar  des  Blattes,  in  dem  die  Veröffentlichung
erfolgt  ist,  bei  der  Handelsjunta  zu  Rio  de  Janeiro  zum  Zwecke  der  Eintragung ¬
  einzureichen  (Art.  7  des  Gesetzes  und  Art.  13  der  Verordnung).
Diese  Urkunden  werden  am  Ende  eines  jeden  Jahres  in  einen
Bande  gesammelt  und  mit  einem  Index  versehen;  in  einem  anderen
Bande  werden  die  die  Eintragungen  im  Auslande  betreffenden  Urkunden
gesammelt.  Diese  Indices  werden  jährlich  im  nachfolgenden  Juli  veröffentlicht ¬
  (Art.  11—16  der  Verordnung).  Die  Urkunden  und  Register
sind  öffentlich  (Art.  17  der  Verordnung).
Wie  gegen  den  die  Eintragung  ablehnenden,  so  kann  auch  gegen
den  diese  anordnenden  Beschlufs  die  Berufung  an  das  Gericht  II.  Instanz
eingelegt  werden.  Dieses  Recht  hat  nach  Art.  10  des  Gesetzes  und  Art.  22
der  Verordnung:
1.  der  öffentliche  Ankläger  in  den  gemäfs  Ziffer  !  und  4  des  Art.  9
vorgeschenen  Fällen;
2.  der  Eigentümer  des  Handelsnamens  oder  der  Gesellschaftsfirma.
deren  sich  derjenige,  welcher  die  Marke  eintragen  läfst,  nicht
mit  Recht  bedienen  darf,  gemäss  Ziffer  2  des  Art.  9;  auch
wenn  der  Berufungskläger  selber  den  Namen  oder  die  Firma
nicht  hat  eintragen  lassen  und  die  Wiedergabe  nicht  genau,
sondern  nur  verwechslungsfähig  ähnlich  ist;
jeder  Gewerbetreibende  oder-  Kaufmann  der  gleichen  Branche,
welcher  in  dem  fälschlicher  Weise  entsprechend  der  Ziffer  3
als  Herkunftsort  des  Gegenstandes  genannten  Orte  wohnt;
4.  der  Eigentümer  der  fälschlicher  Weise  als  Herkunftsort  des
            
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