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gelang ihnen dies im Gerichtswesen, das bis
dahin noch durch das Volk, beziehungsweise dessen
Schöffen, verwaltet wurde. Aber auch diese wurden
allmälig verdrängt durch die Rechtsgelehrten, die sich
nicht spöttisch genug darüber äußern konnten, daß in
Deutschland die Rechtsprechung in den Händen „un
gebildeter“ Leute und selbst der Bauern liege, gleich
als sei vor Erfindung des neuen Rechts die Recht
sprechung in unserm Volke auf der tiefsten Stufe
gestanden. In Wirklichkeit war dies nicht der Fall
und die deutschen Schöffen, besonders in den Städten
waren ganz wohl im Stande, selbst die verwickeltsten,
oft auch handelsrechtlichen Fragen, wie sie im Leben
vorkommen, an der Hand ihres gesunden Verstandes,
ihres Rechtsgefühls und der Rechtsübung, richtig zu
lösen. Trotzdem mußten sie der neuen Einrichtung
weichen. Die Fürsten hatten ihre Verwaltungs
geschäfte schon längst durch römische Rechtsgelehrte
besorgen lassen, dann besetzten sie die Hof- und Land
gerichte mit ihren ergebenen römischen Doctoren und
als diese auch hier sich als treue Beförderer der fürst
lichen Alleinherrschaft und Beschneider der Volksrechte
unentbehrlich gemacht hatten, fiel unter dem Druck der
fürstlichen Gewalt gegen das Ende des 15. Jahr
hunderts das gesammte Gerichtswesen in ihre Hände.
Es wurde dem Volke entzogen und den Dienern der
Fürsten übergeben. Die Rechtsprechung, die das Volk
bisher durch seine Schöffen öffentlich nach seinem meist
untrüglichen und an der christlichen Sittenlehre ge
schärften Rechtsgefühl selbst geübt hatte, kam dadurch
in die Abhängigkeit von der Staatsregierung und
wurde seit dieser Zeit nur zu oft ein Werkzeug der
herrschenden Person oder Partei. Im deutschen Volke
aber erlosch allmälig selbst das Bewußtsein von seinem
früheren christlich-germanischen Rechte.
Der Rechtsraub, welchen die Fürsten und
Grundherren gemeinsam mit den römischen Juristen
am deutschen Volke und seinem freiheitlichen Rechte
begangen hatten, bezeichnet einen ungeheueren gewalt
samen Bruch mit unserer großen christlichen Ver¬