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Verweilen wir zuerst beim letzten Punkt, über
welchen die Freihändler so großen Lärm schlagen.
Ein großer Streit hat sich darüber erhoben, wer
den Zoll bezahlen muß, Deutschland oder das
Ausland? In ächt deutscher doctrinärer Weise hat
man sich über diese Frage gestritten als ob es eine
daß in den zehn Jahren 1846—56 nur 7,5 pCt. der ge
sammten Getreide=Einfuhr dem Zollsatze von 5 Sgr. unterlagen,
so daß schon wegen der Ungewißheit des Handelsstandes, ob
bei mangelhafter Ernte nicht nach Ablauf einiger Monate
fremdes Getreide und fremdes Mehl zollfrei eingehen würden,
die preußische Regierung im Jahre 1856 den schon seit Jahren
von der Mehrzahl der Vereins=Regierungen gestellten Anträgen
auf Aufhebung oder Ermäßigung des Getreidezolles entgegen
kam, indem sie diesen Zoll für Weizen und Hülsenfrüchte auf
2 Sgr., für alles andere Getreide auf ½ Sgr. vom Scheffel
und für Mühlenfabrikate auf 15 Sgr. vom Ctr. herabsetzte,
was mit dem 1. Januar 1857 zur Ausführung kam. Gleich
zeitig traten alle auf die zollfreie Einlassung von Getreide und
auf die Ermäßigung des Getreidezolles bezüglichen Vorbehalte
außer Kraft. Mit dem 1. März 1861 wurden dann sämmt
liche Abgaben von der Waarendurchfuhr aufgehoben. Weil
nun aber der Zollsatz von 2 Sgr. für Weizen und Hülsen
früchte, seitdem er auf die Durchfuhr des russischen und
polnischen Weizens nicht mehr Anwendung fand, seine finanzielle
Bedeutung verloren hatte und weil die Laudwirthschaft noch
keines Schutzes bedurfte, so wurde jener Satz für Weizen durch
den vom 1. Juli 1865 ab geltenden Zolltarif auf den für die
übrigen Getreidearten bestehenden Satz von 2 Sgr. ermäßigt,
Dieser Satz kam indessen nicht zur Anwendung, denn durch den
Zoll= und Handelsvertrag mit Oesterreich vom 11. April 1865
war die in dem Vertrage von 1853 vereinbarte gegenseitige
Zollbefreiung des Getreides aufrecht erhalten, wurde generalisirt
und damit kam vom 1. Juli 1865 ab der Getreidezoll
überhaupt in Wegfall.
Der Vergleichung halber sei hier sogleich bemerkt, daß
Frankreich 60 Pf. per Ctr. Getreide und Mehl an Zoll
und 20 Pf. statist. Gebühr erhebt = 8—9 pCt. vom Werth.
Die Schweiz erhebt 15 Cent. pr. Ctr. beim Getreide, 50 Cent.
pr. Ctr. beim Mehl. Die Vereinigten Staaten Nord
amerikas, obwohl Getreide ausführend, erheben 10—24 pCt.
des Werthes der Einfuhr, nemlich für Weizen pro Scheffel
20 Cts., Weizenmehl 20 pCt. vom Werth, Roggen pro Scheffel
15 Cts., Roggenmehl 10 pCt vom Werth, Gerste pro Scheffel
15 Cts., Graupen pro Pfund 1 Ct., Hafer pro Scheffel 10 Ets.
Die amerikanischen Getreide- und Mehlzölle sind danach durch
schnittlich noch einmal so hoch als die unsrigen.