Vollzugsvorschriften.
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Die Jagd gehört aber zu jenen Privatrechten, deren Ausübung die
Gesetzgebung wegen des hierbei berührten Interesses der sittlichen Ordnung
und allgemeinen Sicherheit unter die Bestimmungen des öffentlichen Rechtes
gestellt hat.
Von diesem Gesichtspunkte aus muß bei Anwendung des Gesetzes vom
30. März 1850 durchgreifend von dem obersten Grundsatze ausgegangen
werden, daß den gesetzlichen Bestimmungen über Ausübung der Jagd mit
steter Rücksicht auf das Grundprinzip des Eigenthums
dessen Erhaltung - der Vollzug zu sichern ist.
Die vorsorgenden Anordnungen für diesen Zweck sind zunächst in den
jagdpolizeilichen Vorschriften enthalten, deren fortdauernde Giltigkeit in Art. 13
des Gesetzes ausdrücklich anerkannt ist.
Welche Folgen sich hieraus für Vollziehung des Gesetzes vom 30. März
1850 ableiten, und welche Aufgabe hiernach für die polizeiliche Thätigkeit
innerhalb des ihr durch das Gesetz
zugeschiedenen Wirkungskreises erwächst,
wird in gegenwärtiger Instruktion bei den einzelnen Gesetzesbestimmungen
besonders vorgesehen werden.
§ 2.
Zu Art. 2 und 3.
Die Ausübung der Jagd ist dem Grundeigenthümer nur unter gewissen
thatsächlichen Voraussetzungen gestattet, ohne deren Dasein die politische Gemeinde ¬
Namens der Grundeigenthümer innerhalb ihres Bezirkes das Jagdrecht ¬
durch Verpachtung auszuüben hat. Dieser Bestimmung liegen nicht
privatrechtliche Motive, sondern Rücksichten für die allgemeine Ordnung zu
Grunde.
Die Polizeibehörden haben daher von Amtswegen darüber zu
wachen, daß die Grundeigenthümer nur in den im Art. 2 Ziff. 1 mit 4 bestimmten ¬
Fällen das Jagdrecht ausüben. Abweichungen hievon oder Streitigkeiten ¬
hierüber, welche durch die Einsprache Betheiligter entstehen, sind, vorbehaltlich ¬
des Rekurses, ordnungsmäßig zu bescheiden.
Weiter, sind die Polizeibehörden verpflichtet, mit besonderer Aufmerksamkeit ¬
darauf zu sehen:
a) daß jeder Grundeigenthümer, welcher von der ihm zustehenden
Befugniß der Jagdausübung nach Art. 2 Gebrauch macht, nicht ohne Besitz
einer Jagdkarte jagt, woraus von selbst folgt, daß ein solcher Grundeigenthümer ¬
der Jagdausübung sich zu enthalten hat, wenn ihm auf Grund der
Art. 18 und 19 die Ausstellung einer Jagdkarte verweigert worden ist;
b) daß derselbe bei Ausübung der Jagd die feld-, forst-, sicherheitsund ¬
jagdpolizeilichen Vorschriften beachte und hiezu insbesondere sich keiner
durch letztere verbotenen Werkzeuge bediene;
c) was namentlich das Jagen in Hofräumen und Hausgärten (Ziff. 1)
betrifft, so sind die bestehenden Verbote hinsichtlich des Gebrauches des Schießgewehres ¬
in Städten und Dörfern und in deren nächster Umgebung streng
zu handhaben.
Die Polizeibehörden haben pflichtmäßige Sorge zu tragen, daß in
Fällen wahrgenommener Uebertretungen der vorstehenden Art die zuständige
Einschreitung veranlaßt werde.
d) Der Zusammenhang des Grundbesitzes nach Art. 2 ist als gegeben
zu erachten, wenn die einzelnen Grundstücke, welche zusammen den Komplex
bilden, wenigstens in einem Punkte so unmittelbar sich berühren, daß man
von dem einen auf das andere ohne Betretung fremden Eigenthums gelangen
kann, oder wenn dieselben, getrennt durch Straßen, Wege, Flüsse oder Bäche,
auch nur auf einem Punkte rechtwinkelig sich gegenüber liegen.