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Dieses wurde mit dem Beysatze zur öffentlichen Kennt
niß gebracht, daß auch die Einschwärzungen des Meersalzes
nach Steyermark nach dem steyermärkischen Salzpatente
werden bestraft werden.
Gubernial=Currende vom 20. October 1823.
Da bey der fortschreitenden Cultur der küstenländischen
Salinen das schwarze und halbweiße Seesalz nicht mehr in
zureichender Quantität abfällt, um den Verschleiß dieser
Salzgattungen bey den Magazinen zu Triest, Tybein, Ca
no d'Istria und Pirano fortzusetzen, so wurde Folgen
des beschlossen:
a) Vom 1. Jänner 1828 angefangen wird bey den
so eben genannten Salzämtern nur eine einzige Salzgattung /
und zwar das weiße Istrianer=Salz im Verschleiße stehen.
b) Der Preis dieser Salzgattung bleibt der mit al
lerhöchster Entschließung vom 8. August 1818 festgesetzte
von fünf Gulden zehn Kreuzern pr. Zentuer für die Aemter
Triest und Tybein. Bey den Aemtern Capo d'Istria und
Pirano wird das weiße Salz um den bisher für das schwal
ze Salz bestandenen Preis von drey Gulden sieben und vier
zig Kreuzer pr. Zentner verkauft werden.
c) Um das Gefäll vor dem Nachtheile zu schützen /
welcher ihm durch die Uebertragung des bey den Salzäm
tern Capo d' Istria, Pirano; Fiume, Buccari,
Zengg und Carlopago erkauften Salzes in das Triester
Gebieth, nach Illyrien und Steyermark zuginge, fand sich
die Hofkammer veranlaßt, hinsichtlich des bereits in Folgt
Hofverordnung vom 29. September 1823 (bekannt gemacht
mit Gubernial=Currende vom 20. October 1823) auf die
Einfuhr dieses Salzes gelegten Impostes Folgendes zu be
stimmen:
Vom 1. Jänner 1828 angefangen wird von je
dem Zentner Salzes, der zu Capo d'Istria und Pirano
erkauft wurde, und nicht zur Verzehrung in dieser Provinz
sondern zur Ausfuhr über die Grenze bestimm