Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Dieses wurde mit dem Beysatze zur öffentlichen Kennt 
niß gebracht, daß auch die Einschwärzungen des Meersalzes 
nach Steyermark nach dem steyermärkischen Salzpatente 
werden bestraft werden. 
Gubernial=Currende vom 20. October 1823. 
Da bey der fortschreitenden Cultur der küstenländischen 
Salinen das schwarze und halbweiße Seesalz nicht mehr in 
zureichender Quantität abfällt, um den Verschleiß dieser 
Salzgattungen bey den Magazinen zu Triest, Tybein, Ca 
no d'Istria und Pirano fortzusetzen, so wurde Folgen 
des beschlossen: 
a) Vom 1. Jänner 1828 angefangen wird bey den 
so eben genannten Salzämtern nur eine einzige Salzgattung / 
und zwar das weiße Istrianer=Salz im Verschleiße stehen. 
b) Der Preis dieser Salzgattung bleibt der mit al 
lerhöchster Entschließung vom 8. August 1818 festgesetzte 
von fünf Gulden zehn Kreuzern pr. Zentuer für die Aemter 
Triest und Tybein. Bey den Aemtern Capo d'Istria und 
Pirano wird das weiße Salz um den bisher für das schwal 
ze Salz bestandenen Preis von drey Gulden sieben und vier 
zig Kreuzer pr. Zentner verkauft werden. 
c) Um das Gefäll vor dem Nachtheile zu schützen / 
welcher ihm durch die Uebertragung des bey den Salzäm 
tern Capo d' Istria, Pirano; Fiume, Buccari, 
Zengg und Carlopago erkauften Salzes in das Triester 
Gebieth, nach Illyrien und Steyermark zuginge, fand sich 
die Hofkammer veranlaßt, hinsichtlich des bereits in Folgt 
Hofverordnung vom 29. September 1823 (bekannt gemacht 
mit Gubernial=Currende vom 20. October 1823) auf die 
Einfuhr dieses Salzes gelegten Impostes Folgendes zu be 
stimmen: 
Vom 1. Jänner 1828 angefangen wird von je 
dem Zentner Salzes, der zu Capo d'Istria und Pirano 
erkauft wurde, und nicht zur Verzehrung in dieser Provinz 
sondern zur Ausfuhr über die Grenze bestimm
	        
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