Metadaten : Wirschinger, Franz Ludwig: ¬Das Jagdrecht des Königreichs Bayern für das rechtsrheinische Bayern und die Pfalz

Vollzugsvorschriften.
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Die  Jagd  gehört  aber  zu  jenen  Privatrechten,  deren  Ausübung  die
Gesetzgebung  wegen  des  hierbei  berührten  Interesses  der  sittlichen  Ordnung
und  allgemeinen  Sicherheit  unter  die  Bestimmungen  des  öffentlichen  Rechtes
gestellt  hat.
Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  muß  bei  Anwendung  des  Gesetzes  vom
30.  März  1850  durchgreifend  von  dem  obersten  Grundsatze  ausgegangen
werden,  daß  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Ausübung  der  Jagd  mit
steter  Rücksicht  auf  das  Grundprinzip  des  Eigenthums
dessen  Erhaltung  -  der  Vollzug  zu  sichern  ist.
Die  vorsorgenden  Anordnungen  für  diesen  Zweck  sind  zunächst  in  den
jagdpolizeilichen  Vorschriften  enthalten,  deren  fortdauernde  Giltigkeit  in  Art.  13
des  Gesetzes  ausdrücklich  anerkannt  ist.
Welche  Folgen  sich  hieraus  für  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  30.  März
1850  ableiten,  und  welche  Aufgabe  hiernach  für  die  polizeiliche  Thätigkeit
innerhalb  des  ihr  durch  das  Gesetz
zugeschiedenen  Wirkungskreises  erwächst,
wird  in  gegenwärtiger  Instruktion  bei  den  einzelnen  Gesetzesbestimmungen
besonders  vorgesehen  werden.
§  2.
Zu  Art.  2  und  3.
Die  Ausübung  der  Jagd  ist  dem  Grundeigenthümer  nur  unter  gewissen
thatsächlichen  Voraussetzungen  gestattet,  ohne  deren  Dasein  die  politische  Gemeinde ¬
  Namens  der  Grundeigenthümer  innerhalb  ihres  Bezirkes  das  Jagdrecht ¬
  durch  Verpachtung  auszuüben  hat.  Dieser  Bestimmung  liegen  nicht
privatrechtliche  Motive,  sondern  Rücksichten  für  die  allgemeine  Ordnung  zu
Grunde.
Die  Polizeibehörden  haben  daher  von  Amtswegen  darüber  zu
wachen,  daß  die  Grundeigenthümer  nur  in  den  im  Art.  2  Ziff.  1  mit  4  bestimmten ¬
  Fällen  das  Jagdrecht  ausüben.  Abweichungen  hievon  oder  Streitigkeiten ¬
  hierüber,  welche  durch  die  Einsprache  Betheiligter  entstehen,  sind,  vorbehaltlich ¬
  des  Rekurses,  ordnungsmäßig  zu  bescheiden.
Weiter,  sind  die  Polizeibehörden  verpflichtet,  mit  besonderer  Aufmerksamkeit ¬
  darauf  zu  sehen:
a)  daß  jeder  Grundeigenthümer,  welcher  von  der  ihm  zustehenden
Befugniß  der  Jagdausübung  nach  Art.  2  Gebrauch  macht,  nicht  ohne  Besitz
einer  Jagdkarte  jagt,  woraus  von  selbst  folgt,  daß  ein  solcher  Grundeigenthümer ¬
  der  Jagdausübung  sich  zu  enthalten  hat,  wenn  ihm  auf  Grund  der
Art.  18  und  19  die  Ausstellung  einer  Jagdkarte  verweigert  worden  ist;
b)  daß  derselbe  bei  Ausübung  der  Jagd  die  feld-,  forst-,  sicherheitsund ¬
  jagdpolizeilichen  Vorschriften  beachte  und  hiezu  insbesondere  sich  keiner
durch  letztere  verbotenen  Werkzeuge  bediene;
c)  was  namentlich  das  Jagen  in  Hofräumen  und  Hausgärten  (Ziff.  1)
betrifft,  so  sind  die  bestehenden  Verbote  hinsichtlich  des  Gebrauches  des  Schießgewehres ¬
  in  Städten  und  Dörfern  und  in  deren  nächster  Umgebung  streng
zu  handhaben.
Die  Polizeibehörden  haben  pflichtmäßige  Sorge  zu  tragen,  daß  in
Fällen  wahrgenommener  Uebertretungen  der  vorstehenden  Art  die  zuständige
Einschreitung  veranlaßt  werde.
d)  Der  Zusammenhang  des  Grundbesitzes  nach  Art.  2  ist  als  gegeben
zu  erachten,  wenn  die  einzelnen  Grundstücke,  welche  zusammen  den  Komplex
bilden,  wenigstens  in  einem  Punkte  so  unmittelbar  sich  berühren,  daß  man
von  dem  einen  auf  das  andere  ohne  Betretung  fremden  Eigenthums  gelangen
kann,  oder  wenn  dieselben,  getrennt  durch  Straßen,  Wege,  Flüsse  oder  Bäche,
auch  nur  auf  einem  Punkte  rechtwinkelig  sich  gegenüber  liegen.
            
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