Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Wer  eine  unrichtige  Erklärung  angibt,  hat  nach  hergestellten ¬
  Beweise,  den  einjährigen  Steuerbetrag,  der  ihm
nach  der  Berichtigung  bemessen  wird,  als  Strafe  zu  entrichten. ¬

Eodem  §.  9.
Wer  ohne  den  Steuerschein  ordentlich  gelöset  zu  haben, ¬
  also  gesetzwidrig  einen  dieser  Steuer  unterliegenden
Erwerbszweig  treibt,  unterliegt  überhaupt,  selbst  wenn  ee
eine  sonst  freye  Beschäftigung  wäre,  denselben  Strafen,
welche  gegen  einen  unbefugten  Gewerbsbetrieb  eintreten,  und
wird,  wenn  er  sich  durch  unerlaubte  Mittel  der  Steuerpflicht ¬
  entzieht,  noch  überdieß  mit  dem  Gewerböverluste  bestraft ¬
  werden.
Innerösterreichische  Gubernial=Verordnung  vom
17.  April  1813,  §.  16.
IX.  Absatz.
Von  dem  freyen  Salzhandel.
Zu  §.  74.
Den  Bestimmungen  der  Dreyßigst=Ordnung,  und  des
Zoll=Tariffes  vom  Jahre  1788  gemäß,  wurde  in  Erinerung ¬
  gebracht,  daß  die  Einfuhr  alles  fremden,  d.  i.,  nicht
in  Ungarn  erzeugten  Salzes  nach  Ungarn  überhaupt  unter
Contrebandstrafe  verbothen  ist.
Hofkammer=Verordnung  vom  26.  July,  Gubernial
Currende  vom  21.  August  1826.
Durch  die  Freygebung  des  Salzhandels  sind  die  Bestinzmungen ¬
  des  Salzpatentes  für  Oberösterreich  vom  11.
May  1750  nicht  aufgehoben,  nach  welchen  in  dem  steyermärkischen ¬
  und  Obder=Ensischen  Salzkammerguts=Bezrie
jeder  wie  immer  geartete  Verkehr  mit  Salz  unter  den  fuSalzcontrabande ¬
  überhaupt  festgesetzten  Strafen,  und  bes
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