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Wer eine unrichtige Erklärung angibt, hat nach hergestellten ¬
Beweise, den einjährigen Steuerbetrag, der ihm
nach der Berichtigung bemessen wird, als Strafe zu entrichten. ¬
Eodem §. 9.
Wer ohne den Steuerschein ordentlich gelöset zu haben, ¬
also gesetzwidrig einen dieser Steuer unterliegenden
Erwerbszweig treibt, unterliegt überhaupt, selbst wenn ee
eine sonst freye Beschäftigung wäre, denselben Strafen,
welche gegen einen unbefugten Gewerbsbetrieb eintreten, und
wird, wenn er sich durch unerlaubte Mittel der Steuerpflicht ¬
entzieht, noch überdieß mit dem Gewerböverluste bestraft ¬
werden.
Innerösterreichische Gubernial=Verordnung vom
17. April 1813, §. 16.
IX. Absatz.
Von dem freyen Salzhandel.
Zu §. 74.
Den Bestimmungen der Dreyßigst=Ordnung, und des
Zoll=Tariffes vom Jahre 1788 gemäß, wurde in Erinerung ¬
gebracht, daß die Einfuhr alles fremden, d. i., nicht
in Ungarn erzeugten Salzes nach Ungarn überhaupt unter
Contrebandstrafe verbothen ist.
Hofkammer=Verordnung vom 26. July, Gubernial
Currende vom 21. August 1826.
Durch die Freygebung des Salzhandels sind die Bestinzmungen ¬
des Salzpatentes für Oberösterreich vom 11.
May 1750 nicht aufgehoben, nach welchen in dem steyermärkischen ¬
und Obder=Ensischen Salzkammerguts=Bezrie
jeder wie immer geartete Verkehr mit Salz unter den fuSalzcontrabande ¬
überhaupt festgesetzten Strafen, und bes
Per=