Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Steuer  keinesweges  eine  allgemeine  Gewerbsfreyheit  eingeführt, ¬
  welche  bloß  durch  die  Entrichtung  eines  nach  Beschaffenheit ¬
  der  Beschäftigung,  des  Standortes,  oder  anderer
Umstände  im  Gesetze  für  jede  Person  schon  zum  voraus  ganz
entschiedenen  Steuerbetrages  bedingt  ist,  sondern  die  höchste
Absicht  Sr.  Majestät  geht  vielmehr  dahin,  mit  Vermeidung
aller  Erschütterung  und  Störung  der  bisherigen  Gewerbsverhältnisse, ¬
  diese  Steuerauflage  mit  den  verschiedenen  Graden ¬
  der  Productions=  und  Erwerbsfähigkeit,  die  sich  selbst
zwischen  mehreren  gleichartigen  Unternehmern  an  demselben
Orte  ergeben,  so  viel  möglich  in  genaue  Uebereinstimmung
zu  bringen.  Daher  sind  in  dem  ergangenen  Patente  für
jede  Hauptabtheilung  der  Erwerbsgattungen  bey  jeder  Abstufung ¬
  der  Bevölkerung  mehrere  Steuerclassen  festgesetzt
worden,  und  daher  wird  auch  der  Ausspruch,  in  welche  dieser ¬
  Classen  ein  einzelner  Gewerbsmann  zu  setzen  ist,  den  Localbehörden, ¬
  unter  einigen  Controllen  überlassen,  so  daß  die
Ortsobrigkeit  die  Classe  der  Besteuerung  vorschlagen,  und
die  Landesstelle  dann  über  diese  definitiv  erkennen  wird.
Innerösterreichische  Gubernial=Verordnung  vom  17.
April  1813.  §.  1.
Alle  freyen  Gewerbe  in  Städten,  in  so  fern  sie  ein
selbstständiges  bürgerliches  Daseyn  gewähren,  und  sich  nicht
auf  ein  Dienstverhältniß  gründen,  unterliegen  der  Entrichtung ¬
  der  Erwerbsteuer.
Patent  vom  31.  December  1812.  §.  1.
Wer  sich  der  Steuerpflicht  durch  Schleichwege  entzieht, ¬
  ist  mit  dem  Gewerbsverluste  zu  bestrafen.
Eodem  §.  19.
Wer  die  abgeforderte  Erklärung  in  der  bestimmten  Frist
zu  überreichen  vernachlässiget,  hat  ein  Viertel  der  bemessenen ¬
  ganzjährigen  Steuer  als  Strafe  zu  entrichten.
Jnnerosterreichische  Gubernial=Verordnung  vom  16.
Februar  1813.  §.  8.
            
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