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Steuer keinesweges eine allgemeine Gewerbsfreyheit eingeführt, ¬
welche bloß durch die Entrichtung eines nach Beschaffenheit ¬
der Beschäftigung, des Standortes, oder anderer
Umstände im Gesetze für jede Person schon zum voraus ganz
entschiedenen Steuerbetrages bedingt ist, sondern die höchste
Absicht Sr. Majestät geht vielmehr dahin, mit Vermeidung
aller Erschütterung und Störung der bisherigen Gewerbsverhältnisse, ¬
diese Steuerauflage mit den verschiedenen Graden ¬
der Productions= und Erwerbsfähigkeit, die sich selbst
zwischen mehreren gleichartigen Unternehmern an demselben
Orte ergeben, so viel möglich in genaue Uebereinstimmung
zu bringen. Daher sind in dem ergangenen Patente für
jede Hauptabtheilung der Erwerbsgattungen bey jeder Abstufung ¬
der Bevölkerung mehrere Steuerclassen festgesetzt
worden, und daher wird auch der Ausspruch, in welche dieser ¬
Classen ein einzelner Gewerbsmann zu setzen ist, den Localbehörden, ¬
unter einigen Controllen überlassen, so daß die
Ortsobrigkeit die Classe der Besteuerung vorschlagen, und
die Landesstelle dann über diese definitiv erkennen wird.
Innerösterreichische Gubernial=Verordnung vom 17.
April 1813. §. 1.
Alle freyen Gewerbe in Städten, in so fern sie ein
selbstständiges bürgerliches Daseyn gewähren, und sich nicht
auf ein Dienstverhältniß gründen, unterliegen der Entrichtung ¬
der Erwerbsteuer.
Patent vom 31. December 1812. §. 1.
Wer sich der Steuerpflicht durch Schleichwege entzieht, ¬
ist mit dem Gewerbsverluste zu bestrafen.
Eodem §. 19.
Wer die abgeforderte Erklärung in der bestimmten Frist
zu überreichen vernachlässiget, hat ein Viertel der bemessenen ¬
ganzjährigen Steuer als Strafe zu entrichten.
Jnnerosterreichische Gubernial=Verordnung vom 16.
Februar 1813. §. 8.