Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

79 
Steuer keinesweges eine allgemeine Gewerbsfreyheit einge 
führt, welche bloß durch die Entrichtung eines nach Beschaf 
fenheit der Beschäftigung, des Standortes, oder anderer 
Umstände im Gesetze für jede Person schon zum voraus ganz 
entschiedenen Steuerbetrages bedingt ist, sondern die höchste 
Absicht Sr. Majestät geht vielmehr dahin, mit Vermeidung 
aller Erschütterung und Störung der bisherigen Gewerbs 
verhältnisse, diese Steuerauflage mit den verschiedenen Gra 
den der Productions= und Erwerbsfähigkeit, die sich selbst 
zwischen mehreren gleichartigen Unternehmern an demselben 
Orte ergeben, so viel möglich in genaue Uebereinstimmung 
zu bringen. Daher sind in dem ergangenen Patente für 
jede Hauptabtheilung der Erwerbsgattungen bey jeder Ab 
stufung der Bevölkerung mehrere Steuerclassen festgesetzt 
worden, und daher wird auch der Ausspruch, in welche die 
ser Classen ein einzelner Gewerbsmann zu setzen ist, den Lo 
calbehörden, unter einigen Controllen überlassen, so daß die 
Ortsobrigkeit die Classe der Besteuerung vorschlagen, und 
die Landesstelle dann über diese definitiv erkennen wird. 
Innerösterreichische Gubernial=Verordnung vom 17. 
April 1813. §. 1. 
Alle freyen Gewerbe in Städten, in so fern sie ein 
selbstständiges bürgerliches Daseyn gewähren, und sich nicht 
auf ein Dienstverhältniß gründen, unterliegen der Entrich 
tung der Erwerbsteuer. 
Patent vom 31. December 1812. §. 1. 
Wer sich der Steuerpflicht durch Schleichwege ent 
zieht, ist mit dem Gewerbsverluste zu bestrafen. 
Eodem §. 19. 
Wer die abgeforderte Erklärung in der bestimmten Frist 
zu überreichen vernachlässiget, hat ein Viertel der bemesse 
nen ganzjährigen Steuer als Strafe zu entrichten. 
Jnnerosterreichische Gubernial=Verordnung vom 16. 
Februar 1813. §. 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer