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Steuer keinesweges eine allgemeine Gewerbsfreyheit einge
führt, welche bloß durch die Entrichtung eines nach Beschaf
fenheit der Beschäftigung, des Standortes, oder anderer
Umstände im Gesetze für jede Person schon zum voraus ganz
entschiedenen Steuerbetrages bedingt ist, sondern die höchste
Absicht Sr. Majestät geht vielmehr dahin, mit Vermeidung
aller Erschütterung und Störung der bisherigen Gewerbs
verhältnisse, diese Steuerauflage mit den verschiedenen Gra
den der Productions= und Erwerbsfähigkeit, die sich selbst
zwischen mehreren gleichartigen Unternehmern an demselben
Orte ergeben, so viel möglich in genaue Uebereinstimmung
zu bringen. Daher sind in dem ergangenen Patente für
jede Hauptabtheilung der Erwerbsgattungen bey jeder Ab
stufung der Bevölkerung mehrere Steuerclassen festgesetzt
worden, und daher wird auch der Ausspruch, in welche die
ser Classen ein einzelner Gewerbsmann zu setzen ist, den Lo
calbehörden, unter einigen Controllen überlassen, so daß die
Ortsobrigkeit die Classe der Besteuerung vorschlagen, und
die Landesstelle dann über diese definitiv erkennen wird.
Innerösterreichische Gubernial=Verordnung vom 17.
April 1813. §. 1.
Alle freyen Gewerbe in Städten, in so fern sie ein
selbstständiges bürgerliches Daseyn gewähren, und sich nicht
auf ein Dienstverhältniß gründen, unterliegen der Entrich
tung der Erwerbsteuer.
Patent vom 31. December 1812. §. 1.
Wer sich der Steuerpflicht durch Schleichwege ent
zieht, ist mit dem Gewerbsverluste zu bestrafen.
Eodem §. 19.
Wer die abgeforderte Erklärung in der bestimmten Frist
zu überreichen vernachlässiget, hat ein Viertel der bemesse
nen ganzjährigen Steuer als Strafe zu entrichten.
Jnnerosterreichische Gubernial=Verordnung vom 16.
Februar 1813. §. 8.