Über Fundrecht.
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nicht eingetreten. Daß hierbei der neue Erwerber von den: Besitzübergange
nicht sofort Kenntnis erlangt, ist gleichgültig; denn Wissen und Wollen
ist zum Besitzerwerbe- nicht erforderlich; es genügt hierzu eine gewisse Be-
ziehung zwischen Person und Sache; diese wird hier durch die rein räum-
liche Lage der Sache in den Privaträumen des Besitzerwerbers hergestellt
(Biermann a. a. O. § 854 Ziff 2a, 2c).
Die von Scherer (Sachenrecht' des BGB. §§ 965 ff. Ziff. 275
S. 150) vertretene Ansicht, daß auch solche unmittelbar von einer Gewalt
in die andere übergegangene Sachen als verloren gellen konnten, ist
mangels einer zutreffenden Begründung nicht zu beachten.
Die hier vertretene Auffassung wird auch durch § 978 BGB. unter-
stützt. Daselbst sind Sachen, welche in den Geschäftsräumen oder den
Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffent-
lichen Verkehre dienenden Verkehrsanstalt verloren wurden, dem Fund-
recht entzogen; hieraus könnte man (e contrario) schließen, daß die in
den Geschäftsräumen eines Privaten verlorenen Sachen diesem Rechte
unterliegen. Diese Schlußfolgerung wäre aber unrichtig. Die Motive
a. a. O. S. 387 Ziff. 2 sagen hierüber: „Die Voraussetzung für das
Zutreffen der Ausnahmebestimmung (des § 978) liegt in dem Fundorte.
Man wird verlangen, daß der dem Verkehre geöffnete Fundort einer
besonderen, organisierten Aufsicht untersteht, welche die dort befindlichen
Sachen unter ihren Schutz nimmt. Hierdurch grenzt sich dieser Fundort
einerseits ab gegen das keiner speziellen Aufsicht unterstellte Gebiet des
gewöhnlichen Findens und unterscheidet sich andererseits von Privatgebieten
und Privaträumen, wo die dort befindlichen Sachen bereits einer gewissen
Detention unterstehen und nicht im eigentlichen Sinne gefunden werden
können." Es besteht also zwischen den in den Räumlichkeiten der genannten
Behörden und Verkehrsanstalten verlorenen Sachen und jenen in Privat-
räumen kein Gegensatz; sie unterliegen dem Fundrechte nicht. Dernburg
a. a. O. S. 140 Anm. 39 will die Bestimmung des § 978 auch auf das
Finden in Theatern und auf ähnliche Fälle analog anwenden; die Richtig-
keit dieser Auslegung kann dahingestellt bleiben; denn Gasthöfe gehören
jedenfalls nicht zu den in § 978 bezeichnten öffentlichen Verkehrsanstalten.
Dem öffentlichen Verkehre dient eine Verkehrsanstalt dann, wenn in ihr
ein Verkehr des Publikums, d. i. einer unbestimmten Vielheit,
bestimmungsgemäß stattfindet (Biermann a. a. O. § 978 Ziff. 1). Dies
ist aber in einem Gasthofe nicht der Fall; denn in diesem verkehrt ein
bestimmter Personenkreis, welcher nur durch ein mit dem Gasthofbesitzer
abgeschlossenes Vertragsverhältnis den Zutritt erhält. Es ist übrigens
für die Entscheidung des Falles ganz gleichgültig, ob man die Gasthöfe
unter die Ausnahmen des § 978 rechnet oder nicht, weil, auch wenn sie