Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Besondere Handels- und Gewerbsgesetzkunde. 
II. Band. 
Ueber Polizeygewerbe. 
I. Hauptstück. 
Von den einzelnen freyen Beschäftigungen. 
I. Unterabtheilung. 
Von den freyen Erzeugungs-Beschäftigun 
gen, die zur Bekleidung dienen. 
Zu §. 7. 
Nach den bestehenden Vorschriften ist die Weberey ei 
ne freye Beschäftigung, die Jedermann entweder auf eigene 
Hand oder mit Gehülfen betreiben darf, ohne daß ihm zur 
Pflicht gemacht werden könne, ein Befugniß oder ein Mei 
sterrecht hierauf anzusuchen, oder sich einer Zunft einverlei 
den zu lassen, indem die Zünftigkeit der Weber dort, wo 
sie noch besteht, nur in Absicht auf die Handhabung einer 
gewissen Polizeyordnung beybehalten worden ist, ohne daß 
sie mit besondern Vorrechten für diejenigen, welche der Zunft 
einverleibt sind, verbunden wäre. 
Zu der Weberey gehört jedoch nicht bloß die Erzeu 
gung der Leinwaren, sondern auch die Verfertigung der 
baumwollenen Stoffe und auch solcher schafwollenen Gewe 
de, die auf den, den Webern eigenen Stühlen erzeuget wer¬
	        
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