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Besondere Handels- und Gewerbsgesetzkunde.
II. Band.
Ueber Polizeygewerbe.
I. Hauptstück.
Von den einzelnen freyen Beschäftigungen.
I. Unterabtheilung.
Von den freyen Erzeugungs-Beschäftigun
gen, die zur Bekleidung dienen.
Zu §. 7.
Nach den bestehenden Vorschriften ist die Weberey ei
ne freye Beschäftigung, die Jedermann entweder auf eigene
Hand oder mit Gehülfen betreiben darf, ohne daß ihm zur
Pflicht gemacht werden könne, ein Befugniß oder ein Mei
sterrecht hierauf anzusuchen, oder sich einer Zunft einverlei
den zu lassen, indem die Zünftigkeit der Weber dort, wo
sie noch besteht, nur in Absicht auf die Handhabung einer
gewissen Polizeyordnung beybehalten worden ist, ohne daß
sie mit besondern Vorrechten für diejenigen, welche der Zunft
einverleibt sind, verbunden wäre.
Zu der Weberey gehört jedoch nicht bloß die Erzeu
gung der Leinwaren, sondern auch die Verfertigung der
baumwollenen Stoffe und auch solcher schafwollenen Gewe
de, die auf den, den Webern eigenen Stühlen erzeuget wer¬